Schriftsatz 26.11.2013

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Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

26. November 2013
Unser Zeichen 697/12

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache
Lenz ./. C.

korrigiere ich zunächst meinen Schriftsatz vom 27.09.2013.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist selbstverständlich nicht aus dem Jahre 2008, sondern wurde aktuell abgegeben.

Entgegen der Darstellung des Klägers und Berufungsklägers ist der Eigenbedarf nicht unstreitig. Wie bereits dargestellt, hatte sich die Mutter des Kindes noch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in H. sehr wohl gefühlt. Dies bleibt auch unbestritten.

Der Kläger muß Beklagter heißen ist derart schwerkrank, dass er 24 Stunden Assistenz benötigt.

Beweis:
  • Zeugnis seiner jetzigen Assistenten N.N.
  • Zeugnis Herr S. Muß Frau heißen. zu laden über die Stadt Potsdam, Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt.

Seite 2

Ich weise darauf hin, dass sämtliche Tatsachen, die der Kläger nun im Hinblick auf den Bedarf des Beklagten bestreitet, erstinstanzlich ausfürlich und substantiiert dargelegt werden. Da der Kläger erst jetzt ausführlich bestreitet, ist er damit verspätet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kinder, auf die Größe der Wohnung, sowie auf den Nutzen der Wohnung für die sozialen Zwecke des Beklagten. Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich hilfsweise erfolgen.

Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er habe sein Büro in H. aufgegeben, so verwundert es doch, dass er im Internet noch ganz anders wirkt. Am xx.07.2013 hat der Kläger in dem Handelsregister veröffentlicht, dass seine Büroanschrift gewechselt habe, allerdings erfolgte ein Bürowechsel innerhalb H. Zur neuen Adresse ...straße ... in H. Sollte der Kläger tatsächlich in B. leben leben, so hat er öffentlich weiterhin sein Büro in H. Andernfalls hätte er falsche Angaben gegenüber dem Handelsregister gemacht.

Beweis: Veröffentlichung des Handelsregisters vom 26.07.2013 - Anlage BK 1 -

Weiterhin wirbt er auch auf seiner Internetadresse mit der Adresse in H.

Soweit die Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung erstinstanzlich vorgetragen habe, sie möchte in der Wohnung ihre neue Familie gründen und dort mit den Kindern leben, so widerspricht dies wiederum ihrer Darstellung auf der Internetseite des Klägers.

Beweis: Internetseite

Die Internetseite des Beklagten Muß Kläger heißen. ist gegen Ausdrucke geschützt, sodass keine Beweise eingereicht werden können.. Aus diesem Grund biete ich das Zeugnis meiner Auszubildenden an, die sich die Internetseiten angeschaut hat und entsprechend Notizen zu dem Auftritt tätigte.

Beweis: Zeugnis K., zu laden über die Prozessbevollmächtigte des Beklagten

Seite 3

Die Assistenten betreuen Herrn Lenz rund um die Uhr. Da es sich für den Fall der Berufung um den jetzigen Zeitraum handeln müsste, müssten die jetzigen Assistenten benannt werden, die regelmäßig wechseln.

Sollte es auf den Zeitpunkt vor der Berufung ankommen, handelt es sich um andere Assistenten. Je nach Hinweis des Berufungsgerichts werden hier die Namen genannt. Ich bitte ausdrücklich darum, dass das Berufungsgericht hierzu Stellung nimmt und mich zur Angabe der Namen auffordert. Weiterhin bleibt es bei der bereits erstinstanzlichen unstreitigen Tatsache, dass die beiden jüngeren Kinder regelmäßig bei ihrem Vater übernachten und dort feiern. Die beiden jüngsten Kinder übernachten regelmäßig in der Nacht von Freitag zu Samstag bei ihrem Vater und verbringen auch möglichst viel Zeit bei ihm. In einer wesentlich kleineren Wohnung könnten die beiden Kinder nicht wohnen. Würde der Beklagte jedoch zum jetzigen Zeitpunkt umziehen, fände nach Volljährigkeit der Kinder zwingend ein erneuter Umzug statt, da diese dann nicht mehr betreuungspflichtig wären und entsprechend nicht mehr bei dem Beklagten einberechnet würden. Ihm fehlten schlicht die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer anderen Wohnung.

