Schriftsatz der LH Potsdam an das Sozialgericht vom 05.04.2013

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

5. April 2013

EILT:

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 33/13 ER

anerkennt die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Gewährung eines Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für eine 24-h-Assistenz zur Deckung des Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes des Antragstellers in Höhe von 3.742,60 € monatlich.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller teilweise in Höhe von 6.112,67 € abzulehnen.

Inhaltsverzeichnis

Der Antragsteller leidet an Multipler Sklerose. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurden ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 vom "vom" im Original Hundert sowie die Merkzeichen aG, G, B, H und RF zuerkannt.
Die zuständige Pflegekasse gewährt für den Antragsteller Leistungen der Pflegestufe III.
Der Antragsteller bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 880,03 € und Wohngeld in Höhe von 155 €.

Der Antragsteller beantragte erstmalig mit Schreiben vom 18.07.2011 die Gewährung von Assistenzkosten in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, das der Umsetzung eines Arbeitgebermodells dienen sollte.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 gewährte die Antragsgegnerin ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 1.469,53 €.
Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde das Persönliche Budget auf monatlich 2.004,65 € erhöht.
Mit Schreiben vom 28.07.2012 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Assistenz in Form eines Persönlichen Budgets als Arbeitgebermodell.
Im Ergebnis ihrer Bedarfsfeststellung gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.09.2012 rückwirkend ab 01.08.2012 ein Persönliches Budget in Höhe von 2.373,14 € monatlich.

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Am 09.10.2012 teilte der Antragsteller mit, dass er bei der zuständigen Pflegekasse die Pflegestufe 3+ beantragt habe und demnächst eine Neubegutachtung durch die Pflegekasse anstünde.
Gegen den Bescheid vom 20.09.2012 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24.10.2012 Widerspruch.
Eine ausführliche Begründung des Widerspruches sollte mit gesonderten Schreiben erfolgen.
Im Gespräch vom 21.03.2013 wurde erneut zugesichert, dass eine Begründung des Widerspruches vom 24.10.2012 zeitnah erfolgen würde. Die Widerspruchsbegründung ging bei der Antragsgegnerin am 03.04.2013 ein.
Der Widerspruch kann nunmehr durch die Antragsgegnerin abschließend bearbeitet werden.

Was hat der Widerspruch bei der Pflegekasse mit meinem Persönlichen Budget zu tun??? Die Pflegestufe 3+ erbringt nicht mehr Geldleistung gegenüber der Pflegestufe 3. Ich würde zwar, wenn ich einen Pflegedienst beauftragen würde, mehr Sachleistungen erhalten, aber das Pflegegeld in Höhe von 700 € erhöht sich nicht!

Mit Schreiben vom 26.11.2012 übersandte der Antragsteller eine Kopie des Bescheides der zuständigen Pflegekasse vom 19.11.2012 sowie das Pflegegutachten vom 22.10.2012.
Der Antragsteller hatte gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er gegen den Bescheid der zuständigen Pflegekasse (Ablehnung der Pflegestufe 3+) vom 19.11.2012 mit Schreiben vom 06.12.2012 Widerspruch erhoben hatte. Dabei richtete sich dieser Widerspruch gegen die Höhe des gutachterlich festgestellten Pflegebedarfs.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII sind ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse zu erbringen.
Die Höhe des Bedarfs, der ergänzend durch SGB XII-Leistungen zu decken ist, richtet sich demnach nach der Höhe des Gesamtbedarfs, der durch das Pflegegutachten festgestellt wurde.
Die Bedarfsfeststellungen des Pflegegutachtens vom 22.10.2012 waren in dem bei der Pflegekasse geführten Widerspruchsverfahren streitgegenständlich.
Vor einer Entscheidung durch die Antragsgegnerin sollte die Entscheidung der Pflegekasse in dem Widerspruchsverfahren abgewartet werden, um hiernach die Höhe des ergänzenden Pflegebedarfs, der durch die Antragsgegnerin zu decken ist, festzulegen und in entsprechender Höhe die Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Und warum hat die LH Potsdam nicht den unstreitigen Teil sofort beschieden???

