Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 06.02.2015

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Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35, 14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 06.02.2015

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Sehr geehrte Frau Richterin Henze,
im Zusammenhang mit dem o.g. trägerübergreifenden Budget, welches ab 01.02.2015 in Sachmittel umgewandelt werden sollte, ist die Versorgung von Herrn Lenz nicht mehr gewährleistet.

Die Landeshauptstadt Potsdam hat die Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V., Dianastraße 17, 14482 Potsdam mit der Betreuung von Herrn Lenz beauftragt.

Dieser Sachverhalt sichert nicht die Versorgung von Herrn Lenz ab. Ich bitte um sofortiges richterliches Handeln. Behelfsweise bitte ich im Namen von Herrn Lenz das Trägerübergreifende Budget bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung weiter zu gewähren.

Begründung:

  1. Herr Lenz ist kein Betreuungsfall im Sinne des Betreuungsgesetzes. Er ist insbesondere nicht entmündigt. Der Vereinsvorstand, Herr O. K. hat Herrn Lenz von der Übernahme der Teilhabe informiert. Ausdrücklich wurde gesagt, keine Pflege erbringen zu können und dies auch nicht zu dürfen. Herr Lenz war mit der Übernahme der Teilhabe durch den Verein einverstanden. Der Vereinsvorstand versicherte über die Landeshauptstadt Potsdam die Pflege anderweitig absichern zu lassen.
  2. Aus dem Bescheid der Landeshaupstadt Potsdam geht hervor, dass sowohl Mittel der Pflege und der Eingliederungshilfe zur Finanzierung herangezogen werden. Da der Verein keine Pflegeleistungen erbringen kann, sind die Mittel auch nicht dafür zu verwenden.
  3. Die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch Frau Kitzmann, war seit 30.01.2015 über den Sachverhalt informiert und hat den Zustand nicht beseitigt.
  4. Das Personal aus dem trägerübergreifenden Budget wurde durch den Verein quasi übernommen, indem das Personal durch den Verein weiter beschäftigt worden ist. Dies gilt für die Angestellten, wie auch der Honorarkräfte. Die Entlohnung ist nicht gesichert.
  5. Mit dem Übergang des Personals in den Verein dürfen die Arbeitnehmer keine Pflegetätigkeit mehr durchführen. Der Verein ist dazu nicht zugelassen. Der Patient ist unversorgt. Weder Herr Lenz noch das Personal sind gegen Unfälle versichert. Im Bescheid wird im letzten Satz hingewiesen, die Eingliederungshilfe und den Leistungsanteil der Pflege, was dies auch immer bedeutet, für die Kosten aufzuwenden. Dass hier jemand pflegt, ist nicht vorgesehen. Auch die Behandlungspflege erscheint nicht abgesichert.

Für richterliche Hinweise bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Otto

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