Klartext: würde ich jetzt umziehen, könnte ich mir möglicherweise die damit verbundene höhere Miete leisten, denn solange zwei Kinder bei mir wohnen, steigt das Wohngeld bis ca. 600 € synchron an und ich hätte kaum Mehrkosten zu tragen. Wenn aber (was ja deutlich abzusehen ist) die Kinder volljährig sind und nicht mehr bei mir wohnen, bekäme ich deutlich weniger Wohngeld und damit wäre die Wohnung zu teuer. Ich müßte erneut umziehen, in eine kleinere Wohnung.

Möge der Kläger doch einmal darstellen, wie er es sich vorstellt, dass der Beklagte sich alleine in der Wohnung befindet. Sollte dieser sich aus dem Bett rollen, kann er sich nicht mehr zurück ins Bett bewegen. Sollte er auf die Toilette müssen, kann er dies nicht ausführen bzw. die entsprechenden Vorrichtungen benutzen. Sollte er Durst haben, wartet er eben acht Stunden, bis der nächste kommt. Sollte er einen Krampf haben, sich am Kopf kratzen müssen oder von einer Wespe gestochen werden, wartet er eben auch acht Stunden. Anders kann ich mit den Vortrag der Klägers nicht vorstellen. Ein entsprechender Pflegedienst kommt 3 bis 5 Mal am Tag und kann nur die dann anfallenden Arbeiten erledigen. In der übrigen Zeit wäre der Beklagte allein. Wir haben bereits anschaulich geschildert, welche Folgen das haben kann und das diese Folgen gerade aufgrund des Umfeldes, in dem er jetzt wohnt nicht so schlimm wären. Insbesondere kann er sich sicher sein, dass im Notfall ihm jemand hilft. Die andere Variante wäre nur, dass ein Assistent bei ihm schläft. Wenn der Beklagte also eine neue Wohnung bekommen sollte müsste diese mindestens über 3 Zimmer verfügen: 1 Zimmer für die Kinder, 1 Zimmer für den Assistenten und ein Zimmer für dem Beklagten. Es ist vom Beklagten nicht zu erwarten, dass er aufgrund des Wunsches des Klägers darauf verzichtet, dass seine Kinder bei ihm schlafen. Er kann nicht bei seinen Kindern schlafen. Die Wohnung wäre nur für die nächsten paar Jahre zumutbar, dann müsste er erneut umziehen, um die finanziellen Vorraussetzungen der Sozialhilfe zu erfüllen. Auch hinsichtlich der umfangreichen Gerätschaften wurde ausführlich vorgetragen.

Erstinstanzlich wurde ausführlich zu allen nun bestrittenen Tatsache vorgetragen.

Seite 4

Herr S. von der Stadt Potsdam hat 11.06.2013 einen halben Tag mit Herrn Lenz verbracht, um sich von der Notwendigkeit der 24 Stunden Assistenz zu überzeugen. Dabei stellte er insbesondere fest: "Es war nicht zu erkennen, ob Herr Lenz irgendwelche Beschäftigungen alleine tätigt, vielleicht ein Buch lesen, Musik hören, Fernsehen gucken."

Beweis: Zeugnis Herr S.

Die von dem Kläger nachgewiesenen Wohnungen wurden einzeln geprüft und bewertet. Ich habe darauf hingewiesen und dem Kläger die entsprechenden Informationen zugänglich gemacht.

So verhält es sich nun auch mit den neuen, angebotenen Wohnungen. Bei den Wohnungen in der Schopenhauer Straße handelt es sich um DDR Plattenbauten. Diese verfügen über ein Bad, in das der Rollstuhl zwar hinein geschoben werden kann, dieser kann sich aber nicht drehen. Das heißt, der Kläger hat nicht einmal die Möglichkeit, sich normal am Waschbecken zu waschen. Ein Bad müsste für ihn zumindest so ausgestattet sein, dass er sich einmal drehen kann, um von dem Assistenten zur Toilette zu kommen bzw. an das Waschbecken zu kommen. Der Beklagte lehnt auch keine Wohnungssuche ab, er ist schlicht nicht in der Lage eine solche durchzuführen. Er kann ohne fremde Hilfe nicht das Telefon bedienen, er kann den Computer nicht bedienen und auch nicht Zeitung lesen.

Beweis: Herr S., bereits benannt. Zeugnis N.N. (Assistenten)

Der Beklagte hat kein einzusetzendes Vermögen. Es ist ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Lage nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist jede Wohnung, die nicht über 3 Zimmer verfügt, zu klein für den Beklagten.

Ich stelle zu.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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