Beschluss des Landgerichts vom 05.07.16

Aus cvo6
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13 S 68/13 LG Potsdam

Landgericht Potsdam
Beschluss

In dem Berufungsverfahren

J. C., …, B.

- Kläger und Berufungskläger -

-Prozessbevollmächtigte: RAe A. S.

g e g e n

  1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
  2. Frau L., Z.-straße [], 14471 Potsdam
Frau L. wohnt jetzt woanders
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Friedrich-Ebert-Straße 38, 14469 Potsdam -

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam durch den Präsidenten des Landgerichts E., die Richterin am Landgericht R. und die Richterin am Landgericht G.-W. am 5. Juli 2016

b e s c h l o s s e n:

I.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem schriftlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. A. vom 25. Juni 2016 binnen eines Monates ab Zugang dieses Beschlusses und des Gutachtens Stellung zu nehmen und innerhalb dieser Frist mitzuteilen, ob der Sachverständige zum Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten mündlich erläutern soll.

Etwaige Einwendungen gegen das Gutachten sind innerhalb der vorgenannten Frist substantiiert vorzutragen.

II.

Auf die Folgen einer Fristversäumung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird hingewiesen.

E. R. G.-W.

Beglaubigt und Siegel
gez. K., Justizsekretärin als
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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