Schriftsatz der Gegenseite 02.12.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

02.12.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

wird es für den Kläger und seine Familie immer dringlicher, in die streitgegenständliche Wohnung umzuziehen.

Wie sich aus der anliegenden medizinischen Bescheinigung von Herrn Dr. S. H. vom 24.11.2014 ergibt,

- Anlage BK 9 -

ist die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin H., schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der ... 2015.

Seite 2

Beweis:

  1. Zeugnis des Herrn Dr. S. H., Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ... , Berlin;
  2. Zeugnis der bereits benannten Frau O. H.

Damit wird die Familie des Klägers in Kürze aus vier Personen bestehen, nämlich dem Kläger selbst, seiner Lebensgefährtin O. H., seinem Sohn J. sowie dem zu erwartenden zweiten Kind.

Unter diesen Umständen kann es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden, länger in den Büroräumen in der D. Str., .. Berlin, neben dem Bürobetrieb zu leben. Der Kläger und seine Lebensgefährtin müssen jetzt dringend einen Kindergartenplatz für den dreijährigen Sohn j. suchen. Ein solcher Platz muss frühzeitig angemeldet werden. Es steht aber noch nicht fest, wann der Kläger mit seiner Familie in die streitgegenständliche Wohnung ziehen kann. Deshalb wissen der Kläger und seine Lebensgefährtin auch nicht, bei welchem Kindergarten sie J. nun anmelden sollen.

Die Zeugin H. muss auch kurzfristig Kontakt aufnehmen zu einer Hebamme, die sie während der Schwangerschaft, der Entbindung und der Zeit danach betreut. Zur Zeit sind alle Hebammen in Berlin und Potsdam ausgebucht, so dass nur eine frühzeitige Bestellung eine solche Hebamme gewährleistet, dass Frau H. die erforderliche Betreuung erhält. Sie weiß zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht, ob sie eine Hebamme für die Anschrift D. Straße in Berlin benötigt oder für die Anschrift Carl-von-Ossietzky-Str. 6, Potsdam. Auch dies muss für den Kläger und seine Familie schnellstens geklärt werden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Krankenhaus, in dem die Entbindung stattfinden soll. Es muss natürlich möglichst nahe der Wohnung liegen, in der sich die Zeugin H. kurz vor der Entbindung aufhält. Sie weiß aber zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht, ob sie sich für ein Krankenhaus in Potsdam oder in Berlin entscheiden muss.

Schliesslich müssen der Kläger und die Zeugin H. möglichst frühzeitig die Wohnung auch im Hinblick auf das zweite Kind vorbereiten und einrichten. Auch das ist ihnen aber zurzeit noch nicht möglich, weil die streitgegenständliche Wohnung ihnen noch nicht zur Verfügung steht.

Beweis für alles Vorstehende:
  1. Zeugnis der bereits benannten Frau H.,
  2. Vernehmung des Klägers als Pratei, hilfsweise seine Anhörung.

Seite 3

Alle die vorstehenden Umstände führen dazu, dass der Kläger das Gericht dringend bittet, möglichst bald eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

A.
Rechtsanwalt

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