Klage vor dem Arbeitsgericht vom 01.07.16

Aus cvo6
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RA ..., Potsdam

Arbeitsgericht Potsdam
Behlertstraße 3A
14467 Potsdam

1. Juli 2016

Inhaltsverzeichnis

Klage

In dem Rechtsstreit
des SW

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.

gegen

Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Beklagter -

wegen: Forderung, Feststellung

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erhebe ich namens und in Vollmacht der Klägerin Klage und beantrage:

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.235,74 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.
  2. festzustellen, das die Klägerin das Mindestentgelt für das Gebiet des Landes Brandenburg nach § 2 des 2. PflegeArbBV in der jeweils geltenden Höhe zu beanspruchen hat.
  3. festzustellen, das die Klägerin einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit nach § 6 V i.V.m. § 2 III ArbZG zu beanspruchen hat.

Begründung:

1.

Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.12.2012 als persönliche Assistenz beim Beklagten beschäftigt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Assistenz resultiert daraus, dass der Beklagte aufgrund chronischer Erkrankung auch einfache Verrichtungen nicht mehr selbstständig ausführen kann und einer lückenlosen 24-stündigen Assistenz bedarf. Diese tägliche Assistenz wird von insgesamt sieben Personen sichergestellt, wobei die Klägerin nach ihrem Kenntnisstand als einzige aus diesem Personenkreis über eine Ausbildung als examinierte Krankenschwester verfügt.

Der Umfang der Arbeitszeit ist aktuell so gestaltet, dass sie wöchentlich von mittwochs 16:30 Uhr bis freitags 16:00 Uhr durchgehend den Beklagten betreut. Den Arbeitsvertrag vom 1. Februar fügen wir als Anlage A1 bei.

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Die Personalkosten der Klägerin und der weiteren Beschäftigten muss der Beklagte aus den Mitteln eines persönlichen Budgets bestreiten, dass er durch den Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Potsdam monatlich erhält.

2.

Mit der Klage macht die Klägerin Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2015 geltend. Die hier geltend gemachten Vergütungsdifferenzen sind dadurch entstanden, dass in dem hier bezeichneten Zeitraum Nachtzuschläge nur i.H.v. 1% des Stundenlohns gezahlt worden waren und der Mindestlohn nach der 2. PflegeArbBV erst seit dem 1. Januar 2016 gezahlt wird.

Der hieraus resultierende Differenzbetrag der Gegenstand des Antrages zu 1. ist und dessen Zusammensetzung bezogen auf die Abrechnungsmonate, die auf den hier geltend gemachten Zeitraum entfallen, sind zwischen den Parteien unstreitig. Sie ergeben sich aus einer vom Beklagten veranlassten Berechnung. Diese Berechnung ist als Anlage A2 beigefügt. Danach entsprechen die monatlichen Differenzbeträge im Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2015 einen Gesamtbetrag i.H.v. 2.235,74 €. Dies ist identisch mit der Klageforderung.

3.

Seit Beginn des Jahres 2016 wird das Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines Bruttostundenlohns von 9,00 € abgerechnet. Dies entspricht dem Mindestentgelt für Betreuungskräfte nach der oben zitierten 2. PflegeArbBV. Die Höhe der Nachtzuschläge nach § 6 Absatz 5 ArbZG beträgt seit dem 1. Januar 2016 20%.

Das für die Klageanträge zu 2. und 3. erforderliche Feststellungsinteresse resultiert daraus, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin angekündigt hat, diese Beträge künftig nicht mehr zahlen zu können,

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weil das persönliche Budget Personalkosten künftig nicht mehr zulassen.

a)

Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 2. ist die 2. PflegeArbBV die in § 2 Mindestentgelte u.a. für das Gebiet des Landes Brandenburg vorschreibt. Dies beträgt seit 1. Januar 2016 9,00 € je Stunde und wird sich ab dem 1. Januar 2017 auf 9,50 € je Stunde erhöhen. In den persönlichen Geltungsbereich fallen nach § 1 V der Verordnung auch Betreuungskräfte von Menschen mit erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist somit vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung umfasst.

b)

Ein Nachtzuschlag von 20% ist angemessen nach § 6 V ArbZG.

Nachtarbeit ist nach § 2 III ArbZG Arbeit in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr.

Nach der Entscheidung des BAG vom 09.12.2015, 10 ARZ 156/15 orientiert sich der angemessene Ausgleich an dem Umfang für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen. Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Regel nicht vor 2:00 Uhr mit der Bettruhe beginnt. Die Beanspruchung der Klägerin im Zeitraum 23:00 Uhr bis 2:00 Uhr unterscheidet sich somit nicht von dem Betreuungsaufwand, der tagsüber erforderlich ist.

In der Phase der Bettruhe muß die Klägerin, die sich in dieser Zeit im Nebenzimmer aufhält, im Schnitt alle 10 bis 20 Minuten unterstützend tätig werden. Ununterbrochene Ruhezeiten von 60 Minuten sind die absolute Ausnahme.

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Vor diesem Hintergrund ist der hier geltend gemachte Nachtzuschlag i.H.v. 20% auch im Lichte der oben zitierten Rechtssprechung angemessen.

Es wird antragsgemäß zu entscheiden sein.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

G.
Rechtsanwalt

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