Protokoll vom 19.09.16

Aus cvo6
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Nichtöffentliche Sitzung der 20. Kammer
des Sozialgerichts Potsdam
Montag, 19. September 2016
14467 Potsdam, Berliner Straße 90, EG, Saal 4

Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht H.
Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 Abs. 1 ZPO

Az.: S 20 SO 3/15, Az.: S 20 SO 132/16

Niederschrift
In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
vertreten durch den Insolvenzverwalter Herrn W.,
…, … Potsdam,
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,

- Beklagte -

erscheinen nach Aufruf des Verfahrens:

  1. der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Drescher sowie
  2. als Prozessbevollmächtigte für den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt W.,
    Frau Rechtsanwältin N.,
  3. für die Beklagte Frau G. unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Generalterminsvollmacht mit Frau K. und Frau S.

Seite 2

Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Sie führt in den Sach- und Rechtsstreit ein; die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Die Bevollmächtigte des Insolvenzverwalters erklärt, dass die Anmeldefrist für die Gläubiger am 16. September 2016 geendet habe und daher eine Insolvenztabelle, aus der sich die Forderungen der Gläubiger abschließend ergeben würden, noch nicht existiert.

Die Bevollmächtigte der Beklagten wird danach befragt, wie das Ergebnis der Beratungen ist, die in der Landeshauptstadt Potsdam zur generellen Frage von persönlichen Budgets erfolgt sein soll.

Die Bevollmächtigte erklärt, dass die Landeshauptstadt Potsdam umfänglich an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten möchte. Das bedeutet, dass Grundlage die Pflegearbeitsbedingungsverordnung sein soll und die Berechnung anhand der in der Vergangenheit vorgenommenen Differenzierung zwischen aktiver Arbeitszeiten und geringer bezahlter Bereitschaftszeiten für die Nachtzeiten erfolgen soll.

Die Kammer verweist nochmals darauf, dass dies dazu führen würde, dass dem Budgetnehmer Löhne gewährt werden würden, die deutlich unter dem Mindestlohn der Pflegearbeitsbedingungsverordnung lägen.

Die Kammervorsitzende erfragt, warum dann mit Blick auf die nunmehr dargestellte Rechtsauffassung der Beklagten der letzte Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie auch die zuvor dazu ergangenen Beschlüsse der Kammer bestandskräftig geworden sind. Insoweit hätte zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit bestanden, die letztlich seit Jahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Pflegearbeitsbedingungsverordnung anzuwenden ist und ob lediglich ein geringerer Anspruch für die Nachtstunden besteht, klären lassen können.

Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Juli 2016, das zu den Akten genommen wird, ergibt sich sogar, dass der Kläger an eine Mitarbeiterin sogar Nachtzuschläge zu zahlen hat. Eine Erklärung für das nicht nachvollziehbare Vorgehen der Beklagten haben die Vertreterinnen nicht.

Der Beklagten wird aufgegeben,

binnen von zwei Wochen ab der heutigen mündlichen Verhandlung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auszurechnen, in welcher Höhe dem Kläger ein persönliches Budget anhand der Leitlinien zustehen würde, welche die Kammer im Beschluss vom 26. Mai 2016 aufgestellt hat.

Nach Vorlage dieser Berechnung wird eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden, in der die Kammer über den hier streitgegenständlichen Zeitraum entscheidet.

Folge wird allerdings sein, dass der Antragsteller unverzüglich gehalten ist, ein neues einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht Potsdam ggf. durch seinen Insolvenzvenzverwalter, einzuleiten, um seine zukünftigen Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. November 2016 vom Gericht klären zu lassen.

Seite 3

Es ergeht der folgende

Beschluss:
Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt.

Beginn des Termins: 09:17 Uhr

Ende des Termins: 09:40 Uhr

Zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

H.
Vorsitzende

L.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt gez. R.
Justizbeschäftigte

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