Schriftsatz der Gegenseite 25.2.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

25.02.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

Lenz
/RAin Damrow/

danke ich für die gewährte Fristverlängerung und erwidere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2014, den ich am 24.01.2014 erhalten habe.

Inhaltsverzeichnis

1.

a)

Der Kläger hat von vornherein beabsichtigt, mit seiner Familie, nämlich mit der Zeugin H. und dem [] Kind in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen, weil er beabsichtigte, seinen Arbeitsschwerpunkt von H. nach B. zu verlegen. So ist es dann ja auch bald darauf geschehen. Der Kläger ist mit seiner Familie zunächst provisorisch in sein [] Büro eingezogen, wo er heute noch mehr schlecht als recht lebt und gleichzeitig seinen Geschäften nachgeht.

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Wie bereits in erster Instanz unter Beweisantritt dargelegt, hatte der Kläger seinen Mietvertrag in H. zum 30.11.2012 gekündigt, da er in die streitgegenständliche Wohnung umziehen wollte. Zunächst konnte der Kläger nicht in die streitgegenständliche Wohnung ziehen, weil der Beklagte es auf eine Räumungsklage hat ankommen lassen. Stattdessen ist der Kläger mit seiner Familie im Winter 2012/2013 provisorisch in seine [] Büroräume gezogen, was mit Schriftsatz vom 21.03.2013 vorgetragen worden ist. Der Kläger und auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin H., haben den Wunsch und die Absicht, in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen, seitdem nicht aufgegeben. Das ist ebenfalls bereits unter Beweisantritt dargelegt und unter anderem von der Zeugin H. bei der Vernehmung bestätigt worden.

Die Ummeldung im Handelsregister, was die postalische Adresse in H. betrifft, spielt demgegenüber keine Rolle. Hierzu habe ich bereits in meinem letzten Schriftsatz ausführlich vorgetragen. Die Wohnung in der K.-str. wird ausschließlich von der Zeugin P. genutzt, die dort am Wochenende wohnt und in der Woche im [] Büro des Klägers arbeitet. Diese Wohnung hat jedoch mit dem Bedarf des Klägers und seiner Familie und deren Interesse an der streitgegenständlichen Wohnung nichts zu tun.

b)

Es wird bestritten, dass der Beklagte in die Pflegestufe III mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf einzustufen ist.

Ach ja? Siehe: Meine_Pflegestufe_3+

Das würde allerdings auch keine Rolle spielen, da eine Pflege auch in anderen Räumen möglich wäre.

Bestritten wird, dass speziell im Falle des Beklagten ein mehrfacher nächtlicher Hilfebedarf besteht und in einer anderen Wohnung nicht gedeckt werden könnte.

Falls das Bestreiten darum geht, daß ich mehrfachen nächtlichen Hilfebedarf habe: Pflegetagebuch, Protokoll_der_Hospitationen_10./11.06.2013#Protokoll_3_21:00_-_5:00, beides von 2013.

Bestritten wird insbesondere auch, dass der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung benötigt, da er nachts mindestens dreimal Hilfe braucht.

Demzufolge wird ebenfalls bestritten, dass nachts eine Hilfsperson beim Beklagten sein muss. Bezeichnenderweise ist auch nicht näher dargelegt worden, dass dies bisher geschehen sei.

Seit 1.3.2013 habe ich 24-Stunden-Assistenz. Nicht mal die LH Potsdam (die das persönliche Budget finanzieren muß), bestreitet das: Schriftsatz_der_LH_Potsdam_an_das_Sozialgericht_vom_05.04.2013#Seite_2 (auf der Seite ganz unten: Die Antragsgegnerin anerkennt grundsätzlich die Erforderlichkeit einer 24-h-Assistenz.)

c)

Einen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21.10.2013 kennt der Kläger nicht.

Ach ja? Die Gegenseite wirft mir einerseits vor, wie "aktiv" ich doch im Internet agiere und z.B. diesen Schriftsatz abschreibe(n lasse) und kommentiere, aber das hier kennt der Kläger nicht?!: Beschluss_des_Sozialgerichts_Potsdam_vom_21.10.2013_(Az.:_S_20_SO_33/13_ER)

Was zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam und dem Beklagten unstreitig sein soll, wäre für den vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vortragen will, dass er täglich 24 Stunden Assistenz benötige, wird dies bestritten.

