Schriftsatz der Gegenseite vom 25.05.18

Aus cvo6
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Inhaltsverzeichnis

Seite 1

Rechtsanwälte A. S.

Landgericht Potsdam
- 13. Zivilkammer -
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

25.05.2018

13 S 68/13

In der Sache

C.
/RAe. AS

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. HL.

/RAin Damrow/

beantrage ich, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2013 abzuändern und die Beklagten auf den Berufungsantrag hin zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen

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Lediglich hilfsweise beantrage ich,

die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Begründung:

1.

Der Beklagte hat den ihm nach dem Beweisbeschluss vom 15.06.2015, Ziffer II 1 a) + b) obliegenden Beweis nicht erbracht. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. A. vordergründig die Beweisfragen im Sinne des Beklagten bestätigen wollen, dies aber trotz umfangreicher schriftlicher und zuletzt auch mündlicher Ausführungen nicht nachvollziehbar und auch nicht widerspruchsfrei und schon gar nicht überzeugend dargelegt.

Das ergibt sich aus der „fachärztlich-gutachterlichen Stellungnahme“ des Herrn Dr. med. W. D. vom 22.05.2018, die ich als

Anlage BK 17

überreiche.

Wegen der Eilbedürftigkeit habe ich diese Stellungnahme soeben per E-Mail erhalten. Ein von Herrn Dr. D. unterzeichnetes Original der Stellungnahme kann nachgereicht werden. Vorsichtshalber mache ich mir diese Stellungnahme hiermit zu Eigen und trage sie (ab deren Seite 3 Mitte) für den Kläger wie folgt vor:

Es fällt auf, dass der Gutachter den weiteren Teil seines Gutachtenauftrages, im Beweisbeschluss unter 3. formuliert‚ zu Beginn seines Gutachten nicht entsprechend aufführt.
Er lautet:
Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein kündigungsbedingter Wohnungswechsel für den Beklagten mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden ist, so hat der Sachverständige in seinem Gutachten Ausführungen dazu zu machen, ob diese Gefährdung temporär ist und ob sie durch einen medizinische und/oder psychische Behandlung so zu kontrollieren ist, dass der Beklagte unter Aufsicht oder Hilfestellung Dritter den Umzug in eine andere Wohnung vornehmen kann oder ob die Krankheit des Beklagten seinen Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit erfordert.
Bereits dieses explizite Fehlen der vollständigen Auftragsbenennung ist aber ein eindeutiger formaler Gutachtenmangel und könnte ein Hinweis dafür sein, dass der Gutachter die Befassung mit dem Umzugsszenario (unbewusst?) von vornherein abgelehnt hat.

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Vom Gutachter Prof. A. waren — zusammengefasst — also folgende Fragen zu klären:
Zu a)
Trifft es zu, dass ein Umzug in eine andere Wohnung den Verlauf der Krankheit von Herrn Lenz maßgeblich verschlechtert.
Zu b)
Trifft es zu, dass ein erzwungener Wohnungswechsel eine Überforderung mit den Folgen physischer und psychischer Konsequenzen darstelle und hieraus eine akute, insbesondere psychische Gefahrenlage befürchten lasse.
Zu 3. lt. Beweisbeschluss
Wenn durch den kündigungsbedingten Wohnungswechsel für den Beklagten ein erhebliches gesundheitliches Risiko entstünde: Ist dies temporär und durch medizinisch-psychologische Maßnahmen zu kontrollieren (Umzug kann mit Hilfen durchgeführt werden) oder erfordert das Gesundheitsrisiko den Verbleib auf unbestimmte Zeit ?
Niemand soll glauben, ICH hätte das Leerzeichen vor das Fragezeichen geschummelt. Nein, das steht genau so im Original! - Übrigens genauso wie die fehlenden Fragezeichen bei a) und b).
Schon die erste Durchsicht der Formulierungen zu a) und b) lässt erkennen, dass die Formulierung bei a) abhebt auf den körperlich-neurologischen Teil der Erkrankung, während in der Formulierung zu b) mit den Begriffen psychische Gefahrenlage‚ befürchten, erzwungener Wohnungswechsel, physische und psychische Konsequenzen, soziale Kontakte, soziales Umfeld auf den psychischen Teil der Auswirkungen eines Wohnungswechsels abzielt.
Ein sorgfältig und auf wissenschaftlicher Basis arbeitender Gutachter müsste diese Konstellation in einem schriftlichen Vermerk festhalten und besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein NEUROLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN beauftragt wurde, diese Problematik darstellen und darauf hinweisen, dass ein wichtiger Teil der gutachterlichen Fragestellung bei Beschränkung auf das neurologische Fachgebiet nicht oder zumindest nicht ausreichend behandelt werden kann.
Im Sachverständigengutachten von Prof. A. ist hierüber nichts zu finden. Stattdessen fehlt sogar die Benennung des wichtigen dritten Teils der Beweisfragen. Der Gutachter bestätigt lediglich: „Das Gutachten wird zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 15.6.2015 Stellung nehmen.“
Dass sich diese nicht geklärte Problematik und die unvollständige Auftragsforrnulierung bei der Begutachtung und besonders in der resultierenden Beurteilung verhängnisvoll auswirkt und als wesentliche Gutachtenmängel angesehen werden müssen, wird im Folgenden deutlich werden.

