Protokoll Beweiserhebung am 22.3.2013

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Seite 1

Öffentliche Sitzung

des Amtsgerichts Potsdam
Potsdam, 22.03.2013

Geschäftsnummer:
24 C 221/12

Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht Dr. Sternberg

ohne Hinzuziehung eines Protokollführers.
Das Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.

In dem Rechtsstreit
C. ./. Lenz, Oliver u.a.

erscheinen bei Aufruf:

Der Kläger in Person.

Der Kläger erklärt: Mein Rechtsanwalt Herr G. sucht gerade einen Parkplatz. Er wird gleich erscheinen.

Die Beklagte zu 1) in Person mit Frau RAin Damrow. Für die Beklagte zu 2) Frau RAin Damrow.

Des Weiteren erscheinen die zum heutigen Termin geladenen Zeugen D., H., H. und F. L. und M.

Die Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafbarkeit falscher eidlicher und uneidlicher Aussagen hingewiesen.

Nunmehr erscheint auch Herr RA G. in Untervollmacht für RAe A. pp.

Beklagtenvertreterin erklärt, ich möchte darauf hinweisen. dass der Beklagte vor 2 Tagen vor dem Sozialgericht Potsdam einen einstweiligen Verfügungsverfahren eine 24-Stunden-Assistenz auf Grund seines Gesundheitszustandes beantragt hat.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Gericht auch unter dem Eindruck der letzten mündlichen Verhandlung und der offensichtlichen körperlichen Einschränkung die der Beklagte zu 1) aufweist, davon ausgeht, dass nach nochmaliger Überlegung die Klage auch wohl unter Berücksichtigung der Wertung des Grundgesetzes abzuweisen sein dürfte, wenngleich das Gericht zur Sicherheit die Beweisaufnahme noch heute durchführen wird.

Klägervertreter erklärt, ich bestreite den Vortrag der Beklagtenseite vom heutigen Tage. Außerdem erklärt der Klägervertreter, ich bitte darum die Anschrift des Klägers zu ändern und zwar dahingehend, in ...straße, 10707 Berlin.

Aussage D.

Die Zeugin D. wird in den Sitzungssaal gerufen.

Seite 2

Die Zeugin erklärt

zur Person:
D., 41 Jahre alt, Verefiziererin bei der Stiftung Warentest, wohnhaft in Potsdam, mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.

zur Sache: erklärt die Zeugin

Ich habe mit dem Beklagten 2 gemeinsame Kinder, I. und A., die 10 und 14 Jahre alt sind. Wir waren nicht verheiratet. Wir sind getrennt. Es ist richtig so, dass meine oder unsere beiden Kinder den Beklagten regelmäßig in der Nacht von Freitag auf Samstag aber auch unter der Woche besuchen. Ein Besuch des Beklagten in meiner Wohnung ist unmöglich. Ich wohne in einem Bau aus den 50-iger Jahren. Die Treppen sind viel zu schmal, als dass die Treppenraupe dort hoch kommen könnte. Ich wohne auch in der 3. Etage, so dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Beklagte dort hoch kommen könnte, auch nicht mit der Treppenraupe. Auch ist mein Bad viel zu schmal. Die Tür hat einen viel zu geringen Durchmesser, als das der Beklagte dort hineinkommen könnte. Als der Beklagte noch etwas beweglicher war, ist er noch zu mir gekommen und hat sich die Treppe hochgezogen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich.

Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin. erklärt die Zeugin:

Wir sind auch sonst häufig bei dem Beklagten. Bei Feiertagen finden die Feiern im Haus des Beklagten statt. Dies gilt für Kindergeburtstage auch für Weihnachten und Silvester und auch für die diesjährige stattfindende Jugendweihe meines Sohnes, denn es ist natürlich erwünscht, dass der Vater und Beklagte dabei ist.

