Schriftsatz der Gegenseite 25.4.2014

Aus cvo6
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A S

Landgericht Potsdam
Hegelallee 10-12
14469 Potsdam

25.04.2014

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RA A. S./

gegen

Lenz
/RAin Damrow/

hat das Gericht im heutigen Telefonanruf angekündigt, dass im Verhandlungstermin am 30.04.2014 umfangreiche Hinweise gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zum Komplex "Härtegrund gem. § 574 BGB" erteilt werden sollen, die nach Auffassung des Gerichts schon das Amtsgericht hätte erteilen müssen. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete es, dem Beklagten vor einer Entscheidung über die Berufung rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG in der Weise zu gewähren, dass er Gelegenheit erhält, schon in erster Instanz fehlenden Vortrag zum "Härtegrund" nachzuholen.

Ich bitte das Gericht um Überprüfung dieser Auffassung.

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

1.

Wenn tatsächlich eine richterliche Hinweispflicht im obigen Sinne bestehen sollte (wie nicht, siehe unten zu 2.), so müsste der Hinweis vor der mündlichen Verhandlung erteilt werden, und zwar so rechtzeitig, dass noch eine Vorbereitung durch Schriftsätze möglich ist. Ist das nicht möglich, muss der Termin gemäß § 227 ZPO verlegt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Seite 139, Rnr. 14).

Allerdings wäre eine Verlegung über einen weiteren Zeitraum als 2 Wochen (Schriftsatzfrist der Parteien) dem Kläger nicht zuzumuten, der dringend auf die Wohnung angewiesen ist. Auch und insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlegung des ursprünglichen Verhandlungstermins um fast 5 Monate.

2.

Eine richterliche Hinweispflicht im obigen Sinne besteht hier jedoch nicht. Ich verweise hierzu beispielhaft auf das Urteil des BGH vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06, Randnummer 19 (NJW 2007,759 BGHZ 170, 67) sowie dem Beschluss des BGH vom 20.12.2007, Az.: IX ZR 207/05. Danach bedarf es jedenfalls dann keines richterlichen Hinweises, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

So liegen die Dinge hier:

Der Unterzeichner hat nicht nur umfangreich in der Berufungsbegründung vom 09.09.2013,

Die Berufungsbegründung ist vom 3.9.2013, und nicht vom 9.9.2013! Es gibt zwar einen Schriftsatz vom 9.9., aber der war nicht die Berufungsbegründung! Sorgfältiges Arbeiten sieht aber anders aus ...

sondern auch schon in erster Instanz deutlich darauf hingewiesen, dass die Beklagten jeden Vortag zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte vermissen lassen und dass das von ihm behauptete Erhaltungsinteresse sich auf bloße Bequemlichkeit beschränkt.

Das haben die Beklagten auch richtig verstanden; denn sie haben anschließend durch ihre Prozessbevollmächtigte wortreich gerade auf diesen Aspekt erwidert.

Der Unterzeichner hat über dies in mehreren Schriftsätzen, auch in erster Instanz, darauf hin gewiesen, dass die Beklagten nicht einmal den Versuch unternommen haben, eine Ersatzwohnung zu finden. Auch diesen Hinweis haben die Beklagten richtig verstanden.

Dass die Beklagten eine andere Rechtsauffassung vertreten lassen als der Kläger, ist nicht ungewöhnlich und verpflichtet das Gericht nicht zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO.

Seite 3

Kontrollüberlegung:

Würde das Gericht auf die Berufung der Klage stattgeben, weil Härtegründe von den Beklagten nicht dargelegt worden seien, so wäre dies keine Überraschungsentscheidung, sondern lediglich Folge der unterschiedlichen Rechtauffassungen der Parteien.

Die richterliche Hinweispflicht soll - in diesem Kontext - lediglich Überraschungsentscheidungen im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindern. Eine Überraschung der Beklagten scheidet jedoch aus dem oben Gesagten aus.

Eines richterlichen Hinweises an die Beklagten bedarf es daher nicht.

gez. A.

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