Überlegung: Pausen

Aus cvo6
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Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Was sind aber "Pausen"?

Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt – also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.
Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station, in der Abteilung oder mit “Piepser” etc.), um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Der Mitarbeiter muss die Station während der Pause “verlassen können”.

Mit anderen Worten: Assistenz bei mir und "Pause" schließt sich per se aus. Zeiten der immer wieder auftretenden Arbeitsunterbrechungen sind keine "Pausen" im Sinne des ArbZG und müssen voll bezahlt werden.

Das Organisieren einer kurzzeitigen (30-45 Minuten) Ablösung ist zwar prinzipiell denkbar und wäre der einzige Weg, um zu regulären Pausen zu kommen - ist aber unmöglich. Welche*r Arbeitnehmer*in soll für nur 45 Minuten zum Dienst erscheinen? Und die möglicherweise erhebliche Fahrzeit in Kauf nehmen? Ich kenne jedenfalls niemanden.

Ich bezweifle auch, daß reguläre Pausen im Sinne des ArbZG erforderlich sind. Denn § 7 (Abweichende Regelungen) sagt im Satz 2 aus: "abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen."

Kurzpausen können auch fünf Minuten betragen (ich kenne ein konkretes Beispiel aus der Hauskrankenpflege). An "Kurzpausen" sind offensichtlich geringere Anforderungen als an "Pausen" gestellt. Und "Kurzpausen" treten naturbedingt bei den Diensten bei mir immer wieder auf!
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