Beschluss des Landgerichts vom 12.01.17

Aus cvo6
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Az.: 13 S 68/13
24 C 221/12 AG Potsdam

Landgericht Potsdam
Beschluss

In dem Berufungsverfahren

C., ... Straße..., B.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: AS

g e g e n

  1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
  2. Frau H.L., Z.-Straße..., P
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Frau H.L. ist schon vor Jahren in die L.-straße umgezogen.

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam

hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Präsidenten des Landgerichts E., die Richterin am Landgericht D. und die Richterin am Landgericht G.-W. am 12.01.2017 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

I.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2017 wird aufgehoben.

Zunächst soll den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 gegeben werden. Sodann wird der Sachverständige beauftragt, die vom Kläger in seinem vorgenannten Schriftsatz gestellten Fragen schriftlich zu beantworten.

II.

Zu der im Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2016 aufgeworfenen Rechtsfrage des Zeitpunkts des im Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung des Mietverhältnisses vorgebrachten sozialen Härtegrundes, verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII. Zivilsenat). Selbst im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, obwohl es auch hier auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung für die Rechtsfrage der Beendigung des Mietverhältnisses ankommt, etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters zu berücksichtigen und in die Würdigung bei der Entscheidung einzubeziehen. Es ist unzulässig, diese Härtegründe in das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 765a ZPO zu verlagern. Die Gerichte sind nämlich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und den Gefahren der Verschlechterung der Gesundheit Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 9. November 2016, VIII ZR 73/16, Rn. 19, 22 unter Hinweis auf BVerfG WM 2016, 1449, 14450; BVerfG NJW—RR 2014, 584, 585; BVerfG NJW-RR 2001, 1523 f; BVerfG NZM 2005, 657, 658f.; BVerfG NJW 1998, 295, 296; BVerfG NJW 1991, 3207; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, V ZB 115/15, NJW—RR 2016, 336 Rn. 6, 10 ff.).

Das Gericht ist daher verpflichtet, im Rahmen der Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter auch den weiteren Verlauf der Erkrankung des beklagten Ehemannes mit in seine Entscheidung einzubeziehen. Die von der Klagepartei offenbar vertretene gegenteilige Auffassung, dass hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten sozialen Härtegrundes allein auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen sei, würde der vorgenannten Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufen und die Thematik in das Zwangvollstreckungsverfahren verlagern, wenn dort der Härtegrund des § 765a ZPO geltend gemacht wird.

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Soweit die Ausführungen des Klägers im vorgenannten Schriftsatz die Auffassung anklingen lassen, dass der Beklagte die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes selbst mit herbeigeführt hat, wird dies — nach dem gegenwärtigen Verständnis des vorliegenden Gutachtens und den Ausführungen des Gutachters — kaum dazu führen, die weitere Entwicklung der Krankheit unberücksichtigt zu lassen.

III.

Der Beklagtenpartei wird nachgelassen, auf die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 binnen 3 Wochen zu erwidern.

IV.

Dem Sachverständigen wird aufgegeben, die im Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2016 unter Abschnitt C. gestellten Fragen in einem Ergänzungsgutachten zu beantworten.

V.

Die Versendung der Gerichtsakte nebst dem Schriftsatz der Klagepartei vom 30. Dezember 2016 an den Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Klagepartei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei der Gerichtskasse eingezahlt und den Nachweis der Einzahlung zur Gerichtsakte gereicht hat.

E.
Präsident des Landgerichts

D.
Richterin am Landgericht

G.-W.
Richterin am Landgericht

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