Auf Nachfrage des Klägervertreters, erklärt die Zeugin:

Meine Kinder gehen in die Montessori-Schule in der Forststraße. Dies ist in Richtung Westen. Ich schätze, dass die Schule von der Wohnung ungefähr 2 km entfernt ist. Die Kinder bewegen sich mittlerweile relativ selbstständig in der Stadt. Insbesondere der Große, der alles alleine macht. Dieser ist mit dem Fahrrad in der Stadt unterwegs. Die Kleinere lernt das zur Zeit immer mehr.
Die Kinder kommen in der Regel mit dem Fahrrad nicht aus Potsdam raus. Bewegen sich aber in dem ihnen bekannten Radius. Der Radius reicht, wenn ich das einschätzen könnte, von Potsdam-West bis zur Innenstadt.
Für mich gehört der Platz der Einheit und die Breite Straße zum Innenstadtbereich. Der Größere würde auch den Bahnhof finden. Die Kleinere noch nicht.

laut diktiert und genehmigt
auf nochmaliges Vorspielen wird verzichtet

Die Zeugin wird um 10.17 Uhr unvereidigt entlassen.

Beklagtenvertreterin erhält Abschriften des Schriftsatzes der Klägerseite vom 21.03.2013.

Aussage H. L.

Der Zeuge L. wird in den Sitzungssaal gerufen.

Seite 3

Der Zeuge erklärt

zur Person:
H. L., 22 Jahre alt, in der Ausbildung zum Mediengestalter für Bild und Ton, wohnhaft in L.. Die Beklagten sind meine Eltern. Nach Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht erklärt der Zeuge: Ich möchte aussagen.

zur Sache: erklärt der Zeuge
Ich wohne seit dem 22.08. des letzten Jahres nicht mehr in Potsdam. Zuvor habe ich meinen Vater regelmäßig besucht und auch geholfen. Dies ist jetzt auf Grund der Ausbildung in L. nicht mehr so häufig der Fall. Ich komme in der Regel 1 bis 2 Mal im Monat am Wochenende nach Potsdam, besuche dann meinen Vater und helfe dort auch. Wenn ich da bin, übernehme ich diverse Aufgaben. Wenn ich früh da bin, helfe ich beim Aufstehen, ich wechsele den Urinbeutel Urinbeutel ist falsch, es muß Urinflasche heißen, ich wasche das Geschirr ab. Ich unterstütze dann den Pflegedienst. "Pflegedienst" ist die falsche Begrifflichkeit, denn ich habe keinen "Pflegedienst". Hier ist sicher der/die jeweilige Assistent_in gemeint.

Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, erklärt der Zeuge:

Aus meiner Sicht ist die Wohnung geeignet und zwar deshalb weil ich meistens bei meiner Mutter schlafe und übernachte, wenn ich in Potsdam bin. Würde er jetzt im Schlaatz wohnen, dann wäre es ein weiterer Anfahrtsweg. Die Wohnung ist auch ausreichend groß. Zum Beispiel befindet sich dort ein Raum, in dem der Assistent auch übernachten kann oder die Assistentin, in unmittelbarer Nähe befinden sich auch Nachbarn und die Mutter des Beklagten, die in Notfällen helfen kann. Außerdem befindet sich in der Wohnung ein großer Raum, in dem auch Feiern stattfinden können, ich zum Beispiel Feiern durchführe oder Freunde von mir kommen, was meinem Vater wohl auch immer sehr gut tut. Es ist also ein Raum dort, in dem man soziale Kontakte pflegen kann. Zur Erdgeschosswohnung kann ich nichts sagen, da ich diese Wohnung nicht kenne. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich meinen Vater selber auch zu Terminen außerhalb begleitet habe und ich weiß, wie mühsam es ist, solche Termine durchzuführen.

Auf Nachfragen des Klägervertreters erklärt der Zeuge:

Ich kenne keine konkreten anderen Wohnungen, könnte mir aber vorstellen, dass eine Wohnung auf Grund der Situation meines Vaters, im Erdgeschoss durchaus vorteilhaft wäre, eine Wohnung zum Beispiel im Schlaatz möglicherweise noch höherliegend wäre eher ungeeignet und auch weiter entfernt für Leute die ihm in Notsituationen helfen könnten. Mir ist nicht bekannt, dass die Wohnung im Erdgeschoss möglicherweise ein Mal frei gewesen ist. Ich habe mit meinem Vater nicht darüber gesprochen.

