Ergänzung des Vortrags

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Peter Klink
Rechtsanwaltskanzlei

Sozialgericht Potsdam
20. Kammer
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 22.03.2013
Mein Zeichen: 00015-13/PK/PK

S 20 SO 33/13 ER

In Sachen
Oliver Lenz
gegen
Landeshauptstadt Potsdam

wird der Vortrag vom 11. März 2013 noch wie folgt ergänzt:

Der Antragsteller benötigt aufgrund seiner Erkrankung bei sämtlichen Unternehmungen und Handreichungen Hilfe bzw. Unterstützung durch eine Assistenz. Er ist nicht in der Lage selbständig in den Rollstuhl zu gelangen, sich anzuziehen oder auszuziehen, sich umzusetzen oder umzulagern, seine Urinflasche zu nutzen, seine Hygiene beim Toilettengang selbst zu organisieren oder ähnliche Verrichtungen vorzunehmen.

Exemplarisch sei hier nur die Situation des weges zu einer Therapie aufgeführt:

Der Antragsteller muss angezogen werden, der Rollstuhl muss entsprechend hergerichtet werden (Fußstützen), der Antragsteller muß in den Rollstuhl gehoben und platziert werden, der Antragsteller muss die drei Etagen mit der Treppenraupe nach unten begleitet werden, dann erfolgt die Begleitung zur Therapie (Schieben des Rollstuhles), bei der Therapie muss der Antragsteller in den Raum der Therapie geschoben werden, dort muss er ausgezogen werden, gegebenenfalls muss er auf die Toilette begleitet werden, nach der Therapie muss der Antragsteller wieder angezogen werden, aus den Räumlichkeiten geschoben werden, wieder nach Hause geschoben werden, mit der Treppenraupe wieder nach oben in seine Wohnung gebracht und begleitet werden und dort ausgezogen und entsprechend umgesetzt werden.

Dieser Vorgang dauert ca. 3 Stunden, wobei eine Stunde beim Therapeuten zugebracht wird. Die Kosten für die Therapie selbst übernimmt die Krankenkasse des Antragstellers in Form einer Sachleistung. Für alle anderen Verrichtungen benötigt der Antragsteller Hilfe anderer Personen, d.h. Assistenz. Da der Antragsteller mittlerweile tägliche, teilweise sogar zweimal am Tag, Therapien erhält, ist allein hierfür eine zusätzliche Genehmigung von täglich mindestens 3 Stunden Eingliederungshilfe bzw. Assistenz notwendig. Denn der/die Assistenz muss auch während der Therapie anwesend sein, um eventuell den Antragsteller auf die Toilette zu begleiten und ihm dort behilflich zu sein.

Aus dem im Übrigen im Antragsschriftsatz Vorbringen ergibt sich der weitere Bedarf an Unterstützung bzw. Assistenz des Antragstellers.

Peter Klink
Rechtsanwalt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge