Schreiben der LH vom 27.05.14

Aus cvo6
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Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

27.05.2014

Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch X (SGB X)

Sehr geehrter Herr Lenz,

nach § 45 SGB X kann ein bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden, wenn er rechtswidrig ist.

Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dies trifft nicht zu bei

  • arglistig herbeigeführter Erwirkung des Verwaltungsaktes;
  • Angabe unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachen;
  • grober Fahrlässigkeit und Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Inhaltsverzeichnis

Ursache für die Gewährung von zu Unrecht erbrachten Leistungen:

1.

Die BfA hat für 2 Arbeitnehmer Eingliederungszuschuß in Höhe von insgesamt 9151,77 EUR gezahlt. Informationen zur Überweisung dieser Leistungen bzw. der Bescheid der BA

Der Bescheid liegt und lag nicht bei mir. M.W. hat Herr O. den Bescheid. Herr O. hatte aus eigenem Antrieb den Eingliederungszuschuß für Arbeitskräfte die aus "Hartz IV" beantragt. Ich hatte ihm damals eine Vollmacht für die Verhandlungen mit der BfA erteilt. Darüber hinaus habe ich keine Informationen. Es hat mich allerdings schon lange gestört, daß mir der Bescheid der BfA nicht vorliegt - ich hatte mehrfach Herrn O. danach gefragt.

wurden weder nach Geldeingang noch nach 3 maliger Aufforderung gegeben.

Wer auch immer eine "Aufforderung" bekommen hat. Ich jedenfalls nicht; ich weiß von nichts. Andernfalls hätte ich selbstverständlich und sofort reagiert! Es gab doch nichts zu verheimlichen!!

Da es sich hier um Lohnleistungen für die AN handelt und im PB ebenfalls Lohnleitungen gezahlt werden, hätte sich die Leistungserbringung gemäß § 2 SGB XII entsprechend kürzen können.

Wie gesagt, der Bescheid liegt mir nicht vor. Aber soviel ich aus mündlichen Gesprächen weiß, erfolgt dieser Eingliederungszuschuß zum Ausgleich von "Minderleistungen" ehemaliger Hartz IV-Empfänger. Minderleistungen lagen vor insofern, daß diese Kräfte zu Beginn Unterstützung und Anleitung brauchten. Niemand kommt aus Hartz IV und KANN pflegen!

Auf Grund der vielen geführten Gespräche war Herrn Lenz bekannt, dass Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist.

Sozialhilfe ist in der Tat nachrangig. Nebenbei: Es ist ein Geburtsfehler, daß die Teilhabe für behinderte Menschen im SGB XII angesiedelt ist. Das hat zur Folge, daß ein behinderter Mensch mit hohem Assistenzbedarf IMMER auf Sozialhilfe angewiesen und damit arm per Gesetz bleibt, egal wieviel Geld er/sie verdient. - 2015 soll ein Teilhabegesetz verabschiedet werden und 2016 in Kraft treten. Dann ist endlich auch Deutschland seinen Pflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachgekommen und Menschen mit hohem Assistenzbedarf aus der Sozialhilfe gelöst.
Da der Eingliederungszuschuß m.W. zum Ausgleich von "Minderleistungen" gewährt wird, bezweifle ich auch, daß dies mit der Lohnleistung der LH kollidiert.

Der VA ist somit rechtswidrig und ich beabsichtige ihn aufzuheben und das Geld gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.

2.

In vielen Gesprächen und in der Zielvereinbarung vom 28.03.2013 unterschrieben von Herrn Lenz 13.06.2013

Schon möglich. Ich kann mich aber an die Unterschrift nicht erinnern.

wurde festgehalten, dass die Krankenhilfe Bestandteil des Budgets ist und als Vorleistung durch den Budgetbeauftragten gezahlt wird. Zur Nachweisführung sollten gemäß der Zielvereinbarung die Durchführung der Behandlungspflege dokumentiert und dann dem Sozialhilfeträger vorgelegt werden. Ich bitte nochmals nachdrücklich, die erforderlichen Verordnungen einzureichen und die Nachweisbögen vorzulegen um die Kostenerstattung gegenüber der Krankenkasse zu vollziehen.

Ich sehe kein Problem darin, nachträglich die Verordnungen häuslicher Krankenpflege beizubringen. Folgt.
Ich sehe kein Problem darin, meine Assistent*inn*en nachträglich um Unterschrift zu bitten, daß sie mir an ihren Dienst-Tagen die Kompressionsstrümpfe angezogen haben. Es ist lediglich eine Fleißaufgabe, denn ich muß gucken, wer an welchen Tagen früh bzw. abends Dienst hatte. - Im übrigen ist es mir nicht freigestellt, ob ich die Kompressionsstrümpfe anlegen lasse! Meine Füße würden sonst einfach platzen!

Sollte dies nicht erfolgen, wären durch schuldhaftes Verhalten des Herrn Lenz dem SHT 4470,20 EUR an Kostenerstattung durch einen vorrangigen Sozialleistungsträger entgangen. Gegebenenfalls würde auch dieses Geld zurück gefordert werden.

3.

Der Budgetbeauftragte beabsichtigt das Persönliche Budget ab dem 01.07.2014 gemäß § 4 Abs. 2 Budgetverordnung nicht mehr fortzusetzen.

Es ist in den Jahren trotz erheblicher Hilfestellung

Hilfestellung?!? Wo war die? Ich habe doch alles dokumentiert? An eine Hilfestellung kann ich mich nicht erinnern!

nicht gelungen, das persönliche Budget so zu gestalten, dass die vorhandenen Mittel nachvollziehbar eingesetzt werden. Es ist zu keiner Kontinuität gekommen, es fehlte der Wille zu einer kooperativen Mitarbeit. Herr Lenz ist auf Grund des unsachgemäßen Umganges mit dem Budget erheblich verschuldet.

Was? Ich bekam für 12 Stunden ein Persönliches Budget, mußte aber seit März 2013 24 Stunden Assistenz beanspruchen. Daß dadurch Schulden aufgetreten sind (die alle, ob Finanzamt, ob KK, ob Mitarbeiter*innen als unvermeidlich akzeptierten), ist zu offensichtlich. Und mit der Nachzahlung am 20.05.14 über 22.849,33 EUR auf Grund des gerichtlichen Beschlußes vom 07.04.14 konnte ich den größten Teil meiner Schulden abbauen; mit dem Rest werde ich schon fertig, ich bin da optimistisch.

Der Mitwirkungspflicht und der Pflicht alle für die Leistung erheblichen Tatsachen bekannt zu geben, wurde nicht bzw. sehr unzureichend nachgekommen. Die Zielvereinbarung wurde in wichtigen Punkten nicht eingehalten.

Um über die o.g. Punkte zu sprechen, lade ich zu einer Anhörung am 12.06.2014 um 11.00 Uhr im Raum 314 ein.

Bevor ich einen Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45/50 SGB X gegen Sie erlasse und die weitere Leistungsgewährung einstelle gebe ich Ihnen hiermit, gemäß §24 SGB X, Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. S.

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