Schriftsatz 8.3.2013

Aus cvo6
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Kanzlei Katja Damrow

Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam

Aktenzeichen: 24 C 221/12

Unser Zeichen: 697/12

In der Sache
Lenz ./. C.
verweise ich in Bezug auf die Wohnungssuche erneut auf die Internetseite des Beklagten, in der er die einzelnen Wohnungen beschreibt. Sollte dem Gericht dieser Verweis nicht ausreichen bitte ich um Hinweis.

Im Weiteren erlaube ich mir rechtliche Ausführungen:

Unwirksamkeit der Kündigung
Die Kündigung ist unwirksam, weil die Kerntatsache falsch angegeben wurde. Der Kläger gibt als Grund an, er wolle nach Berlin ziehen. Dieser Grund ist nicht ausreichend, um eine Wohnung in Potsdam zu kündigen.

Weiterhin ist die Kündigung unwirksam, weil der Kläger nicht angegeben hat, wann er genau er umziehen will. Ein Zeitrahmen ist bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Verlegung des beruflichen Schwerpunkts notwendig, damit der Mieter seine Verteidigung entsprechend aufbauen kann (Schmidt/Futterer, §574 Rn. 225).

Soziale Härte
Der Kläger kannte die Behinderung des Beklagten und die Höhe der Miete bei Kauf der Wohnung.

Der Beklagte ist schwer behindert und nicht fähig, allein klar zu kommen. Gleichwohl kann er nicht auf ein Pflegeheim verwiesen werden (NJW 1970, 1746).

Es wurde vorgetragen und Beweis angeboten das der Beklagten in seiner derzeitigen Umgebung eine Lebensqualität hat, die völlig verloren ginge, wenn er umziehen müsste. Allein aus diesem Grund reicht seine Behinderung aus, um das Maß der Härte nach §574 BGB zu erreichen (Schmidt/Futterer, §754 BGB, Rn. 50).

Ich stelle zu

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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