Erstmalig im Rahmen des Gespräches vom 21.03.2013 wurde durch den Antragsteller mitgeteilt, dass der Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse nicht weiter betrieben würde.
Soweit der Antragsteller seinen Widerspruch zum Bescheid der Pflegekasse zurücknimmt und dieser Bestandskraft erlangt, kann die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Bedarfsfeststellungen des aktuellen Gutachtens der Pflegekasse vom 22.10.2013 (muß sicher 2012 heißen) eine Berechnung zur Höhe des Persönlichen Budgets vornehmen und über die Höhe der zu gewährenden SGB XII-Leistungen entscheiden.
Die Erklärung über die Rücknahme des Widerspruches bei der Pflegekasse liegt der Antragsgegnerin bisher nicht vor. Zur Sicherung des Nachranges der Sozialhilfe ist die Vorlage der Rücknahmeerklärung erforderlich.

Siehe: Bedingte_Rücknahme_meines_Widerspruchs_gegen_Ablehnung_3+

Soweit der Antragsteller "Behandlungspflege" begehrt (Seite 12 des Schriftsatzes vom 11.03.2013), wird klargestellt, dass es sich hierbei um eine Begrifflichkeit aus dem Krankenversicherungsrecht handelt. Behandlungspflege umfasst Leistungen der Wundversorgung, des Verbandswechsels, der Medikamentengabe, der Blutdruck- bzw. Blutzuckermessung. Der Begriff Behandlungspflege erfasst ausschließlich Leistungen nach den Vorschriften des SGB V.

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich um einen falsch gewählten Terminus für die erforderlichen Assistenzleistungen nach den Vorschriften des SGB XII handelt.

Ich habe ein "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt! Wer da wann, wo und wie zu beteiligen ist, obliegt dem Budgetbeauftragten! Doch nicht mir!! Ich habe genug mit dem Überleben zu kämpfen und kann mich nicht auch noch darum kümmern. Im übrigen steht es der Idee des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets extrem entgegen, wenn der/die Behinderte_r sich auch noch darum kümmern muß!
Im Übrigen hat die Stadt selber im Gespräch am 06.09.2012 mich aufgefordert, Behandlungspflege (genau dieser Begriff!) bei der Krankenkasse zu beantragen. Und in der Tat ist Medikamentengabe sowie An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe budgetfähig.

Die im Antrag vom 11.03.2013 ausgeführte Entscheidung des BSG vom 10.11.2005 und des SG Leipzig zum krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf häusliche Krankenpflege können vorliegend jedenfalls keine Anwendung finden.

Die Antragsgegnerin anerkennt grundsätzlich die Erforderlichkeit einer 24-h-Assistenz.

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Zweifel bestehen jedoch an der Richtigkeit der Zeiterfassung des Antragstellers (Blatt 2/121 bis 2/134 der Verwaltungsakte).
Im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung des Pflegebedarfes trug der Antragsteller u.a. vor, stets müde und schnell erschöpft zu sein, unter Konzentrationsstörungen und depressiven Stimmungsschwankungen zu leiden.
Unter Berücksichtigung dieser und weiterer krankheitsbedingter körperlicher Einschränkungen hegt die Antragsgegnerin Zweifel an einer el fstündigen ("el fstündigen" im Original) Teilnahme an einem Turnier am 16.06.2012, neunstündigen Besuch eines Treffens der Linken am 28.08.2012 oder an dem Ablauf des 02.06.2012, wonach der Antragsteller ab 13.00 an einer Mieterdemo teilnahm, anschließend zum Vorsingen fuhr und danach bis 23.00 ein Stadtteilfest besuchte. Nach der Zeitaufstellung des Antraggegners gibt es häufig Tage, an denen er ohne Pause mehr als zehn Stunden unterwegs ist.

Es handelt sich, da MS, um eine neurologische Ermüdbarkeit! Eine geistige Ermüdung ist nicht gemeint. Aber die geringste körperliche Anstrengung, wie z.B. dreimaliges Anheben des Armes, führt zu _extremer_ Ermüdung. Wenn ich nur geistig tätig bin und mich nicht bewege (witzig...), dann werde ich auch nicht müde!
Und in der Tat ist geistige Abspannung nicht der zentrale Punkt meiner Erkrankung. Im Gegenteil: Ich bin froh und stolz, daß ich geistig nur geringfügig abgebaut habe (wer es wissen will: früher hatte ich den 3. Dan im Go, jetzt schaffe ich gerade so den 1. Dan.) Nichtsdestoweniger gibt es nachmittags regelmäßig Ermüdungszeitpunkte, an denen ich mich sehr schnell für 15 Minuten hinlegen muß.
Und im Einzelfall habe ich mich sehr wohl zum Ausruhen irgendwo hingelegt: Couchgarnitur beim Go-Turnier, Sofa im Madia vor dem Gesangsunterricht oder einfach Kopf auf den Tisch.

