Schriftsatz der LHP vom 14.10.16

Aus cvo6
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Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 3872

Datum 14.10.2016

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 S0 152/16 ER

wird beantragt:

den Antrag des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden.
Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

So viele Anträge auf Einstweilige Anordnung ich auch gestellt habe – diese zwei Zeilen standen auch in JEDER Antwort der LHP. Ich bin beeindruckt, wie individuell auf meinen Antrag eingegangen wird...

Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung feststellt, die Antragsgegnerin erbringe derzeit auf der Grundlage einer Musterkalkulation ein monatliches persönliches Budget in Höhe von 8.086,76 €, wird mit Verweis auf den in dem Klageverfahrens S 20 SO 3/15 übersandten Schriftsatz vom 20.01.2016 klargestellt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Klageverfahrens lediglich aufgefordert war, eine Kalkulation des persönlichen Budgets unter der Maßgabe von 18 Stunden Arbeitszeit und 6 Stunden Bereitschaftszeit bei 70% tatsächlicher Arbeitsleistung zu erstellen.

Das macht keinen Sinn. Die 70% können sich nur auf die Vergütung beziehen: 70% der regulären Entlohnung. Was von dieser Ansicht zu halten ist, ist notorisch bekannt!

Nach dem Vorschlag der Antragsgegnerin hätte diese Kalkulation als Grundlage für einen Vergleich im Rahmen des Klageverfahrens S 20 SO 3/15 dienen können. Ein Vergleich kam jedoch nicht zustande, ein entsprechendes Teilanerkenntnis wurde durch die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

Grundlage für die Höhe der Zahlung zur Deckung des Assistenzbedarfes des Antragstellers, die durch die Antragsgegnerin in der Vergangenheit erfolgten, bildeten die Beschlüsse der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 19/15 ER, S 20 SO 40/15 ER, S 20 SO 155/15 ER und S 20 SO 16/16 ER.

Blatt 2

Um dem weiteren Fortschreiten der Erkrankung des Antragstellers und dem damit verbundenen zunehmenden Verlust seiner körperlichen Stabilität Rechnung zu tragen, geht die Antragsgegnerin für den aktuellen Zeitraum davon aus, dass der Assistenzbedarf des Antragstellers in dem Zeitraum ab dem 01.11.2016 mit 20 Stunden (voll zu vergütender) Arbeitszeit und 4 Stunden (entsprechend § 2 PflegeArbbV in Höhe von 25% zu vergütender) Bereitschaftszeit vollständig zu decken ist.

Dementsprechend ist beabsichtigt, für den Antragsteller ab dem 01.11.2016 ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 7.669.54 € zu erbringen. Zuzüglich des Pflegegeldes stünde dem Antragsteller somit ein Budget in Höhe von 8.397.54 € monatlich zur Verfügung.

Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich die Pflegearbeitsbedingungenverordnung als Grundlage für die Kalkulation für anwendbar hält und diese ebenfalls seinem Kalkulationsvorschlag zugrunde legt, enthält diese neben der Festlegung der Höhe des zu zahlenden Mindestlohnes in der Pflegebranche aber auch Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin entstehen im Rahmen der „rund-um-die-Uhr" Betreuung des Antragsstellers

Ich werde nicht müde festzustellen: ich benötige keine "Betreuung" sondern Assistenz!!

auch Zeiten in denen die Assistenten schlafen bzw. ruhen, zumal diese, wie bspw. die Assistentin Frau W., den Antragsteller von Mittwoch bis Freitag durchgehend betreuen.

Nochmal: „assistieren“, nicht „betreuen“!

Dass es Zeiten gibt, in denen die Assistenten schlafen, räumt der Antragsteller in anderen Verfahren auch wiederholt ein. Beispielhaft sei hier das Schreiben des Antragstellers vom 01.09.2016 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens W 223/16, in dem von dem Kläger eine Kopfmaus begehrt wird. Zitat: „Die Assistenten sind zum Teil im Blockdienst über 24 Stunden bei mir beschäftigt. Logisch, dass sie in dieser Zeit auch schlafen und ruhen müssen. Aktuell besteht das Problem, dass ich in dieser Zeit nichts tun kann! (ich schlafe nur wenige Stunden.) Wenn ich die Kopfmaus habe „kann ich am Rechner in der Ruhezeit der Assistenten etwas machen.“

Ich fasse es nicht: da lehnt mir die LHP die Beschaffung einer Kopfmaus ab, beruft sich aber gleichzeitig darauf, daß ich mit der Kopfmaus „etwas machen könnte“. Hallo?! Da steht, wenn die Assistenz ruht, kann ich nichts machen! Mit anderen Worten: die Assistenzen dürfen nur dann ruhen, wenn ich das auch tue! Oder erwartet die glorreiche LHP, daß die Assistenz eine halbe Stunde schläft und ich solange meine Raufasertapete studiere??!

