Schriftsatz der Gegenseite vom 15.02.18

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Inhaltsverzeichnis

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Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

15.02.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS/

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin Damrow/

nehme ich Stellung zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 05.12.2017.

Zu I.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten meint zwar, die Begutachtung des Sachverständigen sei ausreichend, insbesondere durch seinen Hinweis auf Seite 14 des Ergänzungsgutachtens unter Nummer 12. Gerade an dieser Stelle ist jedoch evident‚ dass das Gutachten auf konkrete Umstände nicht eingeht. Hierzu hatte ich auf Seite 9 meines Schriftsatzes vom 30.12.2016 die „12. Frage an den Sachverständigen“ gestellt, indem ich nicht weniger als sieben regelmäßig ausgeübte Aktivitäten des Beklagten dargelegt habe — die unstreitig sind —‚ welche nach normalem Menschenverstand nicht nur geeignet sind, sondern mit Sicherheit die Psyche des Beklagten stabilisieren und Stress mindern und generell seiner Gesundheit förderlich sind. Zu

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diesen umfassend beschriebenen Aktivitäten und deren Auswirkungen hat der Sachverständige auf Seite 14 lediglich erklärt:

„12.
Die zahlreichen Aktivitäten des Beklagen wurden berücksichtigt.“

Diese lapidare Formulierung ist alles andere als „ausreichend“, wie die Gegenseite meint. Es drängt sich doch geradezu auf, dass die beschriebenen Aktivitäten einen positiven und stabilisierenden Einfluss auf die Psyche und die Gesundheit des Beklagten haben müssen. Wenn ein Sachverständiger sich damit nicht auseinandersetzt, ist sein Gutachten zu diesem Komplex nicht brauchbar.

Unstreitig ist allerdings, dass der Beklagte alle die beschriebenen zahlreichen Aktivitäten aktuell ausübt und unstreitig ist auch nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, dass er alle diese Aktivitäten auch weiterhin ausüben kann, wenn er in einer anderen Wohnung wohnt.

Auch die in meinem Schriftsatz vom 20.11.2017 unter I beschriebenen Aktivitäten und vorgetragenen Tatsachen sind uneingeschränkt unstreitig und müssen deshalb vom Sachverständigen im Einzelnen berücksichtigt werden, soweit er nicht pauschal erklären will, es käme darauf gar nicht an.

Zu II.

Die an den Sachverständigen gerichteten Fragen gehen nicht zu weit. Es werden auch keine „übertrieben genaue Auskünfte“ zu „Kleinigkeiten“ verlangt. Die an den Sachverständigen gerichteten fachlichen Fragen können sehr wohl zu einer Änderung des Ergebnisses des Gutachtens führen, wenn sie vom Sachverständigen sorgfältig beantwortet werden. Dazu gehört es allerdings auch, dass die Antworten nicht pauschal, sondern spezifiziert und insbesondere auch inhaltlich fachlich nachprüfbar sind und nicht pauschal.

Es mag sein, dass der Zustand des Beklagten sich nicht bessern sondern stetig verschlimmern wird. Das wäre allerdings eine allgemeine Feststellung, die nichts darüber aussagt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße der Beklagte durch einen Umzug besonderem Stress ausgesetzt wäre.

Es wird bestritten, dass der „Negativeffekt des Umzugs“ durch Medikamente nicht gemildert werden könnte.

Bestritten wird insbesondere auch, dass die mögliche Verschlimmerung des Krankheitszustandes des Beklagten sich durch den Umzug beschleunigen würde. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten damit meint, dass die Gesundheit des Beklagten durch einen möglichen Umzug oder durch die Angst vor einem Umzug beeinträchtigt werden könnte, wird hieraus deutlich: Der Gesundheitszustand des

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Beklagten wäre danach jedenfalls abhängig von äußeren Einflüssen auf die Psyche des Beklagten. Wenn dem aber so ist, muss man unbedingt die übrigen Einflüsse auf seine Psyche darauhin untersuchen, ob nicht hierdurch ein positiver Effekt eintritt, zum Beispiel durch seine zahlreichen Aktivitäten, die er völlig unabhängig von einem Umzug auch weiterhin ausüben kann.

Das ist doch Kauderwelsch. Meine Psyche ist durch einen Umzug negativ zu beeinflussen - wenn es ganz vorsichtig ausgedrückt wird. Wie kann aus dieser möglichen negativen Beeinflussung gefolgert werden, daß meine Psyche positiv zu beeinflussen ist? Wo ist da der Zusammenhang??

Zu 5.

Hier bezieht sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten noch einmal ausschließlich auf die Stellungnahme des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 25.09.2017 zu der Frage, wie sich ein (unterstellter) Umzugsstress auf den Krankheitsverlauf des Beklagten auswirken würde.