Das Pflegegutachten vom 22.10.2012 stellt zur Deckung des bestehenden pflegerischen Bedarfs des Antragstellers einen Zeitaufwand von insgesamt 383 Minuten/Tag, demnach 6,38 Stunden/Tag fest
darin enthalten ist ein nächtlicher Pflegebedarf in Höhe von 22 Minuten (gerundet 30 Minuten).

Es ergeht der Hinweis, dass Zeiten für die Begleitung zu den Therapien vollumfänglich berücksichtigt wurden (Seite 9 des Pflegegutachtens vom 22.10.2012, Blatt 3/38 d. Verwaltungsakte).
Auch die Zeiten für das An- und Auskleiden für das Bewegungsbad und das teilweise An- und Auskleiden für die Krankengymnastik sowie Wegezeiten sind im Rahmen der Feststellung der pflegerischen Bedarfe erfasst worden.

Selbst wenn im Pflegegutachten die Wegezeiten zu den Therapien sowie die An- und Auskleidezeiten berücksichtigt wurden: Das Pflegegeld erhöht sich doch deswegen nicht! Ich habe Pflegestufe 3 und dadurch 700 EUR Pflegegeld. Und das ist nicht speziell dafür gedacht, meinen Assistenzbedarf für die Wege zu decken.

Zur Deckung der Bedarfe an Eingliederungshilfe anerkennt die Antragsgegnerin zur Bewältigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des Antragstellers und zur Sicherstellung seiner Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben 2 Stunden/Tag.

Nur ein Beispiel: Letzten Donnerstag war ich beim monatlichen Gesprächskreis der Freidenker. Veranstaltungsdauer: 19-22 Uhr, 45 Minuten Hin- und Rückweg. Da dies nicht meine einzige Freizeitaktivität ist, reichen natürlich diese 14 h/Woche vorne und hinten nicht! Nächste Woche ist wieder Schulzeit, dann mache ich Go-AG und Gesangsunterricht. Ich bin deswegen von 11:00 bis 16:45 aus dem Haus! Andere Leute gehen 8 h täglich arbeiten, dadurch HABEN sie gesellschaftliche Teilhabe, und zwar 40 h/Woche! Und ich darf das nicht? Bloß weil ich behindert bin??

Im Rahmen eines Arbeitgebermodells für eine 24-Stunden-Assistenz unterteilt sich die tägliche Arbeitszeit somit in 8,5 h tatsächliche Arbeitszeit und 15,5 h aktive Bereitschaftszeit, wobei die aktive Bereitschaftszeit in Höhe von 30% des Stundensatzes zu finanzieren ist.

Das mag stimmen, WENN die Bereitschaftszeit zu Hause verbracht wird, und man/frau sich in Rufbereitschaft befindet. D. h. auf einen Anruf oder einen Pieper reagiert. Bei mir liegt doch ein ganz anderer Fall vor! Der/die Assistent_inn_en befinden sich in MEINEM Haus, im Assistenzzimmer, in Bereitschaft. Nur eine Rufbereitschaft ist ja schon deswegen ausgeschlossen, da a) die Bereitschaft nicht schnell genug reagieren könnte und b) es keine Gewähr gibt, daß ich im Hilfefall noch irgendeiner Assistenz "rufen" könnte. Verbales Rufen geht immer, anderes "Rufen" eben nicht.
Im Übrigen ist immer wieder und z.T. kurzen Abständen Assistenz nötig: Trinken reichen, Urinflasche halten, Tastatur bedienen, etc. pp. Wo ist da "aktive Bereitschaft"? In 5-Minuten-Abständen???
Ich denke, daß meine Wegezeiten zu den Therapien berücksichtigt wurden?! Wie das denn, bei 8,5 h "tatsächlicher Arbeitszeit"? Aktive Bereitschaft ist das Schieben eines Rollstuhles nicht! Oder wenn einE Assistent_in mir Schreiben tippt, ist das wohl auch nicht aktive Bereitschaft.