Offenbar gibt es bislang lediglich ein einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt demnach nicht vor, so dass etwaige Beschlüsse oder Verfügungen des Sozialgerichts Potsdam nicht in Rechtskraft

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erwachsen sein können, die allerdings ohnehin nur im Verhältnis der dortigen Prozessparteien von Bedeutung sein könnten.

Allerdings wird erneut darauf hingewiesen: Welche Assistenz der Beklagte auch immer benötigen sollte - er könnte dies ohne weiteres auch in einer anderen Wohnung bekommen.

2.

Der Kläger benötige sehr wohl zur Zeit der Kündigung die Wohnung in Potsdam. Das hat das Amtsgericht auch zutreffend erkannt, indem es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, Seite 5 Mitte, das berechtigte Interesse des Klägers an der Vertragsbeendigung hervorgehoben hat:

"Der Kläger hat seine berechtigten Interessen an der Nutzung der Wohnung hinreichend dargetan. Auch steht nach der Einvernahme der Zeugin H. fest, dass der Kläger die Wohnung für sich und seine Familie benötigt."

Wenn der Kläger in der Kündigung davon gesprochen hat, dass er nach B. ziehen wolle, so ist das zwar ungenau aber auch unschädlich. Potsdam gehört jedenfalls auch zum Großraum Berlin. Hierzu verweise ich unter anderem auf die Tatsache, dass es nirgendwo in Deutschland so viele Berufspendler gibt wie in Berlin und Brandenburg. Dies wird unter anderem in einem zutreffenden Artikel des "Tagesspiegels" vom 04.04.2012 beschrieben, den ich als

- Anlage BK 5 -

überreiche. Demnach pendelten schon 2011/2012 rund 183.000 Brandenburger täglich nach Berlin, unter ihnen viele tausend Potsdamer.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Nicht nur sind Potsdam und B. wichtige Bestandteile der "Metropolregion Berlin / Brandenburg",

Beweis: Wikipedia unter : http://de.wikipedia.org/wiki/Metropolregion_Berlin ,

sondern beide Städte sind insbesondere auf maßgebliche Teile der "Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg". Als [] steht es dem Unterzeichner zwar nicht an, einen Potsdamer über die "Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg" zu belehren. Dem Beklagten sei jedoch das folgende Zitat von der Startseite des Internet-Auftritts der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg nahegelegt, das nachzulesen ist unter http://www.berlin-brandenburg.de :

Seite 4

"Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ist auf vielen zukunftsweisenden Gebieten bereits Wirklichkeit geworden. In Wissenschaft und Spitzentechnologie, in der Film- und Medienindustrie sowie im Gesundheitssektor sind beide Länder mit hohem Nutzen vernetzt. Sie haben eine große internationale Ausstrahlung und werden als Region wahrgenommen. In der Wirtschaftsförderung, aber auch in vielen anderen Bereichen der Verwaltung arbeiten Berlin und Brandenburg längst gut zusammen. Gemeinsam sind wir eine wachstumsstarke Wissens- und Wirtschaftsregion mit hoher Lebensqualität für alle Menschen."

Der Kern dieser Region wird gebildet von Potsdam und Berlin. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, wenn der Kläger seinerzeit noch von H. aus unscharf erklärt hat, er wolle nach "B." umziehen, als er den Mietvertrag kündigte.

Das mussten die Beklagten auch richtig verstehen; denn der Kläger hat im Kündigungsschreiben unmissverständlich erklärt, dass er gemeinsam mit seiner Familie

"...in die Wohnung einziehen möchte."

Dass die Beklagten dies auch richtig verstanden haben, folgt nicht zuletzt aus dem Widerspruchsschreiben vom 26.12.2011, in welchem Sie unter Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben ausschliesslich und wortreich Ausführungen machen zu der behaupteten Härte für den Beklagten zu 1. Hätten die Beklagten es auch nur für möglich gehalten, dass der Kläger nicht nach Potsdam in die streitgegenständliche Wohnung, sondern buchstäblich nach B. habe umziehen wollen, so hätten sie nicht auf die vermeintliche Härte abgestellt, sondern darauf, dass die Wohnung sich gar nicht in B. befinde.