Prüfung formaler und inhaltlicher Aspekte des Gutachtens

Das Sachverständigen-Gutachten von Prof. A. (23 Seiten) stützt sich auf die Aktenlage (7 Seiten), auf die vom Patienten mitgebrachten medizinischen Vorberichte (72 Seiten) sowie auf die persönliche Untersuchung (fehlende Datumsangabe im

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Gutachten!) mit Erhebung der Krankheitsanamnese (4 1/2 Seiten), körperlicher Untersuchung (1/2 Seite), neurologischem Status (2 Seiten) und psychomentalem Status (1/3 Seite!)
Fehlendes Satzzeichen (End-Punkt) im Original.
Die Dysproportion des Gutachtens mit gerade einmal 9 Zeilen zur psychischen Verfassung von Herrn Lenz, welcher ja unter dem Druck des in Frage stehenden Umzugs stehen soll, zeigt deutlich eine Fehleinschätzung der Bedeutung dieses psychischen Bereichs als Folge der der unzureichenden Befassung mit der gutachterlichen Fragestellung.
„der der“ im Original
Ist doch die Persönlichkeit mit guter oder eher geringer Belastbarkeit und ihre psychische Verfassung als Reaktion auf den bisherigen Verlauf diejenige Ebene, auf der das Belastungserleben eines Umzugs („psychischer Stress“) ausgebildet und im Ergebnis an jene Hirnareale vermittelt wird, welche schließlich eine körperliche Reaktion auslösen („körperlicher Stress“), die wiederum nach Ansicht des Gutachters zu einer „eher wahrscheinlichen als nicht wahrscheinlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes von Herrn Lenz“ führt.
Entsprechend unbestimmt sind die Angaben und Schlussfolgerungen des Gutachters auf verschiedene Nachfragen zur psychischen Verfasstheit von Herrn Lenz und die — zunächst psychischen — Auswirkungen eines (möglicherweise erzwungenen) Umzugs von Herrn Lenz.
Beispiele zu den Folgen des skizzierten Gutachtenmangels:
Depression ja / nein ?
Während im 9-zeiligen „psychomentalen Status“ vermerkt ist „Fragen nach depressiven Inhalten und Stimmungen werden strikt verneint“, erscheint in den darauf folgenden Diagnosen unvermittelt „Verdacht auf reaktive Depression“.
In seinem Ergänzungsgutachten formuliert der Gutachter dann zur Frage nach psychischen Konsequenzen eines erzwungenen Umzugs noch weitergehend (Seite 16 d.GA):
„Die psychischen Konsequenzen würden in einer weiteren Verschlechterung der Depression des Patienten bestehen“.
In seinen mündlichen Ausführungen vom 19.4.2018 formuliert der Gutachter auf Nachfrage laut Protokoll sogar:
„Nach den mir vorliegenden Befunden (welche ?) liegt eine reaktive Depression beim Beklagten vor.“
Stress mit Folgen ?
Zu dem zentralen Komplex „Stress“ als Ausgangspunkt der befürchteten Krankheitsverschlechterung bei Herrn Lenz äußert sich der Gutachter in der vorgenannten Anhörung:

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„Worin genau der Stress liegen würde, da müssten Sie Herrn Lenz fragen“.

Und weiter: „Würde Herr Lenz dem Umzug zustimmen, dürfte es auch keinen Stress für ihn geben“. Auf die Frage, ob der Beklagte mit einer stressfesten und robusten Psyche ausgestattet sei:

„Das würde ich so nicht sagen. Nach meiner Synopse (?) dürfte das nicht stimmen. Ich habe allerdings als Neurologe auch nicht danach geguckt“.

Zur Bedeutung der Klärung dieser Frage:
„Sollte der Beklagte allerdings eine stressfeste und robuste Psyche haben, so könnte sich dadurch meine Einschätzung ändern“.

Genau diese Klärung fand aber als Folge der eingangs formulierten Gutachtenmängel nicht statt.