Zur Finanzierung eines Arbeitgebermodells legt die Antragsgegnerin regelmäßig einen Stundensatz in Höhe 9,42 EUR brutto zu Grunde, der sich wie folgt zusammensetzt:

Gesamtkosten je Stunde Netto 7,75 EUR
KV 15,50 %
PV 1,95 %
RV 19,60 %
AV 3,00 %
SV-Beiträge Gesamt 40,05 %
AG-Anteil 19,575 %
Umlage U1 1,70 %
Umlage U2 0,30 %
Arbeitgeberanteil gesamt 21,575 %
Gesamtkosten je Stunde Brutto 9,42 EUR

Ab dem 1.7.2013 erhöht sich der Brutto-Stundenlohn auf 9,70 EUR, da der Netto-Stundenlohn auf 8,00 EUR angehoben wird.

Der angegebene Stundenlohn gilt für ungelernte Hilfskräfte in der Pflegebranche. Eine Tätigkeit, die in keiner Weise mit einer Assistenztätigkeit vergleichbar ist! Weder vom Arbeitsumfang, noch von der Verantwortung her!!

Soweit der Antragsteller in seine Berechnung Urlaubs- und Weihnachtsgeld einfließen läßt, wird darauf hingewiesen, dass einer Anlehnung an den TVöD freie Entscheidung des Arbeitgebers

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gegenüber dem Arbeitnehmer ist und nicht zu Lasten der Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen ist.

Auch mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist es schwer, geeignete Arbeitskräfte zu finden!! Von daher ist es sehr zu bezweifeln, daß ich hier eine Wahl habe!

Der Sozialhilfeträger ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebote des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX nicht verpflichtet, die nach dem TVöD zu leistende Bestandteile des Arbeitsentgelts zu finanzieren. Der Sozialhilfeträger kommt für die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nicht auf.

Der Antragsteller hat sich für das Arbeitgebermodell entschieden, um eigenverantwortliche Handlungsweisen zu stärken und zu ermöglichen, die Hilfen bedarfsgerecht zu organisieren und so besser zu gestalten. Diese Art von Wunsch- und Wahlrecht findet jedoch Grenzen im Wirtschaftlichkeitsgebot. Es handelt sich hier um Steuermittel, welche sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden müssen.

Ach. Das ist doch höchstrichterlich schon längst anders entschieden worden! Im übrigen ist die sparsamste Lösung ein sozialverträgliches Frühableben. Wenn wir das verwerfen, fällt dieses Argument wohl weg!

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerjahresurlaub gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage beträgt, wobei als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, gelten.
Eine grundsätzliche Berücksichtigung von Weiterbildungen wird unter Berücksichtigung des Aufgabenkreises eines Assistenten durch die Antragsgegnerin nicht als erforderlich erachtet.

Das ist offensichtlich Unsinn. Niemand fällt vom Himmel und KANN pflegen. Jedenfalls sind diese Leute auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar. Ungelernte, ehemalige Hartz IV-Empfänger oder Jugendliche ohne Ausbildung sind vielleicht willig, aber benötigen Fortbildung!

Vertretungen im Krankheitsfall sind aus dem Budget zu finanzieren.

Krankheitsfall bedeutet, daß ich zwei Leute gleichzeitig bezahlen muß. Das ist nur möglich, wenn ich im Budget entsprechende Gelder für Rücklagen erhalte.

Lohnfortzahlungen können bei Teilnahme am Umlageverfahren durch die zuständige Krankenkasse erfolgen.

Die Umlage U1 zahlt erst nach geraumer Bearbeitungszeit! Nichts, worauf man sich bei kurzfristigem Hilfebedarf vertrauen kann.

Die Antragsgegnerin übernimmt im Rahmen der Finanzierung des Arbeitgebermodells pauschal Lohnfortzahlungen für 10 Krankheitstage.
Im Falle länger andauernder Erkrankungen werden Lohnfortzahlungen grundsätzlich von der Krankenkasse des Arbeitnehmers übernommen.
Hierfür berücksichtigt die Antragsgegnerin in der Höhe eines Persönlichen Budgets, das zur Finanzierung eines Arbeitgebermodells dient, regelmäßig die Beiträge U1 und U2 zu den Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft.
Eine gesonderte Finanzierung der Vertretung erfolgt nicht.
Auch Einarbeitungszeiten sind üblicherweise nicht gesondert zu finanzieren.