Auf Nachfragen des Klägervertreters, erklärt der Zeuge:

Ich habe in Potsdam nicht nur meinen Vater als Verwandten. Deshalb schlafe ich auch meistens bei meiner Mutter und meinem Stiefvater, da das auch meine Verwandten sind. Würde mein Vater aus der Innenstadt wegziehen, so wären Besuche bei ihm zeitaufwendiger. Ich weiß, dass da ich in Potsdam selber Wohnung gesucht habe, dass es auch in der Innenstadt Wohnungen gibt. Der Wohnungsmarkt in Potsdam ist schwierig. Ich habe 2010 zuletzt in Potsdam gesucht und sie auch gefunden. Aus der wollte ich dann ausziehen, um eine bessere Wohnsituation zu finden. Im Jahre 2011/12 hatte ich dann nichts gefunden, so dass ich dann noch l/2 Jahr bevor ich nach L. ging, bei meiner Mutter wohnte. Grundsätzlich hätte

Seite 4

ich keine Schwierigkeiten bei meinem Vater zu übernachten, solange eine Räumlichkeit, also ein Raum und ein Bett zur Verfügung stehen.

Auf weiteres Nachfragen des Klägervertreters, erklärt der Zeuge:

Die Wohnung ist insoweit ausreichend groß genug, als das genug Platz dafür ist, um mit dem Rollstuhl zu wenden und um diesen zu manövrieren. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung auf dem Zugang zu dem großen Raum 2 Treppenstufen enthält. An diesen Raum schließt sich auch der Balkon an. Ein Assistent oder eine Assistentin ist mit entsprechender Übung auch in der Lage, den Rollstuhl da hoch zu manövrieren. Um das zu konkretisieren, muss ich sagen, dass diese Treppe zu diesem Raum von der Küche hinuntergeht. Wenn man aus dem Raum oder dem Balkon zurückkommt, muss man also die Treppe wieder hoch schieben. Alleine kann man dies unter Umständen auch im Rollstuhl schaffen, je nachdem, aus welchen Gründen man im Rollstuhl sitzt. Mein Vater kann dies nicht mehr. Im Bad sind bestimmte Vorrichtungen zum Beispiel, die unverzichtbar sind. Wie groß das Badezimmer ist, kann ich so genau nicht sagen. Ich bin schlecht im Schätzen. Ich schätze mal 9 bis 10 qm. Es ist aber richtig, dass das Manövrieren mit dem Rollstuhl im Badezimmer am Kompliziertesten und auch am Schwierigsten ist.
Es gibt, soweit ich mich erinnere, eine leichte Schwelle, Türschwelle an der Wohnungstür. Sonst keine.
Der große Raum wird von meinem Vater genutzt, ich weiß, dass er dort Mediationsgruppen beheimatet an denen er auch selber teilnahm und wohl auch noch teilnimmt und dass dort auch Spieleabende stattfanden.

Auf Nachfragen der Beklagtenvertreterin, erklärt der Zeuge:

Das Bad ist eher quadratisch geschnitten. Unassistiert kann mein Vater nicht mehr wohnen, da ich nicht mehr so häufig in Potsdam bin. Ich weiß nicht mehr, wie lange er alleine ohne Assistenz wohnen könnte. Ich schätze, eine Nacht wäre ohne Assistenz jetzt nicht mehr möglich, da das Umdrehen auch schwierig ist. Mir ist auch bewusst, dass sich der Gesundheitszustand meines Vaters sich verschlechtert und auch noch verschlechtern kann.

laut diktiert und genehmigt
auf nochmaliges Vorspielen wird verzichtet

Der Zeuge wird um 10.42 Uhr unvereidigt entlassen.

Aussage F. L.

Die Zeugin L. wird in den Sitzungssaal gerufen.

Die Zeugin erklärt

zur Person:
F. L., 24 Jahre alt, Studentin, wohnhaft in Potsdam, der Beklagte ist mein Vater. Nach Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht erklärt die Zeugin: Ich möchte aussagen.

zur Sache: erklärt die Zeugin
Ich habe in der Regel 1 festen Tag, an welchen ich mich um meinen Vater fest kümmere: Es ist meistens montags. Das heißt, ich fahre morgens hin, helfe dann meinem Vater beim Aufstehen, dass heißt unter anderem, dass er mit einem Lift aus dem Bett auf den Rollstuhl