Und obwohl diese entscheidende Frage (s. 3. Teil der Beweisfragen !) ungeklärt geblieben ist, verharrt der Gutachter auf der sein Gutachten durchziehenden Argumentationskette mit „Stress“ als entscheidendem Hauptfaktor für die von ihm befürchtete Krankheits-verschlechterung bei Herrn Lenz und nimmt sie als einzige Grundlage für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen.

„Krankheits-verschlechterung“ im Original.
Zu den Grundannahmen der Beantwortung der Beweisfragen durch den Gutachter

Die Grundannahmen der Einschätzung des Gutachters können in 6 Punkte gegliedert werden:

  1. Es besteht bei Herrn Lenz eine schwer beeinträchtigende Erkrankung.
  2. Es handelt sich hierbei um das Krankheitsbild der primär progressiven multiplen Sklerose in weit fortgeschrittenem Verlauf.
  3. Eine medikamentöse Behandlung mit den für MS üblichen Medikamenten hat nicht stattgefunden, ist bei der Erkrankungsform des Patienten aber auch nur fraglich wirksam hinsichtlich einer Verbesserung des Krankheitsverlaufes.
  4. Stress und Stresssituationen seien wichtige Zusatzfaktoren für die Auslösung der Erkrankung an einer multiplen Sklerose überhaupt, für die Auslösung von Krankheitsschüben oder einer Verschlechterung und auch einer Progression (also eines Fortschreitens) der Krankheit.
  5. Dieser behauptete Zusammenhang zwischen Stress und Auslösung oder Verschlechterung des Krankheitsverlaufes der multiplen Sklerose wird belegt durch Verweis hauptsächlich auf eine, im Ergänzungsgutachten noch auf eine zweite Studie:

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Vorrangig wird im Haupt-Gutachten wie auch im Ergänzungs-Gutachten

Genitiv-s und dann ein Bindestrich: brrrrr…

die Studie von MOHR et al. (2012) aufgeführt, im Ergänzungs-Gutachten zusätzlich auf die Übersichtsarbeit ARTEMIADIS et al. (2011) verwiesen.

6. Auf Grund der - durch die vorgenannten Studien angeblich eindeutig belegten - verschlechternden Auswirkungen von Stress auf die weit fortgeschrittene MS—Erkrankung von Herrn Lenz würden durch den umzugsbedingten Stress die gesamten ohnehin stark beeinträchtigten neurologischen und psychischen Funktionen noch weiter wesentlich verschlechtert, und zwar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit, als dass keine Verschlechterung durch den umzugsbedingten Stress eintreten würde („Sein jetziger Funktionszustand hängt an einem seidenen Faden“).

Zu diesen genannten 6 Punkten der argumentativen Denkfigur als Grundlage der gutachterlichen Einschätzung von Prof. A. sind folgende Hinweise zu geben und Feststellungen zu treffen:

Zu Punkt 1.
Die Feststellung einer schwer beeinträchtigenden Erkrankung ist zweifellos zutreffend.

Zu Punkt 2.
Dass es sich um das Krankheitsbild der multiplen Sklerose in weit fortgeschrittenem Zustand handelt, ist ebenfalls zutreffend. Allerdings ist die Ergänzung erforderlich, dass es sich bei Herrn Lenz nicht um die überwiegend vorkommende schubförmige Verlaufsform der multiplen Sklerose handelt, sondern um die wesentlich seltenere primär (oder sekundär) chronisch-progressive Verlaufsform der multiplen Sklerose. Als Beleg hierfür kann angeführt werden, dass außer dem ganz frühen Bericht aus dem St. Josef Krankenhaus vom 22.10.2001, wo ein anfangs schubförmiger Verlauf der multiplen Sklerose für möglich gehalten wird, alle weiteren dem Erst-Gutachten von Prof. A. beigefügten sieben Berichte die Diagnose einer „primär progressiven multiplen Sklerose“ anführen.

Diese Unterscheidung der beiden Krankheitsformen ist wegen des deutlich unterschiedlichen Krankheitsverlaufes, wegen der unterschiedlichen Einwirkungsmöglichkeiten durch eine medikamentöse Behandlung sowie wegen der unterschiedlichen Bedeutung anderer, insbesondere äußerer Einflüsse (wie z.B. Stress) wichtig.

Zu Punkt 3.
Dass eine medikamentöse Behandlung mit den üblichen MSMedikamenten bei der Erkrankungsform des Patienten nur fraglich wirksam sei, trifft für die vergangene Zeit zu.

Auch der fehlende Bindestrich im Original.