Unerheblich ist es, ob die Zeugin H. im Mai 2013 das Muttersein in H. genossen hat oder nicht. Sie lebte nolens volens noch in H. Hätte sie das junge Mutterglück dort nicht genießen sollen? Das hat doch mit den Wohnverhältnissen in H. oder in Potsdam oder in B. nichts zu tun und steht den ernsthaften Plänen und Absichten des Klägers nicht entgegen.

Im Gegenteil: Gerade weil der Kläger und die Zeugin in H. ein angenehmes Wohnumfeld hatten, hatte der Kläger einen geeigneten Standort in der Nähe seines künftigen [] Arbeitsplatzes gesucht. In Potsdam hat er einen nicht nur geeigneten, sondern idealen Standort gefunden; denn hier gibt es neben der Nähe zum Arbeitsplatz Kultur, Natur und sogar mediterranes Flair, verbunden mit vielen Wasserflächen.

Soso, Potsdam hat also ein "mediterranes Flair". Ich wohne zwar schon seit 1981 in Potsdam, aber das ist mir verborgen geblieben!

Deshalb hat der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für sich und die werdende Familie erworben.

Beweis: Zeugnis der Frau H.

Unstreitig leben der Kläger und seine Familie zurzeit provisorisch in zwei Zimmern des [] Büros. Die übrigen Räume können von ihnen nicht bewohnt werden, da sie für

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den Bürobetrieb benötigt und auch benutzt werden. Außer den Arbeitsplätzen für die Zeugin H. und den Kläger befinden sich dort auch die Arbeitsplätze für die Zeugin P. sowie zwei weitere Mitarbeiter des Klägers.

Hinzukommt, dass der Kläger und sein Mitarbeiter in den Abendstunden nur erschwert Termine wahrnehmen können. Umgekehrt leidet auch das Privatleben sehr darunter, da es keine Rückzugsmöglichkeiten gibt und auch keinen Wohnabschnitt, der für die Mitarbeiter nicht zugänglich wäre. Der kleine Sohn muss bei Abendterminen das Büro verlassen und sich zusammen mit der Zeugin H. draußen oder in einem Spielcafé aufhalten.

Beweis: Zeugnis der Frau H. und der Frau P.

Nach dem Umzug des Klägers und seiner Familie in die streitgegenständliche Wohnung wird das Büro in der D. Straße weiterhin geschäftlich genutzt werden. Der Standort ist für die Kunden des Klägers ideal zu erreichen. Zudem benötigen er und die Mitarbeiter auch schnellstmöglich mehr Platz: Der Kläger teilt seinen Schreibtisch mit dem Besprechungsraum und die Mitarbeiter teilen sich ein weiteres Büro. Alle müssen viel telefonieren, was sich durch die Nähe sehr erschwert. Auch sind zwei gleichzeitige Termine nicht machbar. Das jetzige Schlaftzimmer würde dann als weiteres Büro und das Wohnzimmer als weiterer Besprechungsraum genutzt werden.

Beweis: wie vor.

Das Büro des Klägers in der D. Straße [] ist baurechtlich zulässig. Nicht nur gibt es in diesem Haus mehrere Büros, sondern auch in der unmittelbaren Umgebung befinden sich Büros, Arzt- und Anwaltspraxen.

Beweis: Augenscheinseinnahme durch das Gericht.

Das Grundstück D. Str. [] befindet sich nicht innerhalb eines Bebauungsplans, siehe unter:

http://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?loginkey=showAreaSelection&mapId=bplan@senstadt

Der Flächennutzugsplan der Stadt B. weist das Grundstück D. Str. [] als "gewerbliche Baufläche" in grauer Farbe aus. Siehe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/fnp/de/fnp/index.shtml

Beweis: Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,
Württembergische Str. 6,
10707 Berlin.

Eine baurechtliche Nutzungsänderung muss nicht beantragt werden.