Seite 5

gehoben werden muss. Ich helfe ihm dann auch bei der Pflege, dass heißt beim Kämmen, Rasieren und Waschen. Ich studiere in Potsdam und besuche ihn auch häufig nebenbei, wenn ich von der Uni komme. Zur Zeit allerdings auf Grund von Klausurterminen weniger. Die Wohnung ist nach meiner Meinung für meinen Vater quasi zugeschnitten, da sich in der Wohnung noch ein Lifter, 2 Rollstühle und 2 Trainingsgeräte befinden, die mein Vater benötigt. Man kann diese Geräte in der Wohnung auch manövrieren. Es wäre schier unmöglich, dass mein Vater mich besucht, da zum Beispiel meine Toilette viel zu klein ist. In der Wohnung, in der mein Vater jetzt wohnt, können auch Besuche erfolgen.

Auf Befragen der Beklagtenvertreterin, erklärt die Zeugin:

Ich habe in der Vergangenheit häufig meinen Geburtstag da gefeiert. Im letzten Jahr allerdings nicht. Werde aber wohl auch in der Zukunft mal wieder meinen Geburtstag dort feiern, auch meine kleineren Geschwister feiern ihren Geburtstag dort.

Auf Nachfragen des Klägervertreters, erklärt die Zeugin:

Die sich in der Wohnung befindliche Treppe zum großen Zimmer ist nicht ideal, allerdings dann wenn Gäste vorhanden sind, durchaus zu überwinden. Man muss dabei aber auch berücksichtigen, dass mein Vater sich auch selbst im Rollstuhl nicht mehr alleine in der Wohnung bewegen kann und auf Assistenz angewiesen ist. Ich kann das insoweit bestätigen, wenn ich in der Wohnung bin, ich ihn jeden Meter schiebe. Mein Vater fordert mich immer auf, ihn zu schieben, so dass ich davon ausgehe, dass er selber nicht mehr dazu in der Lage ist. Ich bin nicht da, wenn mein Vater alleine ist. Ich gehe davon aus, dass er zumindest nicht von einem Zimmer ins andere alleine im Rollstuhl bewegen kann, wenn es nur um einen 1/2 Meter geht, damit er an irgendwelche Gegenstände herankommt, so denke ich, ist es unter Umstanden noch möglich. Wenn ich bei ihm bin, dann schiebe ich ihn.

Auf weiteres Nachfragen des Klägervertreters, erklärt die Zeugin:

Ich wohne hinter dem Hauptbahnhof. Wenn ich mit dem Fahrrad zu meinem Vater fahre und die Ampeln rot sind, brauche ich ungefähr 15 min. Der Bus braucht ebenfalls so lange. Die Haltestelle ist immer sehr nahe am Hauptbahnhof. Ich kann auch mit dem Regionalzug von Potsdam Hauptbahnhof nach Potsdam-Charlottenhof fahren. Von dort sind es dann ungelähr 7 min zu Fuß bis zur Wohnung. Wenn ich zur Uni fahre, fahre ich zur Querstraße der Carl-von-Ossietzky-Straße vorbei. Es ist also nur ein winziger Abstecher zu meinem Vater. Wenn ich zur Uni fahre, mit dem Bus, dann ist es die gleiche Buslinie mit der ich ansonsten auch zu meinem Vater fahre. Ich müsste also nur aussteigen.

laut diktiert und genehmigt
auf nochmaliges Vorspielen wird verzichtet

Die Zeugin wird um 10.58 Uhr unvereidigt entlassen.

Die Zeugin erklärt, ich mache keine Auslagen geltend.

Aussage M.

Die Zeugin M. wird in den Sitzungssaal gerufen.

Die Zeugin erklärt

Seite 6

zur Person:
M., 36 Jahre alt, Lehrerin, wohnhaft in Potsdam, mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.

