Beschluss des SG vom 02.12.15

Aus cvo6
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Sozialgericht Potsdam

Az.: S 20 SO 155/15 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam

- Antragsteller -

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch Fachbereich Soziales
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,

- Antragsgegnerin -

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam

am 2. Dezember 2015

durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht H.,
ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 1 SGG i.V.m. § 202 SGG und in entsprechender Anwendung des § 278 Abs. 6 ZPO
b e s c h l o s s e n :

Seite 2

Es wird festgestellt, dass der schriftliche gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 26.November 2015 i.V.m. dem Vorschlag der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 sowie durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27. November 2015 mit folgendem Inhalt angenommen wurde:

  1. Die Antragsgegnerin anerkennt den Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für Dezember 2015 teilweise in Höhe von 7.184,58 € (7.912,58 abzgl. 728,00 €) und weiterführend ab Januar 2016 unter Berücksichtigung der Änderungen in der ab dem 01.01.2016 gültigen Pflegearbeitsbedingungenverordnung und der Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge.
  2. Der Antragsteller verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung.
  3. Der Antragsteller verpflichtet sich, zumindest für den Zeitraum von weiteren 6 Monaten, bis zum 20. eines Monats unaufgefordert die vollständigen Abrechnungsunterlagen des Vormonats vorzulegen, wobei diese Abrechnungsunterlagen aus einem klar übersichtlichen Dienstzeitenprotokoll (beginnend mit 00:00 Uhr und endend mit 24:00), den Lohnabrechnungen aller angestellten Assistenten, den Honorarabrechnungen aller Honorarkräfte, neu abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge (Schriftform) sowie deren Kündigung und den vollständigen Kontoauszügen des Budgetkontos bestehen.
  4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abschluss der Zielvereinbarung keine Bindungswirkung für die endgültige Höhe des persönlichen Budgets enthält. Dies zu bestimmen bleibt dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, die in Abstimmung mit allen Beteiligten möglichst zeitnah zum Abschluss gebracht werden sollen. Dies gilt auch für die bisher von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen sog. aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaftszeit.
  5. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Verfahren S 20 SO 155/15 ER seine Erledigung gefunden hat.
  6. Über die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet die Kammer in Abweichung von § 195 SGG gem. § 193 SGG nach billigem Ermessen.

H.
Beglaubigt
gez. R., Justizbeschäftigte

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