Beschluß des AG vom 02.07.18

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Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966. Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., 14469 Potsdam -

wird der Schlussverteilung des Vemalters zugestimmt.

Der Schlusstermin zur:

  • ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
  • Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
  • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
  • Anhörung der Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung und zur Beantragung der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners durch den zukünftigen Treuhänder

wird bestimmt auf den 09.08.2018. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam. Jägerallee 10-12. 14469 Potsdam einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder. wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Ins0 im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, $ 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung. Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

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Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Potsdam, 2. Juli 2018

M.
Rechtspflegerin

Beglaubigt

gez. N., Justizbeschäftigte
Siegel Amtsgericht Potsdam

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