Bescheid Kosten Begleitperson vom 16.07.19

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Friedrich-Eber-Str. 79/81
14469 Potsdam
… S.

Herrn
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

16.07.2019

BESCHEID

über die Ablehnung von Leistungen

nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)/Sozialgesetzbuch XI

Sehr geehrter Herr Lenz,

Ihr Antrag auf Übernahme der Reisekosten vom 17.06.2019 für Ihre Begleitperson in Höhe von 53,60 € wird gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII abgelehnt.

Begründung

Mit Schreiben vom 16.06.2019, hier eingegangen am 17.06.2019, teilen Sie mit, dass Sie mit Ihrer Begleitperson von 15 bis 16 Juni einen Kurzurlaub nach Weimar unternommen haben, um Ihren Sohn zu besuchen. Sie gaben an, dass die Hälfte der Unterkunftskosten für die Übernachtung im Leonardo Hotel in Weimar, die insgesamt 53,60 € pro Nacht Es waren insgesamt 107,20 € kostet, auf Ihrer Begleitperson entfallen würde. Für die Übernachtung vom 15. Zum 16. Juni 2019 beliefen sich die Übernachtungskosten daher auf 53,60 €. Die Hotelrechnung waren Ihrem Schreiben vom 17.06.2019 beigefügt. Aus diesem geht ebenfalls hervor, dass der Betrag in Höhe von 107,10 Euro am 15.06.2019 beglichen worden ist. Weitere Reisekosten für Ihre Begleitperson wurden nicht geltend gemacht. Ferner teilten Sie noch mit, dass Ihr Sohn Sie kurzfristig aus persönlichen Gründen um diesen Besuch bat. Hätten Sie die Fahrt längerfristig geplant, hätten Sie grundsätzlich eine preisgünstigere Variante gewählt. Zum Beleg der Kurzfristigkeit fügten Sie das Ticket der Deutschen Bahn bei, welches am 15.06.2019 gebucht und gezahlt wurde.

Seite 2

Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Sozialhilfe wird daher grundsätzlich geleistet um einen Bedarf in einer gegenwärtigen Notsituation zu decken. Dieser in § 18 SGB XII zum Ausdruck kommende Gedanke – das sogenannte Gegenwärtigkeitsprinzip schließt es in der Regel aus, Sozialhilfeleistungen für die Vergangeheit, insbesondere für abgelaufene Zeiträume zu erbringen. Der Grundsatz keine Hilfe für die Vergangenheit kennt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Das BSG hat insofern klar gestellt, dass es nicht vorrangige Leistung der Sozialhilfe ist, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten. Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfe vor einer Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger besteht, ist zunächst zu unterscheiden, ob der Bedarf vor oder nach dem in § 18 SGB XII beschriebenen Zeitpunkt der Kenntnisnahme gedeckt wird. Deckt der Hilfebedürftige seinen Bedarf vor der Kenntnis, so besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. auch VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 13.09.1995, 6 S 1611/93). Aus der Hotelrechnung vom 15.06.2019 ist ersichtlich, dass der Betrag in Höhe von 107,10 € zu diesem Zeitpunkt bereits beglichen war. Ein entsprechender Antrag auf Übernahme der Hotelkosten für Ihre Begleitperson ist hier jedoch erst am 17.06.2019 per Fax eingegangen.

Ihr Antrag auf Übernahme der Reisekosten für Ihre Begleitperson vom 17.06.2019 in Höhe von 53,60 € wird deshalb gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII abgelehnt.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid …

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.
FB Soziales und Gesundheit

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