Schriftsatz der Gegenseite 8.10.2012

Aus cvo6
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RAe A. & S. H.

Amtsgericht Potsdam
Abteilung 24 -
Hegelallee 8 14467 Potsdam

vorab per Telefax: 0331 2017-2960

EILT SEHR!

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08.10.2012

24 C 221/12

In der Sache C.
/RAe A. & S./

gegen

1. Oliver Lenz
2. ...
/RAin Damrow/

hat der Kläger die Anregung des Gerichts aufgenommen, Kontakt zu den Beklagten aufzunehmen, insbesondere auch im Hinblick auf Alternativwohnraum für die Beklagten.
Der Kläger hat daraufhin nach Wohnungen gesucht, die unter allen denkbaren Gesichtspunkten mit der streitgegenständlichen Wohnung vergleichbar sind, und ist auch fündig geworden. Ich überreiche als

- Anlage K10 -

eine umfangreiche Liste solcher Wohnungen.

Herr Rechtsanwalt G. hatte diese Tabelle mit E-Mail vom 24.09.2012 aus
- Anlage K 11 -

an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten geschickt und darin ausdrücklich die Unterstützung des Klägers angeboten, und zwar sowohl praktisch als auch finanziell. Die Beklagten sind darauf allerdings nicht eingegangen.

Herr Rechtsanwalt G., der auch schon den letzten Verhandlungstermin in Untervollmacht für den Unterzeichner wahrgenommen hatte, hat in der Folge mehrfach versucht, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten telefonisch zu erreichen, um zu erfahren, was der Beklagte konkret will. Sie hat ihn allerdings mehrfach vertröstet, zuletzt unter Hinweis darauf, dass sie nicht mit dem Beklagten habe darüber sprechen können.

Danach steht für den Kläger fest: Die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 1), sind an einer gütlichen Einigung überhaupt nicht interessiert.

Insbesondere ist der Beklagte zu 1) überhaupt nicht an der Frage interessiert, welche möglichen Ersatzwohnungen es gibt.

Der Kläger weist deshalb auf Folgendes hin:

  1. Angemessener Ersatzwohnraum ist offensichtlich vorhanden. Zum Beweis für die Richtigkeit der Tabelle aus Anlage K 10 (per August / September 2012), bezieht sich der Kläger auf ein Sachverständigengutachten.
  2. Die Beklagten, namentlich der Beklagte zu 1), haben überhaupt nicht nach [...] entsprechenden Suche verstoßen.
  3. Eine allgemeine Wohnungsmangellage existiert vorliegend nicht. Das folgt schon aus der Anlage K 10.
  4. Jedenfalls hätten die Beklagten sich um die vom Kläger gemäß dieser Liste vorgeschlagenen / angebotenen Wohnungen kümmern müssen. Das ist nicht geschehen.
  5. Der Beklagte zu 1) ist auch nicht etwa räumungsunfähig aufgrund seiner Behinderung. Das wird von ihm auch selbst nicht behauptet. Soweit er auf fremde Hilfe angewiesen ist, bezieht sich das ja bereits auf seinen Alltag.
  6. Der Beklagte wäre auch nicht etwa aufgrund seiner Vermögens- und / oder Einkommensverhältnisse gehindert, eine etwa teurere Wohnung als die jetzige anzumieten. Dies trägt er selbst nicht vor. Im Übrigen würde er für den Fall eines Umzuges in eine teurere Wohnung entsprechende staatliche Unterstützung bekommen.

Bei einer gebotenen Interessenabwägung müsste deshalb in jedem Fall das Erlangungsinteresse des Klägers überwiegen.

Der Klage ist demnach ohne Beweisaufnahme bereits jetzt durch Urteil stattzugeben.

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