Schriftsatz der Gegenseite vom 21.06.18

Aus cvo6
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Inhaltsverzeichnis

Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

21.06.2018

13 S 68/13

Rügeschrift gem. § 321a ZPO

In der Sache

C.
- Kläger und Berufungskläger -
Proz.-Bev.: RAe. AS

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gegen

  1. Oliver Lenz,
    Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam,
    - Beklagter zu 1) und Berufungsbeklagter -
  2. Frau HL
    - Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte -

Proz.-Bev. zu 1) und 2):

Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam

erheben wir namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 31.05.2018 verkündete Berufungsurteil des angerufenen Gerichts die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO mit den Anträgen:

  1. Das Verfahren des C. gegen 1. Herrn Oliver Lenz und 2. Frau HL, vor dem Landgericht Potsdam, Aktenzeichen: 13 S 68/13, wird wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a Abs. 5 ZPO fortgesetzt.
  2. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018, Aktenzeichen 13 S 68/13, wird aufgehoben und die Beklagten werden auf die Berufung als Gesamtschuldner verurteilt, die im Wohnhaus Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam im 3. OG links belegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
  3. Die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehend genannten Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.02018 wird einstweilen eingestellt, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.

Begründung:

Mit dem Urteil vom 31.05.2018, Aktenzeichen: 13 S 68/13, hat das Landgericht Potsdam die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2013, Aktenzeichen 24 C 221/12, zurückgewiesen und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe.

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Das Urteil vom 31.05.2018 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.06.2018 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis hierüber befindet sich in den Gerichtsakten.

Das Urteil vom 31.05.2018 kann grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Das Landgericht Potsdam hat die Revision nicht zugelassen (Urteilsgründe Seite 31 unten). Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist vorliegend nicht möglich, weil der Wert der Beschwer weniger als 20.000,00 € beträgt — er ist festgesetzt worden auf 2.172,36 € —, sodass die Voraussetzung des § 26 Ziffer 8 EGZPO nicht erfüllt sind.

Das Gericht hat in zweierlei Hinsicht gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen. Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverstöße liegt auf der Hand. Es ist davon auszugehen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu einer anderen — für den Kläger günstigeren — Entscheidung gekommen wäre. Das ergibt sich aus dem Folgenden:

1. Gehörsverstoß in Bezug auf den Beklagten zu 1):

Das Urteil vom 31.05.2018 ist mit 31 Seiten zwar überdurchschnittlich lang. Die Entscheidungsgründe finden sich auf Seiten 10 bis 31. Das sind gut 20 Seiten. Aber erst ab Seite 27 des Urteils setzt sich das Landgericht mit dem Gutachten des Sachverständigen A. auseinander. Allerdings finden sich auf Seiten 27 und 28 lediglich die Ausführungen des Sachverständigen selbst wieder. Eine eigene Auseinandersetzung des Gerichts mit dessen Ausführungen findet auch auf diesen beiden Seiten nicht statt. Lediglich auf Seite 28 unten heißt es:

„Der Gutachter kommt zu der abschließenden Einschätzung, dass die Krankheit des Beklagten zu 1) seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert. Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens an.

Wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt, dass das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend sei, wird nicht mitgeteilt.

Laßt mich raten: Aufgrund des Gutachtens!?

Der Kläger hat allerdings Anspruch darauf, dass das Gericht in seinen Entscheidungsgründen jedenfalls die wesentlichen Gesichts- und Streitpunkte erörtert.

Vorliegend haben die Parteien seit dem Beweisbeschluss vom 15.06.2015 vehement und in erster Linie über die Behauptung des Beklagten zu 1) gestritten, ihm sei ein Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Potsdam nicht

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zumutbar, weil ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf seiner Krankheit maßgeblich verschlechtern würde; ein Wohnungswechsel lasse eine akute, insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten, weil sich die Krankheit des Beklagten zu 1) auf alle Formen der Lebensführung auswirke und ein erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle, weil er befürchten müsse, seine sozialen Kontakte in seinem sozialen Umfeld nicht mehr in der bisher erfolgten Art und Weise erfahren zu können (Beweisbeschluss vom 15.06.2015, Seite 9 oben).

Hierzu hat der Sachverständige A. sein Gutachten vom 25.06.2016 und das Ergänzungsgutachten vom 25.09.2017 erstattet und beides im Termin vom 19.04.2018 mündlich erläutert.

Der Kläger ist dem Gutachten vom 25.6.2016 mit Schriftsatz vom 30.12.2016 und Schriftsatz vom 15.09.2017 entgegengetreten.

Das Gericht hat allerdings den Schriftsatz vom 15.09.2017 nicht an den Sachverständigen weitergeleitet, obwohl es hierzu noch genügend Gelegenheit gehabt hätte. Immerhin ist das Gutachten erst zehn Tage später erstattet werden.

Dazu bemerkte das Gericht: Beschluss_des_Landgerichts_vom_28.09.17. — Aber davon abgesehen, hatte die Gegenseite nach Zustellung des Gutachtens ausdrücklich drei Wochen Zeit für Einwendungen. Welcher Nachteil der Gegenseite dadurch entstanden ist, daß der besagte Schriftsatz dem Gutachter nicht mehr zugestellt werden konnte, ist mir unklar.

Hätte das Gericht den Schriftsatz vom 15.09.2017 an den Sachverständigen beizeiten weitergeleitet, so hätte dieser die Ausführungen in dem Schriftsatz berücksichtigen müssen, gegebenenfalls nach Fristverlängerung für die Abgabe des Gutachtens.

Im Schriftsatz vom 15.09.2017 war das Gericht gebeten worden, den Sachverständigen auf die darin enthaltenen neuen Tatsachen hinzuweisen und ihn zu bitten, diese noch bei der Erstellung seines Gutachtens zu berücksichtigen. Zu diesen Tatsachen gehörten folgende Tatsachen:

— Der Beklagte hatte kurz vor dem 15.09.2017 eine neue Lebensgefährtin in seine Wohnung aufgenommen, Frau Sirkha Rödel
Die phantasievolle Schreibung des Namens im Original.
Diese Beziehung wirkte sich nach dem Vortrag des Klägers positiv auf den Gesundheitszustand des Beklagten aus, insbesondere auf seinen psychischen Zustand. Dies hatte zur Folge, dass Beklagte im Falle eines Wohnungswechsels mit einem deutlich besseren psychischen Gesundheitszustand ausgestattet sein würde als ohne diese neue Lebensgefährtin. Hierzu ist der Sachverständige nicht mehr befragt worden, obwohl das Gericht ihn vor Erstattung seines Ergänzungsgutachtens hierauf hätte hinweisen müssen.
— Aus dem „Wiki“ des Beklagten unter der näher angegebenen Internetadresse konnte man ersehen, dass der Beklagte eine große Zahl von Aktivitäten betreiben konnte, die sogar noch zugenommen hatte.
Meine „Aktivitäten“ waren im Termin Thema. Danach gibt es positiven Streß („Eustress“) und negativen Streß (Disstress). Meine Aktivitäten verursachen Eustress und sind — solange ich doch damit klarkomme — positiv zu bewerten.