Erst 2017 wurde ein einziges von zahlreichen in früheren Studien erprobten Medikamenten als ausreichend wirksam auch bei der primär progressiven Verlaufsforrn der multiplen Sklerose angesehen, so dass in den USA eine

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beschleunigte Zulassung ausgesprochen wurde und in Deutschland im Jahre 2017 ebenfalls der Antrag auf Zulassung in dem beschriebenen Indikationsbereich gestellt wurde.
(Wirkstoff Ocrelizumab)

Hierzu folgende Information: „Stellungnahme des Vorstandes des Ärztlichen Beirates der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG), Bundewsverband e.V.

Dienstag 07.02.2017

Erstes Medikament zur Behandlung der primär chronisch progredienten Multiple Sklerose steht vor der Zulassung: Sind die hohen Erwartungen an Ocrelizumab gerechtfertigt?

Mit Ocrelizumab wird in absehbarer Zeit ein weiteres Medikament zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) zur Verfügung stehen. Kürzlich zeigten drei klinische Studien, dass Ocrelizumab nicht nur bei der schubförmigen MS, sondern auch bei Patienten mit primär-chronisch progredienter MS wirksam ist. Für diese Patientengruppe gibt es bisher keine zugelassenen Medikamente.

Ab 14. März 2017 soll Ocrelizumab in Deutschland im Rahmen eines „compassionate use“-Programms für ausgewählte Patienten mit primärprogredienter MS zur Verfügung stehen."

Zu Punkt 4.
Der Zusammenhang von Stress und Krankheitsauslösung sowie Krankheits-verschlimmerung wird zwar in der medizinischen Praxis seit vielen Jahren angenommen, wissenschaftlich einwandfreie Belege für Art und Umfang dieses Einflusses sind allerdings recht spärlich und keinesfalls eindeutig.

Diese unzureichende Informationslage wird besonders deutlich, wenn man die schubförmige Verlaufsform der MS einerseits und die primär (bzw. sekundär) chronisch progrediente Verlaufsform andererseits — wie sie bei Herrn Lenz vorliegt — voneinander differenziert und separat betrachtet.

Dieser Sachverhalt wird - neben anderen Informationen - in den Ausführungen zu Punkt 5. und Punkt 6. verdeutlicht.

Zu Punkt 5.
Bei seinem Bezug auf die oben aufgeführten beiden Studien, welche den Zusammenhang zwischen Stress und multipler Sklerose bezüglich Krankheitsauslösung und Krankheitsverschlimmerung belegen sollen, unterscheidet der Gutachter leider nicht zwischen den vorgenannten beiden verschiedenen Verlaufsformen, der schubförmige Verlaufsform und der chronisch progrediente Verlaufsform.

Nur zur Klarstellung: Alle Rechtschreib- und Grammatikfehler im Original.

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Er zieht aus der Studie von MOHR et al. den globalen Schluss, dass „Zusammenhänge zwischen Stress und multipler Sklerose“ bestehen und führt ohne Differenzierung der Verlaufsformen aus, dass „Stressfaktoren und Stresssituationen wichtige Zusatzfaktoren für die Auslösung des Krankheitsbeginns der MS, der Krankheitsschübe der MS, einer Verschlimmerung und einer Progression“ sein können.

Tatsächlich sind diese Schlüsse des Gutachters aus der angeführten Studie von MOHR et al. überhaupt nicht zu belegen, denn diese Studie hatte ein ganz anderes Untersuchungsziel.

Es sollte nämlich die Wirksamkeit eines Stressmanagement-Programms bei MS-Kranken hinsichtlich eines verminderten Neu-Auftretens von bestimmten Krankheitsmarkern in den Bildern eines speziellen Untersuchungsverfahrens (Magnetresonanztechnik, MRI) im Vergleich zu einer parallelen unbehandelten MS-Patientengruppe untersucht werden.

Erst in zweiter Hinsicht wurden auch von außen feststellbare Krankheitsverschlechterungen sowie Stressauswirkungen betrachtet.

Die Studienergebnisse zeigten zwar, dass während der Durchführung des Stressmanagement-Programms bei den teilnehmenden MSPatienten mit dem o.g. Untersuchungsverfahren weniger neue Krankheitsmarker in den MRI-Bildern registriert wurden als bei den parallel untersuchten MS-Kranken ohne Stressbewältigungsprogramm im gleichen Zeitraum.

Dieser Effekt verschwand jedoch wieder nach Beendigung des Stressmanagement-Kurses bei der Teilnehmergruppe und darüber hinaus konnte im weiteren Vergleich der beiden Patientengruppen kein Nutzen der Teilnahme am Stressmanagement-Programm bezüglich der äußerlich feststellbaren Krankheitszeichen, Funktionsstörungen und Beschwerden festgestellt werden.

Die Autoren der Studie MOHR et al. ziehen aus ihren Ergebnissen deshalb lediglich den Schluss:

„Die Untersuchung zeigt, dass das eingesetzte Stressmanagement-Verfahren nützlich dafür sein kann, die Entwicklung neuer, mit dem MRI Verfahren festzustellender Hirnläsionszeichen zu mindern“.

Es dürfte angesichts dieser bescheidenen Selbsteinschätzung der Autoren hinsichtlich der Bedeutung ihrer Studienergebnisse klar erkennbar sein, dass die weitreichenden Schlüsse von Prof. A. zum Zusammenhang von Stress und Erkrankungsverlauf durch diese Studie also nicht belegbar sind und durch den beschriebenen Studienansatz auch überhaupt nicht Gegenstand der Untersuchung waren.

Prof. A. macht im weiteren Verlauf einen immer weniger sicheren Eindruck bezüglich der „Beweiskraft“ dieser Studie MOHR et al.

In seinem Ergänzungsgutachten spricht er noch von „Antistress-Therapieprogramm mit der Wirksamkeit eines Medikamentes vergleichbar“, in den zuletzt gemachten

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mündlichen Ausführungen zum Nachweis der Auswirkung von Stress bei der chronisch-progredienten Verlaufsform wie bei Herrn Lenz in der von ihm angeführten Studie von MOHR weicht Prof. A. auf einen affirmativen Satz aus (Protokoll S. 5):

„Dass ein Zusammenhang zwischen Stress und MS besteht,..., ist aktueller Stand der Wissenschaft“, und meint dann : „Insofern ist die Studie von Herrn MOHR für mich in diesem Punkt gar nicht so entscheidend“.

Auf Nachfrage (...) nach den von Prof. A. im Hauptgutachten angedeuteten weiteren Studien zum Beleg des Zusammenhangs zwischen Stress und MS-Auslösung bzw. Krankheitsverschlechterung wird im Ergänzungsgutachten nur die Studie von ARTEMIADIS et al. (2011) angeführt.

Diese Arbeit untersuchte die Durchführung und die Ergebnisse von 17 ausgewählten Beobachtungsstudien zum Thema Stress und Multiple Sklerose aus der Zeit 1980 bis 2010.

Als Ergebnis dieser Studienauswertung führt Prof. A. an, dass 15 von 17 der untersuchten Studien einen „Zusammenhang zwischen psychologischem Stress und MS-Beginn oder Schubauslösung“ gezeigt hätten.

Die Autoren dieser umfangreichen Studienauswertung, ARTEMIADIS et al. beurteilen hingegen die von ihnen untersuchten Studienergebnisse wesentlich zurückhaltender und kritischer und kommen zum Ergebnis:

„Die erhebliche Verschiedenheit der Beurteilung von Stress-Art und Stress-Stärke in den verschiedenen Studien erlaubt es uns nicht, irgendwelche sicheren Schlüsse bezüglich der verschiedenen Aspekte von Stresseinflüssen zu ziehen“.

Darüber hinaus betonen die Autoren noch, dass in der Gesamtheit der überprüften Verlaufsstudien lediglich 10 % der registrierten Krankheitsschübe auf erfasste Stress-Erlebnisse zurückzuführen waren, 90 % der registrierten Krankheitsschübe also keinen erfassbaren Stressbezug hatten.

Es muss merkwürdig anmuten, wenn der Gutachter von ihm zitierte Studien in seinem Sinne als wesentlich beweiskräftiger einstuft als die jeweiligen Autoren dieser wissenschaftlichen Arbeiten.

Zu Punkt 6.
Wenn aber wissenschaftlich tragfähige Beweise für den geltend gemachten Zusammenhang zwischen Stress und MS-Verlauf — besonders in der bei Herrn Lenz bestehenden Erkrankungsform der MS — gar nicht vorliegen, wenn sich die von Prof. A. angeführten Studien explizit gar nicht auf die primär chronisch progressive Verlaufsform beziehen, wenn selbst bei der schubförmig sich verschlimmernden Verlaufsform die Stress-Einflüsse im Mittel aller Studien nur für 10 % der Verschlimmerungsfälle verantwortlich gemacht werden konnten, nachdem schließlich die psychische Verfassung von Herrn Lenz weithin ungeklärt ist - dürfte es gestattet sein, dass die gesamte Einschätzung des Gutachters in Frage gestellt wird, nach der der zu erwartende Umzugsstress mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einer

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Krankheitsverschlimmerung führen müsste als dass ein Umzug bezüglich der MS-Erkrankung von Herrn Lenz folgenlos bliebe.

Zur Bedeutung der Unterscheidung der Verlaufsformen bei der MS soll verwiesen werden auf die 2017 erschienene Dissertation

„Klinische Charakteristika und Erkrankungsverlauf bei Patienten mit primär progredienter Multipler Sklerose“

von Maximilian Stefan RAUCH
(Institut für klinische Neuroimmunologie
der Ludwigs-Maximilians-Universität München).

Hier ist unter Berücksichtigung zahlreicher Studien zu lesen:

„Die primär progrediente multiple Sklerose unterscheidet sich von der schubförmigen multiplen Sklerose nicht nur dahingehend, dass in der Regel die sonst so charakteristischen Schübe fehlen, sondern zusätzlich auch durch eine teilweise andere Epidemiologie (Auftreten der Erkrankung in der Bevölkerung), andere Pathologie (Ablauf der Krankheitsentwicklung) sowie andere klinische Symptomatik (Ausprägung der Beeinträchtigungen)“.

„Auf Grund der teilweise großen Unterschiede zwischen der primär progressiven multiplen Sklerose und der schubföm1igen multiplen Sklerose wurde vorübergehend sogar diskutiert, ob man es nicht mit zwei verschiedenen Krankheitsbildern und nicht nur zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen der gleichen Krankheit zu tun hat“.

Bezüglich des Erkrankungsverlaufes und der Verlaufsfaktoren wird von RAUCH festgestellt:

„Insgesamt lassen diese Daten vermuten, dass die Progression der primär progressiven multiplen Sklerose kontinuierlicher und unabhängiger von äußeren Faktoren verläuft als die Progression der schubförmigen multiplen Sklerose“.

Aus den in der vorstehenden Dissertation ausgewerteten wissenschaftlichen Arbeiten resultiert also, dass die Schlüsse aus den von Prof. A. vorgelegten Studien zum tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss von Stress auf den „schubförmigen“ Krankheitsverlauf keinesfalls ohne Weiteres auf das MS-Krankheitsbild der primär oder sekundär chronisch-progressiven Form von Herrn Lenz übertragen werden können.

Darüber hinaus finden sich offensichtlich zahlreiche Hinweise, dass die chronisch progressive Verlaufsform der MS (welche bei Herrn Lenz vorliegt) durch äußere Ereignisse (zu denen auch Stresserlebnisse gehören!), weniger (positiv oder negativ) beeinflussbar ist als die MSForm mit schubförmigem Verlauf (welche bei Herrn Lenz nicht vorliegt).

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Kritische Hinweise zur neutral-sachlichen Haltung des Gutachters

Es muss noch hingewiesen werden auf eine wiederholt in der „Zusammenfassung und Beurteilung“ auftretende emotialisierte und emotionalisierende Ausdrucksform, wie sie in einem fachgerechten Gutachten nichts zu suchen hat.

Obwohl bekannt sein sollte, dass „kein Zusammenhang zwischen dem Grad klinischer Behinderung und der Läsionslast besteht“ (Thompson et al. in RAUCH (2017))‚ zählt der Gutachter ausführlich die im MRT sich abbildenden zahlreichen „Herde“ auf um zum Schluss zu kommen:

„Es lässt sich an dieser Stelle aussagen, dass die letzten neurologischen und neuropsychologischen Funktionen, die Herrn Lenz zur Verfügung stehen, gewissermaßen an einem seidenen Faden hängen“.

Und — als wolle er jeden Zweifel im Keim ersticken - versichert er gleich anschließend:

„Dies ist nicht ein Allgemeinplatz, sondern bezieht sich tatsächlich auf den aktuellen medizinischen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand“.

Dass diese Versicherung ausdrücklich in Frage gestellt werden muss, ist Ergebnis der hier vorgestellten kritischen Prüfung.

Insgesamt kommt man nicht um die Erkenntnis herum, dass das Gutachten angesichts der zahlreichen vorstehend aufgeführten Mängel dem zu fordernden fachlichen Qualitätsstandard nicht entspricht und deshalb nicht Grundlage der Beantwortung der Beweisfragen sein kann.

Zum Beweis für die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen beziehe ich mich auf

1. sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. D., B.;
2. Weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. A. unbrauchbar ist und deshalb nicht geeignet ist, die Behauptungen des Beklagten zu bestätigen.

Daraus folgt, dass der Beklagte für seine Behauptung, es bestünde auf seiner Seite ein überwiegendes Fortsetzungsinteresse, beweisfällig geblieben ist.

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Auf die Berufung ist daher der Klage stattzugeben.

2. Lediglich hilfsweise wird beantragt,

die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

3. Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:

Auf Seite 2 des Protokolls meint der Sachverständige wörtlich: ... das Übrige war nicht Frage des Gerichts.“ Damit räumt der Sachverständige ersichtlich ein, dass er überhaupt nicht bereit sei, sich Gedanken über den — auf der Hand liegenden — Einfluss positiver Erlebnisse und Lebensumstände des Beklagten auf seinen psychischen Gesundheitszustand und dessen Stabilität auch im Falle eines Umzuges zu machen. Das mag zwar keine ausdrückliche Frage im Beweisbeschluss gewesen sein, musste aber zwangsläufig für die hier zu klärenden Fragen vom Sachverständigen berücksichtigt werden.

Das liegt selbst für den medizinischen Laien auf der Hand.

Auf Seite 4 oben des Protokolls räumt der Sachverständige ein, dass er den Beklagten überhaupt nicht auf eine mögliche Spritzenphobie untersucht habe. Damit steht aber auch fest, dass sein Hinweis auf mögliche Spritzenphobien als Gegenindikation zu einer Behandlung mit Interferonen unsachlich, wenn nicht sogar absichtlich irreführend war. Damit nämlich hat der Sachverständige unter anderem den Einwand des Klägers zurückgewiesen, dass der Beklagte sich früher hätte behandeln lassen können.

Wenn der Sachverständige auf Seite 4 unten des Protokolls erklärt: „Ich schließe aus, dass der Beklagte eine Therapie mit solchen Antikörper-Medikamenten haben sollte, wegen dieser Nebenwirkung“, so ist auch dies erkennbar unsachlich. Der Sachverständige hat den Beklagten nicht eingehend untersucht und kann gar nicht wissen, wie die Therapie mit dem genannten modernen Medikament beim Beklagten wirken würde. Er darf deshalb auch nicht etwa eine Therapie glatt ausschließen, sondern hätte bestenfalls Zweifel anmelden dürfen. Auch dies zeigt, dass der Sachverständige leichtfertig und ohne nachvollziehbare Begründung zu „starken“ Aussagen gelangt ist.

Auf Seite 6 Mitte des Protokolls räumt der Sachverständige ein‚ dass er keine Vorstellung davon habe, wie sich der „Stress“ darstelle, dem der Beklagte anlässlich seines Umzuges eine andere Wohnung ausgesetzt sei: „Worin genau der Stress liegen würde, da müssten Sie Herrn Lenz fragen.

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Der Sachverständige räumt damit zugleich ein, dass er überhaupt keine Vorstellung von den möglichen negativen stressbedingten Auswirkungen eines Umzuges auf die Gesundheit des Beklagten hat.

Es ist deshalb auch nicht weiter verwunderlich, dass der Sachverständige mit einem schlichten „Ja“ bestätigt, dass der Beklagte mit dem vorliegenden Verfahren und dem drohenden Wohnungswechsel Stress habe, und dies dann damit begründet, er sei sich insoweit sicher, und außerdem habe der Beklagte ihm das so gesagt.

Sodann räumt der Sachverständige auf Seite 6 unten des Protokolls auch noch ein, dass er nichts darüber sagen könne, wie der Stress der zurückliegenden fünf Jahre des laufenden Verfahrens sich auf den Beklagten ausgewirkt haben könne.

Allerdings räumt der Sachverständige sodann ein, der Prozess sei für die „Befundsituation“ des Beklagten „jedenfalls nicht wohltuend“ gewesen und es sei ihm dadurch auch „nicht besser gegangen“.

Darum geht es vorliegend aber nicht. Es geht nicht um die Frage, was für den Beklagten wohltuend ist oder wodurch es ihm besser geht, sondern es geht ausschließlich um die konkreten Fragen des Beweisbeschlusses. Um deren Beantwortung drückt sich der Sachverständige auch auf Seite 6 unten des Protokolls.

Auf Seite 7 oben spekuliert der Sachverständige dann endgültig: Es würde durch einen Umzug „zu einer akuten Situation“ kommen, „es könnten dann neurologische Funktionsstörungen und neue Herde auftreten. … Sie werden von mir keine Prognose hören, dass es schon gut gehen werde. … Es ist möglich, dass er ohne Umzug die Situation eher bewältigen wird, aber auch das kann letztendlich keiner sicher sagen.

Damit erklärt der Sachverständige nichts anderes, als dass letztlich eine Prognose für ihn überhaupt nicht möglich sei.

Auf Seite 8 oben räumt der Sachverständige ein, dass er sich über die Frage nach einer „stressfesten und robusten Psyche“ des Beklagten keine Gedanken gemacht habe: „Ich habe allerdings als Neurologe auch nicht danach geguckt.

Schließlich räumt der Sachverständige auf Seite 8 unten des Protokolls ein: „Sollte der Beklagte allerdings eine stressfeste und robuste Psyche haben, so könnte sich dadurch meine Einschätzung ändern.“

Auch damit steht fest, dass das Gutachten nicht bestehen bleiben kann; denn der Sachverständige hält ein anderes Ergebnis als das bisher von ihm vorgetragene für möglich, wenn er die Psyche des Beklagten anders beurteilt, als er sie bislang beurteilt haben will.

Seite 14

Auf Seite 9 oben des Protokolls behauptet der Sachverständige: „Nach meiner Einschätzung hat er sicher eine Depression, die reaktiv und latent ist. Zur genauen Feststellung wären 4—5 Tests notwendig.“

Hieraus folgt, dass der Sachverständige zwar in seinem Gutachten vom Vorliegen einer Depression beim Beklagten ausgeht, selbst aber überhaupt keine hinreichenden Feststellungen über das Vorliegen einer Depression getroffen hat.

Auch dies disqualifiziert das Gutachten insgesamt.

Wenn der Sachverständige auf Seite 9 des Gutachtens trotzig behauptet, er bleibe dabei, dass es zu einer weiteren Verschlechterung der Depression des Beklagten kommen werde, ist das offensichtlich nicht fundiert. Zwar behauptet der Sachverständige: „Nach den mir vorliegenden Befunden liegt eine reaktive Depression beim Beklagten vor.“ Dies ist aber durch nichts belegt, insbesondere auch nicht durch die zahlreichen Unterlagen, die im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt worden sind. Sofern der Sachverständige sich auf Befunde oder Unterlagen berufen will, die nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, wäre das unzulässig und dürfte nicht berücksichtigt werden.

Der Satz auf Seite 9 Mitte des Protokolls, „Die von mit angesprochenen Tests würden dies nur genauer darstellen.“ ist ersichtlich nur eine Ausflucht wenn nicht bereits der Versuch eines „Rückziehers“.

Der Sachverständige hat die „Depression“ des Beklagten ersichtlich erfunden und in der Folge versucht, diese Erfindung zur Begründung seines fehlerhaften Gutachten-Ergebnisses trotzig aufrecht zu erhalten.

Wenn der Sachverständige auf Seite 9 unten zu Frage 18 erklärt, dass es für den Beklagten selbst weder psychisch noch körperlich eine große Rolle spiele, ob eine neue Wohnung aufgrund eines etwa vorhandenen Fahrstuhls einfacher verlassen und wieder erreicht werden könne oder ob eine neue Wohnung keine Stufe aufweise, so setzt er sich erneut in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen. An anderer Stelle hat er erklärt, er habe kein psychiatrisches Gutachten erstellt, sondern ein neurologisches Gutachten. Auf Seite 9 unten des Protokolls will er aber behaupten, die psychische Situation des Beklagten dennoch beurteilen zu können.

Auf Seite 10 oben des Protokolls räumt der Sachverständige ein, dass eine Verhaltenstherapie mittels eines Psychologen und auch eines Psychiaters möglich sei. Auch diese Hinweise zeigen, dass der Sachverständige zu wesentlichen Bereichen der Beweisfragen auf andere Fachgebiete verweist und es deshalb sehr fragwürdig ist, wie er gleichwohl zu seinen „starken“ Aussagen gelangen konnte.

Seite 15

Auf Seite 10 unten des Protokolls windet sich der Sachverständige um die Beantwortung der an ihn gestellten Frage, ob die von ihm beschriebenen Risiken für den Beklagten dann entfallen würden, wenn der Beklagte einem Umzug zustimmen würde. Das könne er, der Sachverständige, sich nicht vorstellen.

Der Sachverständige hat sich ersichtlich keine Gedanken darüber gemacht, inwieweit der Beklagte sich durch ein gegen ihn ergehendes rechtskräftiges Räumungsurteil in seiner Einstellung gegenüber einem künftigen Umzug ändern würde. Es liegt doch auf der Hand, dass ein drohender Umzug gegen den Willen des Betroffenen diesen anders belastet als ein Umzug als Folge eines rechtskräftigen Urteils. Immerhin ist der Beklagte offensichtlich ein intelligenter und gebildeter Mensch und insoweit auch einsichtsfähig. Einsicht in die Notwendigkeit bestimmten Handels ist offensichtlich geeignet, die Angst davor zu beseitigen.

Zu dieser Erkenntnis bedarf es keines neurologischen Sachverständigen. Ein solcher sollte sich dieser Erkenntnis allerdings nicht verschließen.

gez. A.
Rechtsanwalt

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