Schreiben der LH Potsdam vom 15.5.2013

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Inhaltsverzeichnis

Landeshauptstadt Potsdam

Der Oberbürgermeister

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

FB Soziales, Gesundheit u. Umwelt
Servicebereich Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

S 20 SO 33/13 ER

15. Mai 2013

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 33/13 ER

wird beantragt, die Gewährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells vorerst für den Zeitraum vom 20. März 2013 bis 31.07.2013 zu befristen.

Zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10.04.2013 wird wie folgt Stellung genommen:

Soweit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bisher nicht klar ist, inwiefern der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bei der Pflegekasse für die Entscheidung der Antragsgegnerin relevant ist, wird nochmals betont, dass das Pflegegutachten der Feststellung des Umfanges und der Höhe der pflegerischer Bedarfe des Antragstellers dient.
Mit seinem Widerspruch vom 06.12.2012 (Bl. 3/46 ff. d. Verwaltungsakte) gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse rügte der Antragsteller die Feststellungen des Pflegegutachtens zur Höhe und zum Umfang seiner pflegerischen Bedarfe. Diese Feststellungen bilden aber die Grundlage der Bedarfsfeststellung der Antragsgegnerin.
Soweit der Kläger der Auffassung war, dass seine Bedarfe in den einzelnen Verrichtungen tatsächlich über den durch den MDK festgestellten Bedarfen lagen, war dies klärungsbedürftig, denn die Beklagte legt wie bereits ausgeführt für ihre Bedarfsfeststellung die Feststellungen des Pflegegutachtens zu Grunde.

Am 12.01.2013 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin per e-mail über seinen Widerspruch. Ihm war nicht durch die Antragsgegnerin auferlegt worden, Widerspruch zu erheben.
Der Behauptung, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsgegner auferlegt, gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch zu erheben, wird mit Nachdruck entgegengetreten.

Grundlage für die Entscheidungen der Antragsgegnerin bildete zunächst das vorliegende Pflegegutachten vom 22.08.2011. Soweit der Antragsteller jedoch nach dem 22.08.20122 (20122 im Original) einen

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erhöhten Pflegebedarf gegenüber der Antragsgegnerin geltend machte, musste zur Bedarfsfeststellung eine erneute Begutachtung erfolgen.

Mach Auffassung des Antragsstellers wird sein Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse vom 23.02.2013 derzeit noch bearbeitet.
Eine diesbezügliche Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Pflegkasse ergab, dass der Widerspruch nach Eingang eines Schreibens des Antragsstellers am 09.03.2013 als erledigt betrachtet wird.
Es ist demnach davon auszugehen, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Pflegekasse vorliegt, eine Neubegutachtung und somit eine weitere Bedarfsfeststellung durch den MDK zum fetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen wird.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin würde die Zeiten, die zwischen den einzelnen Einsätzen liegen, ausblenden, ist dies nicht richtig, denn die Erforderlichkeit einer 24-Stunden-Assistenz wurde bereits anerkannt.
Entsprechend der Kalkulation der Antragsgegnerin finden auch die Zeiten, die zwischen den einzelnen Verrichtungen liegen, Berücksichtigung.

An der Feststellung, dass die Begleitung zu den Therapien in dem Pflegegutachten vollumfänglich berücksichtigt wurde, hält die Antragsgegnerin fest.
Mit Schreiben vom 13.02.2013 bestätigte die zuständige Krankenkasse, dass 5 x wöchentlich eine Therapie stattfindet.
Dabei erfolgen die Krankengymnastik nach Bobath und Voita im Wechsel. Verordnungen für Ergotherapie und Logopädie liegen nach aktueller Aussage der Krankenkasse dort nicht vor.
Der Beklagten wurden diese Verordnungen nunmehr am 02.05.2013 vorgelegt.
In der Budgetkonferenz vom 21.03.2013 (Bl. 1/210-1/212 d. Verwaltungsakte) war festgelegt worden, dass die Mittel der häuslichen Krankenpflege Eingang in das persönliche Budget finden sollen. Der Abschluss einer diesbezüglichen ergänzenden Zielvereinbarung war in der Budgetkonferenz vereinbart worden. Da der Kläger in der Vergangenheit nicht in erforderlichem Maße bei der Krankenversicherung mitwirkte, die Unterschrift fehlt bis heute, kam diese ergänzende Zielvereinbarung bisher nicht zustande.

Die Krankenkasse sieht 8,68 € pro Tag für Kompressionsstrümpfe und Medikamentengabe vor. Das ist dermaßen ein Tropfen auf den heißen Stein, daß jegliches Bemühen um diese Summe schreiend lächerlich ist.

Soweit die Auffassung vertreten wird, die Bereitschaftszeiten seinen in Höhe von 50% des Stundenlohnes zu vergüten, weil sich die Assistenten bei dem Antragsteller aufhalten, ist festzustellen, dass die dauernde Anwesenheit für die Anerkennung einer aktiven Bereitschaftszeit grundsätzliche Voraussetzung ist und sich die Höhe der anteiligen Vergütung nach der Häufigkeit des Einsatzes richtet.

Im Übrigen ergeht der Hinweis, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung bisher keinen Einsatzplan- Was soll hier dieser Bindestrich?' bzw. Dienstplan und auch keine Nachweise der Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets vorgelegt hat.

Ich habe sehr wohl die Mittelverwendung nachgewiesen! Siehe: Nachweis_Mittelverwendung_PB.

Nach seinen Angaben beschäftigt er eine Vollzeitkraft und diverse Honorarkräfte auf Zuruf.
Ein Pflegetagebuch aus dem die Einsatzzeiten abgeleitet werden könnten, wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
Auch war der Antragsteller aufgefordert, die Gehaltsabrechnungen seiner Angestellten vorzulegen, ohne dass dies bisher erfolgte.

Dies habe ich getan! Die Gehaltsscheine der Angestellten wurden eingereicht!

Ungeklärt ist nach wie vor die Verwendung des Pflegegeldes in Höhe von monatlich 700,00 €.

Ein noch deutlicherer Verwendungsnachweis ist in Arbeit!

Das nach den Vorschriften des SGB XI gewährte Pflegegeld hat der Antragsteller zur Deckung seiner pflegerischen Bedarfe einzusetzen. Es geht dem privaten Giro-Konto des Antragstellers zu.

Seit 04/2013 fließt das Pflegegeld direkt auf mein Geschäftskonto. Der Umweg über mein privates Girokonto entfällt seit dem.

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Den Kontoübersichten ist zu entnehmen, dass von 8.400,00 € des für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährten Pflegegeldes lediglich insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.300,00 € dem Budgetkonto zugeführt und somit zur Deckung pflegerischer Bedarfe verwandt wurde.

In der Tat hatte ich versehentlich zweimal vergessen, das Pflegegeld von meinem privaten Girokonto auf mein Budgetkonto zu überführen. Das habe ich nachgebessert. Heute (26.05.13) liegen noch 317,83 € auf meinem privaten Girokonto. Aber daraus, daß dieses Geld noch nicht überführt wurde, zu folgern, ich hätte das Geld nicht für "pflegerische Bedarfe" verwendet, ist abenteuerlich! Schließlich werden mir, trotz Antrages!, die "Kosten der Begleitperson" verweigert, sowie mein Pflegegeld nach SGB XII um 2/3 gekürzt, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gibt! Ich HABE aber "Kosten der Begleitperson" zu tragen und benötige mindestens 50% des Pflegegeldes nach SGB XII! Ich habe das ausführlich begründet!!

Der Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt aufgefordert, bezüglich der Verwendung des Pflegegeldes in Höhe von 4.100,00 € Nachweise beizubringen bzw. eine Erklärung abzugeben.
Den Aufforderungen der Antragsgegnerin kam er jedoch bis heute nicht nach.

Jetzt wird es lächerlich. Ich brauche Assistenz, um deren Begehren nachzukommen! Aber genau diese Assistenz wird mir nicht gewährt! Ja, wie soll ich es denn machen?? Da möchte ich mit Obelix sagen: "Die spinnen, die Römer!"

Der Antragsteller führt ein Giro-Konto, ein Budgetkonto und eine Handkasse. Das Pflegegeld in Höhe von monatlich 700,00 € geht dem privaten Giro-Konto des Antragstellers zu und zum jetzigen Zeitpunkt muss angenommen werden, dass der Kläger das Pflegegeld teilweise auch für private Zwecke verwandte. siehe oben
Die, hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung des Pflegegeldes, bestehenden Zweifel der Beklagte so im Original, räumte der Kläger trotz wiederholter Aufforderung bisher nicht aus.
Für die Antragsgegnerin stellt sich der Sachverhalt so dar, dass das Pflegegeld nicht zweckentsprechend eingesetzt wird. eine entgegenstehende Erklärung für die Verwendung der Mittel wurde bisher nicht abgegeben.

Der Antragsteller begehrt ein trägerübergreifendes Budget.
Seit Oktober 2012 gab es Bemühungen des Beklagten, die vorrangigen Leistungen der Krankenkasse zu nutzen.