zur Sache: erklärt die Zeugin
An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß aber, dass es dort ziemlich voll war, dass es gegen 21 Uhr und 22 Uhr abends war. Ich wollte mich gerade vorbereiten um ins Bett zu gehen. Meine Tochter, die 3 Jahre ist, fing dann an zu weinen. Ich ging in ihr Zimmer und konnte hören, wie aus der über uns liegenden Wohnung des Beklagten Hilferufe des Beklagten kamen. Ich beruhigte zunächst meine Tochter und ging dann nach oben. Die Wohnungstür von Herrn Lenz ist nicht abgeschlossen, damit im Notfall Zutritt gewährt werden kann. Ich habe ihm dann geholfen. Er lag eingeklemmt zwischen seinem Schreibtisch und seinem Rollstuhl. Herr Lenz kann sich auch auf uns verlassen. Wir sind in der Regel auch abends zu Hause, da wir 2 kleine Kinder haben. Manchmal ist es auch so, dass er uns bittet, ob wir morgens zum Beispiel sonntags morgens für ihn den Türöffner betätigen könnten, damit die Physiotherapeutin oder andere Hilfspersonen hinein kommen könnten, da er den Türsimmer ja nicht selber betätigen kann. Ich gehe davon aus. dass auch die anderen Nachbarn insbesondere die neben ihm wohnen, von seiner Situation Kenntnis haben und ihm auch ansonsten helfen und wahrscheinlich auch an diesem Abend geholfen hätten, wenn sie denn vor Ort gewesen wären. Wahrscheinlich waren sie nicht da. Ich selber habe nur dies eine Mal geholfen und ein anderes Mal, in einer ähnlichen Notsituation, war mein Freund hilft häufiger, auch dabei wenn die Treppenraupe zum Einsatz kommt.

Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, erklärt die Zeugin:

Alle Nachbarn im Haus wissen von der Situation von Herrn Lenz. Ich gehe davon aus, dass sie auch in ähnlichen Situationen helfen.

laut diktiert und genehmigt
auf nochmaliges Vorspielen wird verzichtet

Die Zeugin wird um 11.05 Uhr unvereidigt entlassen.

Die Zeugin erklärt, ich verzichte auf eine Zeugenentschädigung.

Aussage der Zeugin der Klage H.

Die Zeugin H. wird in den Sitzungssaal gerufen.

H., ... Jahre alt, gelernte ..., ich habe eine Umschulung zur ... gemacht, zur Zeit als ... tätig, wohnhaft in Berlin, mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.

Die Zeugin erklärt

zur Sache:
Wir haben zuerst in H. gewohnt und zwar getrennt. Als ich schon schwanger war, wollte ich nicht nach B. ziehen, weil es mir in B. zu hektisch war. Wir wollen gemeinsam in diese Wohnung einziehen. Wir wollen auch gemeinsam im Grünen wohnen.

Seite 7

und auch unsere Familie noch erweitern. Herr C. beabsichtigt auch, seinen Arbeitsschwerpunkt in den Bereich Berlin-Potsdam zu legen.
Unsere Objekte befinden sich alle in Berlin. Deshalb ist es uns auch wichtig. Wir wohnen zur Zeit in B. im Büro, mit dem Kind, einem Hund und 2 Katzen und das Ganze in 2 Zimmern.

Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin, erklärt die Zeugin:

Unsere Firma, wenn ich sage unsere, meine ich die Firma von Herrn C. und mir, hatte zunächst ihren Sitz in H. Die Geschäfte waren aber alle in B. Es ist auch auf Grund der Finanzkrise notwendig, dass wir uns täglich in B. befinden. um dort unserer Arbeit nachzugehen. Wir wohnen zur Zeit in einer 30 m² großen Wohnung. Die Wohnung in Potsdam hat 100 m². Sie würde auch ausreichen, wenn wir noch 1 weiteres oder noch weitere Kinder bekämen. Ich war noch nicht in der Wohnung. Ich kenne aber die Umgebung.

laut diktiert und genehmigt
auf nochmaliges Vorspielen wird verzichtet

Die Zeugin wird um 11.16 Uhr unvereidigt entlassen.

Die beiden Parteien verhandeln streitig mit den bereits gestellten Anträgen zum Inhalt der Beweisaufnahme.

Beklagtenvertreterin erhält auf ihren Antrag hin einen Schriftsatznachlass auf den heute überreichten Schriftsatz innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Protokolls.

Den Parteien bleibt nachgelassen, binnen 2 Wochen nach Zugang des Protokolls zur Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird mit Rücksicht auf die Schriftsatzfrist auf

Donnerstag, den 25.04.2013. 14:00 Uhr, Saal 305
Dr. Sternberg W.
Richter am Amtsgericht Justizobersekretärin
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge