Schriftsatz der Gegenseite vom 23.05.13

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

C. A. G. S.
H.

Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam
vorab per Telefax: 0331 2017-2960 (-2961)

24.05.2013
24 C 221/12

In der Sache J. C.
/RAe A. & S./ gegen

Oliver Lenz
/RAin Damrow/

nehme ich Stellung zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2013, der mir am 23.05.2013 als einfache Abschrift ohne Beglaubigung vom Gericht übermittelt worden ist.

Der Vortrag des Klägers ist nicht verspätet. Er hat die vom Gericht gesetzte Frist ersichtlich eingehalten.

Der Beklagte ist entgegen seiner jetzigen Behauptung durchaus in der Lage, via Internet einfach zu kommunizieren. Der Unterzeichner hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2013 nicht teilgenommen. Aus dem vorliegenden Sitzungs­protokoll ergibt sich allerdings nicht, dass der Beklagte vorgeführt hätte, wie er via Internet kommuniziert. Diese Fähigkeit ergibt sich vielmehr aus seiner vorliegenden Homepage, die er selbst gestaltet hat und auch weitergestaltet.

Wenn der Beklagte weiterhin bestreitet, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin (und auch dem Sohn) in Berlin wohnt, so ist dieses Bestreiten durch die Aussage der Zeugin H. vom 22.03.2013 (Blatt 6 f. des Protokolls) widerlegt: Die Zeugin hat wahrheitsgemäß bekundet: "Wir wohnen zurzeit in Berlin im Büro, mit dem Kind, einem Hund und 2 Katzen und das Ganze in 2 Zimmern."

Wenn der Kläger noch keine Gelegenheit hatte, seine Homepage in der Rubrik "Team / O.H." bezüglich des derzeitigen Wohnortes der Zeugin H. zu aktualisieren, ist das unerheblich.

A.
Rechtsanwalt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge