Schriftsatz der Gegenseite 10.6.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

10.06.2014

vorab per Telefax zur Fristwahrung:
0331 / 2017-1019

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

bitte ich zunächst, falls noch nicht geschehen, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Anschrift der Beklagten zu 2. nun lautet:
[...], 14471 Potsdam (vgl. Protokoll vom 30.04.2014, S. 5).

Sodann stelle ich fest, dass der Beklagte zu 1 entgegen der ihm vom Gericht erteilten Auflage (a.a.O., S. 3 oben] bewusst keine Verträge zu der von ihm behaupteten "Rundum-Pflegeversorgung" vorgelegt hat. Jedenfalls habe ich solche nicht erhalten und soll sie nach dem Willen des Beklagten zu 1. auch nicht erhalten. Soweit dem

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Gericht derartige Verträge exklusiv überlassen worden sein sollten, kann ich mich darauf naturgemäß nicht einlassen. Der Beklagte zu 1. muss sich so behandeln lassen, als habe er die Auflage des Gerichts nicht befolgt. Etwa (nur) dem Gericht vorgelegte Verträge dürften deshalb nicht zugunsten des Beklagten zu 1. berücksichtigt werden.

Es wird deshalb nur vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte zu 1. mit Dritten Verträge abgeschlossen hat, die ihm in der Summe eine "Rundum-Pflegeversorgung" verschaffen.

Mit Nichtwissen wird die Richtigkeit der in Anlagen BB2

Dienstplan März 2014

und BB3

Stundenabrechnung März 2014

enthaltenen Angaben bestritten.

Im Übrigen ergeben sich weder aus dem "Dienstplan" noch aus der "Stundenabrechnung" irgendwelche Vertragsinhalte.

Darüber hinaus kann der anwaltlich vertretene Beklagte zu 1. erkennbar nicht mit Unterlagen, die Vorgänge aus März 2014 betreffen sollen, die gerichtlichen Auflagen erfüllen, Verträge vorzulegen, die sich jedenfalls auch auf die Gegenwart zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 beziehen.

Nur vorsorglich wird deshalb bestritten, dass der Monat März 2014 beispielhaft auch für die vorausgegangenen oder folgenden Monate gewesen ist.

Der Beklagte zu 1. hat offensichtlich auch bis heute nicht seine persönlichen wund wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich seine Einnahmen, offengelegt.

Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten zu 1., der Verlust der Wohnung wäre für diesen lebensbedrohlich, schon in erster Instanz bestritten. Das Amtsgericht hat das Bestreiten des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen. Es ist deshalb auch nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert.

Das Amtsgericht hat die Behauptung des Beklagten zu 1., der Verlust der Wohnung wäre für diesen lebensbedrohlich, bestenfalls übersehen oder für unerheblich gehalten. In diesem Falle wäre das Bestreiten des Klägers jedenfalls nach § 531 Abs. 2 zuzulassen.

Ich bin allerdings der Auffassung, dass der vom Gericht im Termin vom 30.04.2014 ausgesprochene mögliche Beweisbeschluss nicht ergehen dürfte, denn er würde trotz der Möglichkeiten des 144 Abs. 1 ZPO zu einer unzulässigen Ausforschung führen.

Die bloße Behauptung, der Verlust der Wohnung wäre für den beklagten zu 1. lebensbedrohlich, ist unsubstantiiert. Der Beklagte hätte auch ohne besondere medizinische Erkenntnisse darlegen können und müssen, wodurch sein Leben oder auch seine Gesundheit konkret bedroht würden:

  • Sind psychische oder physische Einflüsse auf Geist oder Körper gemeint?
  • Welches Ausmaß sollen solche Einflüsse haben? Um wieviel überschreiten sie das Maß, das jeder im Rahmen seines allgemeinen Lebensrisikos zu tragen hat?

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Der Vortrag des Beklagten zu 1., der Verlust der Wohnung wäre für diesen lebensbedrohlich, klingt zwar zunächst schwerwiegend, erweist sich bei näherer Betrachtung aber als substanzlos und ins Blaue hinein.

Grundsätzlich steht zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Grenzen der Anordnung liegen allerdings in der Unzulässigkeit eines entsprechenden Beweisantrags einer Partei. Die Anordnung darf deshalb auch nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen (vgl. Stein/Jonas/Leiphold § 144 Rn. 14; Zöller/Greger § 144 Rn. 2). Sie muss sich innerhalb des von den Parteien vorgebrachten Prozessstoffes halten.

Vorliegend würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Folge eines entsprechenden Beweisantrages der Beklagten nach dem oben gesagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Es ist deshalb auch kein Raum für eine Beweisanordnung nach § 144 ZPO.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1. nicht ernsthaft nach einer anderen Wohnung gesucht.

Unstreitig haben die Beklagten hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen.

Bis heute liegt mir auch kein Vortrag der Beklagten zur angeblichen Wohnungssuche des Beklagten zu 1 vor, obwohl dieser auf Seite 3 Mitte des Schriftsatzes vom 07.05.2014 "binnen Wochenfrist" angekündigt wurde.

Schließlich weise ich auf einen weiteren Irrtum der Beklagten hin:

Wenn diese am Ende des Schriftsatzes vom 07.05.2014 meinen, die Rechte des Vermieters hätten nicht generell Vorrang, so verkennen sie, dass der Mieter gemäß §nbsp;574 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Härte müsste also im Rahmen der Abwägung überwiegen. Tut sie das nicht, ist die Eigenbedarfskündigung selbst dann im Ergebnis wirksam, wenn die berechtigten Interessen des Vermieters nicht überwiegen.

Aus dieser vom Gesetzgeber gewollten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich der generelle Vorrang der berechtigten Interessen des Vermieters.

A.
Rechtsanwalt

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