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Unter anderem konnte er mithilfe einer sogenannten „Kopfmaus“ einen Computer bedienen und Texte und anderes selbst schreiben.
Mein Assistent, der diese Zeilen tippt, meinte spontan beim Lesen dieser Zeilen: „Wozu bin ich überhaupt noch da? Du kannst doch selber schreiben!!“
Hierauf ist der Sachverständige vor Erstellung seines Ergänzungsgutachtens nicht mehr hingewiesen worden.
— Auch betrieb der Beklagte nunmehr eine eigene Facebook-Seite, auf der er bis in die jüngste Vergangenheit mit zahlreichen Einträgen ausgesprochen aktiv war. Auch dies ist dem Sachverständigen nicht mitgeteilt worden, obwohl alle diese Internet-Aktivitäten offensichtlich für Geist und Seele förderlich waren und dem Beklagten auch in einer gänzlich anderen Wohnung ohne Weiteres möglich waren.
Siehe oben!
Auch das hätte dem Sachverständigen mitgeteilt werden müssen.
— Der Beklagte war nach wie vor äußerst aktiv als Sänger im „Hans Beimler Chor“ tätig und hat noch am 11.09.2017 auf seiner Facebook-Seite ein Konzert angekündigt für den 04. und 05.11.2017.
Auch hierauf ist der Sachverständige nicht hingewiesen worden und konnte deshalb auch auf diesen Punkt nicht eingehen, obwohl — von dem Beklagten nicht bestritten — die aktive Mitgliedschaft in einem solchen angesehenen Chor sowohl die körperliche als auch die seelische Gesundheit des Beklagten förderten, ohne dass er hierfür auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen wäre.
— Auch konnte man am 15.09.2017 den Chor mit dem Beklagten auf dem sogenannten „Profilbild“ bei Facebook sehen wie auch fünf weitere Fotos, die den Beklagten im Oktober 2017 mit dem Chor zeigen.
Alles dies ist dem Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, sodass er diese Aktivitäten des Beklagten zu 1) auch nicht in seinem Gutachten berücksichtigen konnte.
— Der Beklagte war nach wie vor als hochklassiger aktiver Spieler des Brettspiels „Go“ tätig und auch als Schatzmeister des „Go-Verein Potsdam“. Dessen Spieletreffs fanden auch unmittelbar vor dem 15.09.2017 noch regelmäßig dienstags, donnerstags und freitags statt.
An den besagten Tagen leite ich eine Arbeitsgemeinschaft für Schulkinder!
Auch dies ist dem Sachverständigen nicht mitgeteilt worden, obwohl das Gericht im Schriftsatz vom 15.09.2017 sowohl an dessen Anfang als auch an dessen Ende ausdrücklich darum gebeten worden war, den Sachverständigen zu bitten, die in dem Schriftsatz vom 15.09.2017 aufgeführten Fakten in seinem Ergänzungsgutachten zu berücksichtigen.
Die Aussagen des Gutachters im Termin reichen wohl nicht?!?

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Hätte der Sachverständige diese Informationen rechtzeitig erhalten, hätte er zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beklagte zu 1) durch einen gerichtlich gebotenen Wohnungswechsel keine besonderen gesundheitlichen Gefahren erleiden würde, da seine Psyche und auch seine Physis hierzu stabil genug war.

Der Sachverständige A. hat im Termin vom 19.04.2018 eingeräumt, dass ihm (auch!) der Schriftsatz des Unterzeichners vom 20.11.2017 nicht vorliege. Er hat sich auch nicht an die darin enthaltenen Fakten und an ihn gerichteten Fragen erinnert, sondern ihm musste eine Kopie des Schriftsatzes zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Sachverständige in der Folge auf einzelne der darin gestellten Fragen geantwortet hat, so geschah das ersichtlich in Unkenntnis der Vorgeschichte. Der Sachverständige war insgesamt völlig unvorbereitet und wirkte zuweilen sogar abwesend.

Ich muß in einer anderen Verhandlung gewesen sein! Auf mich wirkte Herr A. hellwach!

Nicht nur das schriftliche Gutachten nebst Ergänzungsgutachten, sondern insbesondere auch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen waren bereits für den medizinischen Laien nicht überzeugend. Sie waren insbesondere aber auch aus medizinischer Sicht nicht haltbar.

Hierzu habe ich mit Schriftsätzen vom 25.05.2018, 29.05.2018 (I) und 29.05.2018 (II) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D. detailliert Stellung genommen und detailliert nachgewiesen, dass das Gutachten A. nicht brauchbar ist, da es nicht nachvollziehbar, nicht widerspruchsfrei und schon gar nicht überzeugend sei. Ich habe deshalb beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Diesem Antrag hätte das Gericht stattgeben müssen:

— Der Sachverständige A. teilt noch nicht einmal den vollständigen Auftrag gemäß dem Beweisbeschluss mit. Hinweise auf Ziffer 3 des Beweisbeschlusses fehlen im Gutachten völlig. Daraus muss geschlossen werden, dass der Sachverständige A. die Befassung mit dem Umzugsszenario von vornherein abgelehnt haben könnte.
Der Sachverständige hat auf Seite 8 Mitte des Protokolls vom 19.04.2018 auf die Frage, ob der Beklagte mit einer stressfesten und robusten Psyche ausgestattet sei, erklärt: „Das würde ich so nicht sagen.

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Nach meiner Synopse dürfte das nicht stimmen. Ich habe allerdings als Neurologe auch nicht danach geguckt.“ Hieraus folgt Zweierlei:
Der Sachverständige beantwortet eine in das psychologische Fachgebiet leichtfertig und spontan.
So im Original.
Zugleich räumt er ein, dass er als Neurologe „nicht danach geguckt“ habe — weil das nämlich nicht sein Fachgebiet ist.
Er hat gesagt, daß wäre nicht sein Auftrag gewesen! Sein Fachgebiet schon!
Der Beweisbeschluss erfasst ausdrücklich nicht nur physische, sondern psychische Konsequenzen und stellt auch die Frage nach medizinisch-psychologischen Maßnahmen. Zu all diesen Dingen hat der Sachverständige sich leichtfertig geäußert, obwohl das nicht in sein Fachgebiet fällt.
Allein diese Punkte geben genug Anlass dazu, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen zum Beweisbeschluss einzuholen.
Darauf habe ich im |Schriftsatz vom 25.05.2018 — fachlich unterstützt durch den sachverständigen Zeugen Dr. D. — deutlich hingewiesen.
Gleichwohl hält das Landgericht Potsdam — Seite 28 unten f. des Urteils — die Einholung eines weiteren Gutachtens für nicht erforderlich, sondern meint, der Sachverständige A. habe zwar bekundet, dass er den Beklagten zu 1) im Hinblick auf Stressresistenz nicht untersucht habe, das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der Sachverständige auch bekundet habe, er hätte „nach seinen bisherigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers (&dots;), dass der Beklagte mit einer stressfesten und robusten Psyche ausgestattet sei.“ Das Gericht übersieht dabei allerdings, dass der Sachverständige den Beklagten zu 1) ja gerade nicht untersucht hat. Auf diesen Mangel des Gutachtens A. habe ich unter Hinweis auf Dr. D. in meinem Schriftsatz vom 25.05.2018, Seite 4 f. ausdrücklich hingewiesen: Der Sachverständige A. verharrt trotz der völlig ungeklärt gebliebenen Frage nach der Stressresistenz auf der sein Gutachten durchziehenden Argumentationskette vom „Stress“ als entscheidendem Hauptfaktor für die von ihm befürchtete Krankheitsverschlechterung beim Beklagten zu 1) und nimmt sie als einzige Grundlage für die Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen.
Mit diesem Komplex hat sich das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 31.05.2018 nicht auseinandergesetzt und auch damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

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Das Gericht hat sich auch nicht mit den auf Seite 6 unten des Schriftsatzes vom 25.05.2018 stehenden Argumenten und Hinweisen zur Unterscheidung der beiden Krankheitsformen der Multiplen Sklerose auseinandergesetzt, obwohl es ersichtlich darauf ankommt, ob beim Beklagten zu I) eine schubförmige Verlaufsform der Multiplen Sklerose vorliegt oder aber um eine primär (oder sekundär) chronisch-progressive Verlaufsform der Multiplen Sklerose. Ich habe auf Seite 6 unten des Schriftsatzes vom 25.05.2018 darauf hingewiesen, dass eine Unterscheidung zwischen diesen unterschiedlichen Krankheitsverläufen wegen der unterschiedlichen Einwirkungsmöglichkeiten durch eine medikamentöse Behandlung sowie wegen der unterschiedlichen Bedeutung anderer Einflüsse, insbesondere äußerer Einflüsse wie zum Beispiel Stress, immens wichtig sei.

Auch auf diesen Gedanken ist das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen, sondern stützt seine Entscheidung auf das Sachverständigengutachten A., obwohl dieses Sachverständigengutachten ersichtlich unbrauchbar ist.