Auch in Klageverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam Az: 24 C 221/12

Dieses Verfahren hat nichts mit mir zu tun!

betont der Antragsteller

Nicht ich!

wiederholt die dringende Notwendigkeit eines Assistenzzimmers. So bspw. bereits in seinem Schriftsatz vom 28.2012

Die Datumsangabe so im Original! - Wie gesagt, hier ging es nicht um mich!

Zitat: “Der Beklagte benötigt weiterhin ein Zimmer, in dem Assistenten schlafen können. ..., wenn er eine Assistenz für 24 Stunden benötigt, ist ein Schlafplatz für den Assistenten notwendig.".

Bestritten wird das Bestehen von Bereitschaftszeiten nur in den Verfahren, die die Höhe des persönlichen Budgets betreffen.

Die Beklagte erachtet ihren Rückgriff auf die Pflegearbeitsbedingungenverordnung auch mit Blick auf die Gleichbehandlung der Potsdamer Arbeitskräfte in der Pflegebranche als gerechtfertigt und angemessen. Nach Auffassung der Beklagten ist nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Arbeitnehmer im Arbeitgebermodell besser oder schlechter gestellt werden soll, als ein Arbeitnehmer in einem Pflegeheim oder einem ambulanten Pflegedienst.

Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich in der 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung den Geltungsbereich dieser Verordnung. Und das sind PflegeBETRIEBE. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, daß auch Assistenz in Privathaushalten von dieser Verordnung erfaßt werden, dann hätte er das geschrieben! Hat er aber nicht, völlig unabhängig von der Meinung der LHP Potsdam! *ohne Worte*
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht in meinem Verfahren geurteilt (Urteil_des_Arbeitsgerichts_vom_19.07.16), daß Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung eines angemessenen Nachtzuschlages. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, das der Beklagte die Nachtzuschläge seit Juni 2016 nur mit 1% abrechnet. Der Klägerin steht aber nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein angemessener Nachtzuschlag von 20% auf den Stundenlohn in der Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu. Der Nachtzuschlag weicht vom üblichen Nachtzuschlag von 25% ab, weil die Klägerin nach eigenen Angaben bis 02:00 Uhr morgens nicht stärker belastet wird, wie zu den normalen Tageszeiten, da der Kläger erst um 02:00 mit der Bettruhe beginnt. In den darauf folgenden Stunden erhöht sich die Belastung aber dadurch, dass die Klägerin im Schnitt alle 10 - 20 Minuten für den Beklagten unterstützend tätig werden muss.

Nach § 2 der PflegeArbbV wären bis zu acht Bereitschaftsdienste eines Assistenten in Höhe von 25 vom Hundert zu vergüten. Entgegen den Darstellungen des Antragstellers und der Auffassung des Sozialgerichtes Potsdam in dem Klageverfahren S 20 SO 3/15 führt die Vergütung der Assistenten nach der PflegeArbbV auch nicht zum Unterschreiten des Mindestlohnes, da diese Bereitschaftsdienste von den Assistenten zusätzlich zu ihrer voll zu vergütenden Arbeitszeit zu leisten sind.

Jetzt wird es absurd. M. E. macht sich die LHP hier strafbar, wenn sie anordnet, daß zusätzlich zum Vollzeitjob noch Dienste zu leisten sind! Hallo?! Das ist ja unfaßbar!

In einem Monat mit 31 Tagen hätte der Antragsteller 744 Stunden Assistenzbedarf zu decken, davon 620 Stunden Arbeitszeit und 124 Bereitschaftszeit. Eine Vollzeitkraft kann nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und der Pflegearbeitsbedingungenverordnung neben ihrer 40 Stunden darüber hinaus auch bis zu 8 Stunden Bereitschaftsdienst in der Woche herangezogen werden. Bei effektiver Gestaltung der Dienstpläne könnte der Antragsteller so seinen gesamten Assistenzbedarf dann mit 3,5 Vollzeitkräften decken.