Wir haben hierzu im Schriftsatz vom 20.11.2017 allerdings dargelegt, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen wissenschaftlichen Aussagen in den vom Sachverständigen benannten Studien seine Schlussfolgerungen zu den vermutlichen Auswirkungen eines Umzuges auf den Krankheitsverlauf beim Beklagten mindestens erheblich in Frage gestellt, wenn nicht als wiederlegt

Rechtschreibung im Original.

angesehen werden müssen.

Genau zu diesem Sachverhalt möge der Sachverständige durch die Beantwortung der Frage Nummer 6 (Seite 9 unten des Schriftsatzes vom 20.11.2017) Stellung nehmen.

Wenn die Beklagtenvertreterin hierzu lediglich feststellt, dass die Fragen an den Sachverständigen zu weit gingen, ist das nicht richtig, es sei denn, sie meint, die Fragen gingen zu weit, weil Juristen sie nicht nachvollziehen könnten. Die Fragen richten sich indessen nicht an Juristen, sondern an den Sachverständigen.

Zu 9.

Zu den Unterstellungen des Beklagten in diesem Abschnitt kann nicht viel gesagt werden. Der Beklagte soll natürlich nicht sediert werden. Es wird lediglich von ihm erwartet, dass er das ihm Mögliche und Zumutbare tut, um den ihm bevorstehenden Umzug zu ertragen.

Ach.

Der Beklagte betreibt unsachliche Stimmungsmache, wenn er behauptet, er solle sediert werden, damit der Kläger die Wohnung Gewinn bringend veräußert oder vermietet. Letzteres ist nicht der Fall.

Wenn ich jetzt im unsäglichen Stil der Gegenseite antworte: Der Kläger schließt zwar die gewinnbringende Vermietung aus, aber den gewinnbringenden Verkauf nicht. Hah!

Es ist auch nicht beabsichtigt, den Beklagten auf unbekannte Dauer mit Medikamenten zu betäuben. Davon ist auch nie die Rede gewesen. Es geht lediglich um die Frage, inwieweit es möglich ist, etwaigen Stress, der durch Angst und Sorge um die Wohnung ausgelöst werden könnte, mit ärztlicher Hilfe zu vermeiden. Damit ist nicht die Stressbewältigung gemeint, über die bereits früher gesprochen worden ist, sondern schlicht die Milderung womöglich akut bestehender Angstzustände. Der Kläger meint nicht, dass hierdurch die Grunderkrankung des Beklagten gemildert werden könnte oder sollte, sondern er meint

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lediglich, ob es nicht möglich sein müsse, vordergründige Ängste des Beklagten im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Umzug zu mildern.

Sofern das möglich sein sollte, wird der Sachverständige ergänzend gebeten, darzustellen, auf welche Weise eine derartige Behandlung von Angstzuständen erfolgen könnte.

Zu 15:

Der Beklagte räumt ausdrücklich ein, dass die zahlreichen beschriebenen Aktivitäten stattfinden. Wenn er allerdings meint, sie seien nur deshalb möglich, weil er in der Wohnung seinen „sicheren Hafen hat“, so ist das offensichtlich falsch. Er selbst hat gegenüber dem Sachverständigen bereits geäußert, er benötige diese Aktivitäten, um nicht depressiv zu werden.

Und?

Es ist auch offensichtlich, dass die genannten Aktivitäten auch dann noch stattfinden können, wenn der Beklagte in einer anderen Wohnung lebt. Die Verwendung des Stereotyps der Wohnung als „sicherer Hafen“ führt hier nicht weiter.

Ja, stimmt. In Bezug auf den Erfolg der Räumungsklage führt das tatsächlich nicht weiter!

Vielmehr wird der Sachverständige in Frage 15 nach der aktuellen Bedeutung der zahlreichen sichtbaren Aktivitäten des Beklagten für seinen Gesundheitszustand gefragt.

Wenn es im letzten Absatz des gegnerischen Schriftsatzes vom 05.12.2017 schließlich heißt, der „seidene Faden“ halte den Beklagten am Leben; ein tödlicher Ausgang des Umzugs sei ebenfalls möglich, so ist doch das Bild des „seidenen Fadens“ nicht geeignet, den Zustand des Beklagten sachlich und nachvollziehbar zu beschreiben.

Doch. Ich weiß, wovon ich rede…

Der Sachverständige hat allerdings auch an keiner Stelle formuliert oder auch nur angedeutet, dass ein tödlicher Ausgang des Umzugs möglich sei. Letzteres wird deshalb mit Nachdruck bestritten.

gez. A.
Rechtsanwalt

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