- Der Sachverständige A. hat auf Seite 4 unten des Protokolls bezüglich des Medikaments Ocrelizumab wörtlich erklärt: „Das dort genannte Medikament ist nach wie vor nicht zugelassen. (...) Das Medikament befindet sich noch in der Anfangsphase der Erprobung.“

Ich habe hierzu auf Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 29.05.2018 darauf hingewiesen, dass dies eine falsche Aussage gewesen ist; denn es ist bereits seit Januar 2018 bekannt, dass dieses Medikament seit Anfang 2018 zugelassen ist.

Hieraus folgt, dass der Sachverständige entweder vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, zum Beispiel um seine bisherigen Ausführungen zu „retten“, oder aber fährlässig etwas Falsches bekundet hat. In letzterem Falle bestünde erst recht Grund an seiner Qualifikation und damit an der Brauchbarkeit seines in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachtens zu zweifeln.

Auf Seite 29 der Entscheidungsgründe räumt das Landgericht Potsdam ein, dass die Rüge des Klägers, es gäbe keine wissenschaftlich einwandfreien Belege für den Zusammenhang von Stress und Krankheitsverschlechterung bei MS-Kranken, zutreffen mag. Damit aber ist wiederum belegt, dass das Gutachten A. Behauptungen enthält, die wissenschaftlich nicht belegt sind.

Das Gericht setzt sich nicht auseinander mit den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25. und 29.05.2018, aus denen sich ergibt, dass das

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Gutachten A. unqualifiziert und deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit unbrauchbar ist.

Auch darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers.

2. Gehörsverstoß in Bezug auf die Beklagte zu 2):

a) In den Entscheidungsgründen heißt es auf Seit 31 Mitte, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten nur unsubstantiiert bestritten, die Eigentümerin der Wohnung im Jahre 2000, die Pandion GmbH, habe nach dem Auszug der Beklagten zu 2) das Klingelschild der Wohnung auf den Namen „Donle / Lenz“ verändert.

Zum einen hätte das Gericht den Kläger auf sein vermeintlich unsubstantiiertes Bestreiten hinweisen müssen (§139 ZPO), damit er seinen Vortrag gegebenenfalls substantiiert. Denn hier würde es sich um einen Gesichtspunkt handeln, den der Kläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätte. Hätte das Gericht den Kläger hierauf hingewiesen, so hätte er zum einen Nachforschungen anstellen können, ob die frühere Eigentümerin der Wohnung im Jahre 2000, mithin also rund zehn Jahre vor dem Eigentumserwerb des Klägers, das Klingelschild der Wohnung auf den Namen „Donle / Lenz“ verändert hatte. Der Kläger hätte nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis gegebenenfalls sein Bestreiten substantiieren können.

Das Unterlassen eines solchen richterlichen Hinweises war auch entscheidungserheblich; denn das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten, das Schild sei verändert worden, von einem konkludenten Mieterwechsel ausgegangen und davon, dass die Beklagte zu 2) (seitdem) konkludent aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei, weshalb ein Räumungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht bestehe.

Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Beklagten selbst nicht behauptete haben, dass sich ein Klingelschild „Donle / Lenz“ während des zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Mietverhältnisses an der Wohnung befunden habe. Der Kläger jedenfalls ist auf ein solches Schild nicht hingewiesen worden und hat es auch sonst nicht gesehen.

Ein konkludenter Mieterwechsel kann daher auch nicht in der Zeit seit dem Eigentumserwerb durch den Kläger stattgefunden haben.

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b) Ich weise auch daraufhin, dass das Urteil infolge des Gehörsverstoßes zu Buchst. a) in sich selbst widersprüchlich ist: Auf Seite 31 der Entscheidungsgründe heißt es: „Das Mietverhältnis besteht jedenfalls weiterhin mit dem Beklagten zu 1); die Beklagte zu 2) ist konkludent aus dem Mietverhältnis ausgeschieden.

Demgegenüber heißt es im Urteilstenor zu Ziffer 2: „Klarstellend wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.“

„Die Parteien“ sind auf Seiten der Beklagten Herr Oliver Lenz und Frau HL. Wenn das Mietverhältnis der Beklagten zu 2)‚ der Frau HL, gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors fortbesteht, kann sie nicht zuvor konkludent aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sein.

gez. A.
Rechtsanwalt

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