Seite 6

Der Eigenbedarfskündigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch formell wirksam. Der Kläger hat nicht bloß erklärt, nach B. ziehen zu wollen, sondern er hat unmißverständlich erklärt, er wolle in die streitgegenständlich Wohnung ziehen.

3.

Der Umzug würde für den Beklagten keine Härte gemäß § 574 BGB bedeuten. Hierzu haben wir bereits ausführlich vorgetragen.

Die Beklagten verfallen in denselben Fehler wie das Amtsgericht: Es fehlt an einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten könnte der Kläger nicht in jede andere Wohnung in B. und Umgebung ziehen: Er besitzt nur diese eine Wohnung in Potsdam. Sie ist sein Eigentum.

Es wird bestritten, dass der Beklagte zu 1 nennenswerte Angst hat, in einer neuen Umgebung schlechter zurecht zu kommen. Diese Behauptung ist im übrigen unsubstantiiert. Jeder Mensch, der in eine neue Wohnung zieht, ist im Ungewissen darüber, ob und wie er dort zurecht kommen wird. Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist auch in neuer Umgebung nicht zu befürchten. Jeder Nachbar, auch ein neuer Nachbar, ist gleichermassen ggf. zur Hilfeleistung verpflichtet oder nicht.

Im Übrigen: Wie kann es angehen, dass der Beklagte zu 1 auf S. 4 unten des Schriftsatzes - sehr gestelzt weil bemüht um widerspruchsfreien Vortrag - von "unregelmäßig auftretendem Alleinsein" spricht, obwohl er doch angeblich 24 Stunden Assistenz benötigt?

Der Vortrag der Beklagten ist erkennbar widersprüchlich - und damit unglaubhaft.

Auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch nächtliche Hilfebedürftigkeit ist nicht erkennbar. Was genau meinen die Beklagten? Welche Gesundheitsgefährdung soll konkret drohen?

Die Mutter kann schon jetzt "nicht so schnell anwesend sein".

Ein Pfleger muss nicht ständig zugegen sein und insbesondere auch nicht beim Beklagten schlafen können.

Kommentar meines jetzigen (zur Zeit) Assistenten: *Lach*

Es wird bestritten, dass der Gesundheitszustand des Beklagten sich verschlechtern würde, weil er von einer anderen Wohnung nicht jederzeit Essen bestellen kann und

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ihm dies nicht geliefert oder serviert wird. Bestritten wird allerdings, dass im (muß wohl ihm heißen) derzeit jederzeit Essen auf Bestellung geliefert und/oder serviert wird.

Es wird bestritten, dass der Gesundheitszustand des Beklagten zu 1 sich in einer anderen Wohnung ohne Klimaanlage verschlechtern würde. Der diesbezügliche Vortrag ist zwar bereits in unserem Schriftsatz vom 21.03.2013 auf Seite 2, 9. Absatz bestritten worden, ist aber auch völlig unsubstantiiert. Was sind "hohe Raumtemperaturen"? Von welchen Raumtemperaturen soll die Rede sein? Können diese nicht auch ohne Klimaanlage erreicht werden, z.B. in einer anderen Wohnung mit anderer Ausrichtung zur Sonne?

Soweit der Beklagte zu 1 besonderer Pflege oder Behandlung bedarf, ist er entsprechend versichert. Soweit seine bestehende Versicherung nicht ausreicht, die notwendige Krankenbehandlung bzw. Pflege zu bezahlen, hat er grundsätzlich Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege nach SGB XII. Das hängt nicht davon ab, ob der Beklagte zu 1 in der bisherigen Wohnung verbleibt oder aber in eine andere Wohnung umzieht. In allen Fällen bleiben seine Ansprüche auf angemessene Krankenbehandlung bzw. Pflege unangetastet. Diese möglichen Ansprüche können sich aber nicht gegen den Kläger richten.

Es wird bestritten, dass der Gesundheitszustand des Beklagten zu 1 sich verschlechtert, wenn er in eine Wohnung zieht, die nicht zusätzlich über einen Raum zur Durchführung von gesellschaftlichen Ereignissen wie den Aufenthalt und Feier der Kinder, Vereinssitzungen oder Spieleabende verfügt.

