Schriftsatz der Gegenseite 21.3.2013

Aus cvo6
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Rechtsanwälte
C.A.
G.S.
[...]
Unser Zeichen: 02 111018 - A

21.03.2013

Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam

Bitte sofort vorlegen!
Termin am 22.03.2013, 10:00 Uhr

24 C 221/12

In der Sache

J. C.
/RAe A. und S./

gegen

Oliver Lenz
/RAin Damrow/

erwidere ich auf die Schriftsätze des Beklagten vom 08.03.2013 und vom 11.12.2012 mit dem Antrag,
die Anträge des Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2012, Absätze 1 und 2, zurückzuweisen.

Seite 2

Der älteste Sohn des Beklagten lebt nicht mehr in Leipzig (sic!) und kümmert sich schon aus diesem Grunde unstreitig nicht um den Beklagten.
Es wird bestritten, dass der jüngere Sohn des Beklagten irgend welche Aufgaben hinsichtlich der Betreuung (Ich benötige Assistenz, keine Betreuung!) übernommen hat und erfüllt.
Es wird bestritten, dass die Tochter des Beklagten regelmäßig montags von 8 bis 10 Uhr "Dienst" beim Beklagten verrichtet.
Es wird bestritten, dass die Hilfe der Mutter des Beklagten in der Nacht zum 17.11.2012 erforderlich wurde. Der Beklagte hätte ohne weiteres den Pflegedienst oder die Feuerwehr zu Hilfe holen können.
Die wären auch bestimmt bis zum nächsten Tag bei mir geblieben!!
Die Kündigung ist nicht unwirksam, darin ist die vom Beklagten so bezeichnete "Kerntatsache" nicht falsch angegeben.
In zeitlicher Hinsicht war die Kündigung eindeutig: Der Kläger benötigte und benötigt die Wohnung so schnell wie irgend möglich.
Inzwischen ist der Kläger mit seiner Familie provisorisch nach Berlin umgezogen, wo er in seinen dortigen Büroräumen "auf Kisten und Kasten" lebt.
Beweis: Zeugnis der Frau O. H., bereits benannt.
Bei Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung wusste der Kläger nicht, dass darin ein Rollstuhlfahrer lebt.
Er hätte es sehr leicht wissen können. Ein Anruf (ich stehe im Telefonbuch) oder einmal auf Google nach der Adresse suchen, darüber ist meine Homepage zu finden. Andere taten das doch auch!
Es wird bestritten, dass die auf S. f. des Schriftsatzes vom 11.12.2012 genannten Voraussetzungen unabdingbar für eine Wohnung des Beklagten sind und dass es keine Wohnung gibt, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Den Balkon der jetzigen Wohnung kann der Beklagte schon deshalb praktisch nicht erreichen, weil sich zwischen dem Wohnzimmer (von dem aus der Balkon zu erreichen wäre) und der übrigen Wohnung zwei hohe Stufen befinden. Das ergibt sich auch aus dem Grundriss aus Anlage K9.
Es wird bestritten, dass ein fünfzehnjähriger Nachbarsjunge wiederholt Büroarbeiten beim Beklagten ausführt und dass ein Nachbar assistiert wenn der Junge ausfällt.
Letzteres habe ich doch gar nicht behauptet!
Es wird bestritten, dass es einen weiteren sog. "Assistenten" gibt, der beim Beklagten auf Zuruf bis zu 40 Stunden im Monat aushilft.
Es wird bestritten, dass die Tochter und die Mutter des beklagten (klein im Original) an einem Klavier in der Wohnung des Beklagten üben.

Seite 3

Immerhin ist es dem Beklagten möglich, regelmäßig als Sänger aufzutreten. Dass er dafür ein Klavier in der streitgegenständlichen Wohnung benötigt, wird bestritten.
Das ist ein Widerspruch!
Im Übrigen würde für solche Übungszwecke ein kleines Keybord von ca. 1 m Länge und vielleicht 10 cm Höhe und einem Gewicht von nicht mehr als 3 kg völlig ausreichen.
Da spricht geballter Sachverstand!
Beweis: Sachverständigengutachten.
Es wird bestritten, dass die Kinder des Beklagten diesen nicht auch in einer anderen Wohnung besuchen und gelegentlich bei ihm übernachten können.
Soweit der Beklagte auf irgendwelche Internetseiten verweist, ersetzt dies keinen substantiierten Sachvortrag. Der Kläger kann sich dazu nicht einlassen.
Das gilt insbesondere auch für die angeblichen Ergebnisse seiner Bemühungen um anderweitigen Wohnraum.
Es wird weiterhin bestritten, dass der Beklagte sich überhaupt um anderweitigen Wohnraum gekümmert oder gar bemüht hat.
Aus dem Vortrag des Beklagten und auch seinen Internet-Beiträgen wird allerdings mehr als deutlich, dass der Beklagte ausgezeichnet kommunizieren kann.
Ach.
Er wird deshalb auch keinerlei Schwierigkeiten haben nach einem Umzug in eine andere Wohnung von dort aus mit Familie und Freunden - die ihn besuchen - mit neuen Nachbarn und insbesondere weiterhin über das Internet mit zahllosen anderen Menschen der Welt zu kommunizieren.
Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sind dem Kläger unbekannt. Ein Verweis auf PKH-Unterlagen ersetzt keinen Sachvortrag.
Es wird bestritten, dass der Beklagte nach der Verhandlung vom 23.08.2012 ein körperliches und seelisches Wrack war. Es ist im Übrigen seine Sache, ob er sich weiter der behaupteten Strapaze eines Rechtsstreits aussetzen will.
Bestritten wird, das der Verlust der streitgegenständlichen Wohnung für den Beklagten lebensbedrohlich wäre. Sie ist auch nicht der Strohhalm, nach dem er greift. Er beschreibt doch selbst plastisch, wie viele Menschen sich um ihn kümmern und ihn unterstützen. Das würde selbstverständlich auch in einer anderen Wohnung funktionieren.

C. A.
Rechtsanwalt

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