Diese finanziellen Mittel, die die zuständige Krankenversicherung im Rahmen dieses Budgets gewähren würde, können aber bis heute keinen Eingang in ein trägerübergreifendes Budget finden, da der Antragsteller die unterschriebene ergänzende Zielvereinbarung nicht vorlegt und diese Leistungen daher nicht beschieden werden können. Wie ich oben schon sagte: die Krankenkasse möchte sich mit 8,68 €/Tag beteiligen. Was würde dieser minimale Betrag ändern??

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller an multipler Sklerose und somit an einer fortschreitenden Erkrankung leidet sowie einer entsprechenden Wertung seiner derzeitigen Einschränkungen, kann dem Begehren des Antragstellers nicht in vollständiger Höhe entsprochen werden, denn der Antragsteller hat trotz wiederholter Aufforderungen keine schlüssigen Einsatzpläne und Einsatzdokumentationen vorgelegt.

Zu keinem Zeitpunkt wurde mir von der LH Potsdam, FB Soziales usw. verraten, WIE sie solche Einsatzpläne und Einsatzdokumentationen erwartet. Ich HABE Dienstpläne und ich kann nachweisen, WER und WANN bei mir gearbeitet wurde und WAS bei mir getan wurde. Zugegeben, nicht von Anfang an. Es ist ja wohl noch kein Meister vom Himmel gefallen und Unterstützung hatte ich nicht!

Nach wie vor wurden auch die Gehaltsabrechnungen seiner Angestellten und seiner bis zu 11 Honorarkräfte nicht beigebracht und keine Erklärung über die Verwendung des Pflegegeldes abgegeben.

Ich habs ja verstanden ...

Lediglich eine Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2013 der in Vollzeit tätigen Assistenzkraft wurde bisher vorgelegt.

Hä? ich habe doch alle Gehaltsabrechnungen aller Monate vorgelegt?!

Die Sollarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt im Monat Januar 2013 bei 22 Arbeitstagen 176 Stunden.
Die in Vollzeit angestellte Assistenzkraft des Antragstellers hätte im Monat Januar bei einer Arbeitsstundenanzahl von 279 an 31 Tagen täglich (ohne einen einzigen freien Tag) jeweils 9 Stunden täglich gearbeitet.

Noch mal langsam, zum mitmeißeln: Ich habe die Pflegestufe 3, mein Hilfebedarf liegt nachweislich bei 24h/Tag. Und wenn besagte Assistenzkraft nicht ohne Ende Überstunden gemacht hätte, wäre ich einfach verreckt. Und daraus wird mir ein Vorwurf gemacht??? Ich fasse es nicht ...

Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 05.04.2013 ein Teilanerkenntnis in Höhe von 3.742,60 € abgegeben hat, wird daher aus den vorgenannten Gründen beantragt, die Gewährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells vorerst für den Zeitraum vom 20. März 2013 bis 31.07.2013 zu befristen.

Nach Mitteilung durch die zuständige Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, einen Teil der Therapien (Krankengymnastik) in der Wohnung des Klägers durchzuführen.
Dadurch würde sich der Assistenzbedarf des Klägers verringern.

??? Das ist albern. Assistenz benötige in jedem Fall. Ob beim Hausbesuch oder auf dem Weg zur Therapie!!

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Der Therapiebericht des Dr. Christian Albert vom 29.04.2013 stellt fest, dass der Kläger auf Grund der fortschreitenden Verschlechterung der Körperfunktionen einen zunehmenden Assistenzbedarf hat.
Der Therapiebericht schätzt nicht ein, das ein dauerhafter (24stündiger) Assistenzbedarf besteht.

Aber er schätzt auch nicht ein, daß ein dauerhafter (24-stündiger) Assistenzbedarf NICHT besteht ... Ja, wenn euch das interessiert, dann fragt ihn doch einfach! *stöhn*

Die Antragsgegnerin hat aktuelle Hinweise darauf, dass der Antragssteller nicht in der erforderlichen Weise geeignet ist, verantwortungsbewusst mit den Mittel (ohne n im Original) eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells umzugehen.

Ah, ach daher weht der Wind! Wenn das stimmen würde, bin ich mir sicher, daß nie und unter keinen Umständen ein Mensch mit Behinderung ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell erhalten kann! Und wir uns die ganzen Gesetze, die dieses Modell ermöglichen sollen, sparen können. Und die UNO-Behindertenrechtskonvention und deren Ratifizierung von Deutschland in die Tonne treten können. Ende des Kommentars.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, nach Auswertung der neu bekannt gewordenen Tatsachen und Hinweise und dem Vorliegen aller erforderlichen Nachweise und Dokumentationen über die Gewäährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für Zeiträume ab dem 01.08.2013 neu zu entscheiden.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Zwei Abschriften anbei.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

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