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in der Tat maximal 48 Wochenstunden Arbeitszeit. ERLAUBT! Das bedeutet keinesfalls, daß die Regelarbeitszeit von Vollzeitkräften generell überschritten werden soll!

Blatt 3

Eine Vollzeitkraft hätte demnach im Monat insgesamt 208 Stunden‚ davon 173,3 h Vollarbeitszeit und 84,6 Stunden Bereitschaftszeit. Da die Bereitschaftszeit zusätzlich zur Vollarbeitszeit bezahlt wird, wird der Mindestlohn nicht unterschritten.

Also ich verstehe die Argumentation der LHP so: Die zusätzlichen "Bereitschaftsstunden" der Assistenzkraft werden zeitlich bei der Ermittlung des Durchschnittslohnes nicht berücksichtigt. Äh: Wie kommen sie darauf??? Die Leute sollen verpflichtet sein, in ihrer Freizeit zusätzliche Nachtschichten zu schieben, die zu 25% bezahlt werden???

Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung u.a. auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.01.2010 verweist, dürfte dieses Urteil wohl eher die Auffassung der Antragsgegnerin stützen.

In dem Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen L 8 80 6/08 war nämlich die Frage strittig, ob die Kosten für eine Lohnabrechnung durch ein Steuerberatungsbüro im Rahmen des persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) zu übernehmen sind. Begehrt wurden für einen Zeitraum von 4 Monat: Kosten in Höhe von insgesamt 186,18 €. Das Lohnsteuerbüro pro Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 15,00 € und die erstmalige Einrichtung und Aufnahme der Stammdaten einmalig 5,00 € pro Arbeitnehmer sowie eine Zeiteinheit in Höhe von 22,50 € für die Lohnkontenführung in Rechnung gestellt.

‘‘‘‘‘Dieser unverständliche Kauderwelsch im Original!

Die Kosten des Lohnsteuerbüros Duksch

‘‘‘‘‘Ducksch

waren zu keinem Zeitpunkt strittig. Diese Kosten wurden durch die Antragsgegnerin stets berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hält jedoch an ihrer Auffassung fest, wonach die unverhältnismäßig hohen Regiekosten die der Antragsteller an den Büroservice Otto zahlt, nicht zu berücksichtigen sind.

An diesen Büroservice entrichtet der Antragsteller bis zu 1.000,00 € monatlich. Der Büroservice beansprucht eine Stundenvergütung in Höhe von 50.00 €.

Die Leistungserbringung des Büroservices Otto ist auch nicht nachvollziehbar. Soweit in der Vergangenheit sporadisch Arbeitszeitnachweise vorgelegt wurden, war daraus zu entnehmen, dass der Büroservice bspw. für eine Terminabsprache zur Wartung eines Rollstuhles oder zur Lieferung von Hilfsmitteln bei durchschnittlicher Dauer von einer Stunde pro Telefonat diese Stundenvergütung geltend macht.

Auch weitere Positionen der Kalkulation des Antragstellers sind für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. So beispielsweise der Ansatz von 34 Urlaubstagen bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen,

Das ist die Summe von Urlaub (24 Tage) und Feiertage (durchschnittlich 10 Tage). Bei Feiertagen gilt ebenfalls Lohnfortzahlung! *staun*

der Insolvenzzuschlag

Ich stelle fest: Die LHP hat mit ihrem unsäglichen Verhalten meine Insolvenz verursacht!!

oder die Höhe der Kosten der Begleitperson. Die Notwendigkeit von Assistenzen beim Bewegungsbad erschließt sich der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Sie geht davon aus, dass neben dem Therapeuten eine Assistenz ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer zweiten Assistenz hat der Antragsteller bisher nicht begründet.

:Der Therapeut hilft nicht ins Becken! Kann er auch gar nicht, denn „Einzeltherapie“ in diesem Zusammenhang bedeutet, daß nicht mehr als drei Patienten gleichzeitig im Bewegungsbecken sind! Davon mal abgesehen, brauche ich zwei Assistenzen zum Bekleidungswechsel. EineR stellt mich hin und hält mich fest, der/die andere wechselt die Kleidung und trocknet mich ab! Zu Hause habe ich ja einen Lifter, aber einen solchen gibt es im Werner-Alfred-Bad nicht! 

Nach alldem

Wortschöpfung der LHP!

ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10.10.2016 abzulehnen.

Eine Abschrift anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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