Es wird bestritten, dass der Beklagte zu 1 einen Raum in der Wohnung regelmäßig oder auch nur in nennenswertem Umfang in dem vorstehenden Sinne nutzt.

Soso. Siehe http://www.cvo6.de/MeineFotos/Wohnungsfotos/photos/index.html oder http://bilder.govb.de/?92

Es wird bestritten, dass das Bad in einer anderen Wohnung nicht breit genug wäre.

Es wird bestritten, dass für den Beklagten zu 1 Gefahr einer Winterdepression oder eine Lungenentzündung besteht, wenn er nicht regelmäßig frische Luft und Helligkeit bekommt. Ausreichend frische Luft und Helligkeit kann er im Übrigen auch bekommen, wenn er in einer anderen Wohnung wohnt.

Es wird bestritten, dass der Beklagte bei einem Umzug gezwungen wäre, die Wohnung zu verkleinern.

392,03 € für 104 qm. Und da wäre ich nicht gezwungen, die Wohnung bei einem Umzug zu verkleinern?!

Es wird bestritten, dass der Beklagte in einer kleineren Wohnung nicht die medizinischen Geräte und einen Assistenten unterbringen könnte. Beides wäre auch nicht erforderlich.

Mit Loriot: Ach.

Es wird bestritten, dass zur Erhaltung der Lebensqualität des Beklagten das Schlafzimmer von den sonstigen Räumlichkeiten abgetrennt sein sollte.

Seite 8

Es wird bestritten, dass der Beklagte "ein großes Bett/Matratze" benötigt. Dieser Vortrag ist im Übrigen unsubstantiiert.

Der Hinweis auf Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention geht ins Leere. Die BRK findet auf Mietverhältnisse keine Anwendung, sie begründet keine Rechte oder Pflichten den Mietvertragsparteien, sondern nimmt die beigetretenen Staaten in die Pflicht. Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Pflichten durch entsprechende Gesetzgebung, zum Beispiel das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

4.

Ich weise erneut mit Nachdruck darauf hin, dass die Beklagten sich seit der Kündigung im Juli 2012 unstreitig nicht ein einziges Mal für eine mögliche Ersatzwohnung interessiert haben. Mit keinem Wort haben sie dargelegt, welche Aktivitäten sie in dieser Hinsicht entwickelt haben.

Es gibt keine solchen Aktivitäten der Beklagten.

Demzufolge sind alle behaupteten Beeinträchtigungen, die mit einem Umzug in eine andere Wohnung verbunden sein sollen, substanzlos und nicht geeignet, eine Härte im Sinne des § 574 BGB zu begründen.

Das habe ich schon in erster Instanz gerügt.

Auch in zweiter Instanz haben die Beklagten nicht einmal den Versuch solcher Aktivitäten oder eines entsprechenden Vortrags unternommen.

Wenn es nicht deutlich wird, nicht werden kann, was bei einem Umzug in eine andere Wohnung voraussichtlich geschieht, müssen alle theoretisch denkbaren Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.

Keinesfalls dürfen die Beklagten allein mit dem Argument gehört werden, es komme auf die Eigenschaften einer konkreten möglichen Ersatzwohnung schon deshalb nicht an, weil dem Beklagten zu 1 schon grundsätzlich ein Umzug - egal wohin - nicht zugemutet werden könne.

Zu kurz greift auch die Annahme der Beklagten, es komme für die Anwendung des § 574 BGB auf den momentanen Gesundheitszustand an. Die Beklagten sind nämlich an die Tatsachen gebunden, die sie in der Berufungserwiderung vom 27.09.2013 vorgetragen haben, §§ 530, 521 II ZPO.

Das gleiche gilt für die fehlenden bis sparsamen Beweisantritte in der Berufungserwiderung vom 27.09.2013.

Seite 9

Der Beweisantritt "Zeugin N.N." ist kein taugliches Beweismittel.

Es wird deshalb nur vorsorglich bestritten, dass der Gesundheitszustand des Beklagten zu 1 seit dem 27.09.2013 nennenswert verändert hat.

:-( Ich verweise auf http://www.cvo6.de/MS/Therapieberichte/physio_2013.html und http://www.cvo6.de/MS/Therapieberichte/bobath_2013.html

A.
Rechtsanwalt

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