Im Gesundheits- und Pflegebereich erhalten die Pflegekräfte für den Dienst an Feiertagen zeitnah Freizeitausgleich, darüber hinaus werden keine zusätzliche Vergütungen für die Feiertagsarbeit gewährt.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt zwingend einen Zuschlag für Nachtarbeit vor.

Nach einer Entscheidung des Bundesa rbeitsgerichts (So im Original.) vom 11.01. 2006 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist von 23.00 - 6.00 Uhr.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf des ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgeld zu gewähren. Der angemessene Zuschlag beträgt 20 %. Eine Trennung von aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaft ist zu beachten.

In Bezug auf die begehrten Regiekosten ist auf die Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwer behinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX Stand 30.12.2010 zu verweisen.

Arbeitsassistenz ist etwas anderes!

Als Aufwandspauschale für Regiekosten (z.B. Meldung zur Sozialversicherung, Entgeldberechnung, Lohnbuchhaltung, Abführung von Sozialversicherungsbeträgen und Steuern) können bei Fremdvergabe an Dritte 30,00 € pro Monat und beschäftigten Arbeitnehmer übernommen werden.
Hierfür sind Nachweise zu erbringen.

30 EUR für das Lohnbüro pro Monat sind schon in Ordnung. Wenn aber die Stadt Nachweise verlangt, dann muß sie auch die Erstellung derselben finanzieren - ich kann das nur mit Assistenz tun.

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Nach der beigefügten Kalkulation gewährt die Antragsgegnerin für den Antragsteller monatlich ein persönliches Budget von 3.742,60 €.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sämtliche pflegeerleichternde und zeitaufwandverringernde Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Elektrorollstuhl kategorisch ablehnt.

Was ein Pflegebett für Zeit ersparen soll, erschließt sich mir nicht. Von meiner Matratze dauert es max. 10 Minuten, bis ich im Rollstuhl sitze. Von einem Pflegebett würde es 5 Minuten dauern?! Was für eine Ersparnis! Ach so: der Lifter muß nicht so weit herunterfahren! Das spart wirklich, ich schätze 10 Sekunden! Dafür verliere ich die Möglichkeit, abends alleine aus dem Rollstuhl auf die Matratze zu fallen....
Ein Elektrorollstuhl kommt schon deswegen nicht in Frage, da meine Assistenten diesen aus Gewichtsgründen nicht vom Hausflur über die zwei Stufen auf die Straße stellen können. Im Übrigen bräuchte ich dennoch einen Assistenten. Mit dem Sitzen und Fahren im Rollstuhl ist es halt nicht getan! Ich will trotzdem trinken/essen oder auf Toilette gehen.

Das Angebot der Antragsgegnerin zur Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung im Wohnumfeld des Antragstellers wurde ebenfalls abgelehnt.

Aus sehr guten Gründen! Siehe: http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Meine_Wohnung

Durch den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung würde beispielsweise der zeitaufwendige Transport mit der Treppenraupe entfallen.

Ach. Erfahrene Assistenten benötigen 10 Minuten mit der Treppenraupe. Unerfahrene 20 Minuten. Was soll da gespart werden? EineN Assitent_in benötige ich ja doch!

Durch die Nutzung eines Elektrorollstuhls würde dem Antragsteller seine eigenständige Mobilität erhöhen.

Was für eine Grammatik?! Im Übrigen tut sie das eben nicht, siehe oben.

Durch die Nutzung eines Pflegebettes würde pflegerische Verordnungen Verrichtungen wie das nächtliche Umlagern erleichtert werden. (Protokoll Hausbesuch vom 28.10.2011, Blatt 2/35 bis 2/37 d. Verwaltungsakte.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Anlage
Musterkalkulation Oliver Lenz

Zwei Abschriften sowie Verwaltungsakte Lenz, Oliver (1 Band) anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.


Musterkalkulation Oliver Lenz:

24 h pro Tag, 7 Tage die Woche = Tage/Jahr 181 = bis zum 30.06.2013

Vergütungsanteil:

aktive Zeit:

8,5 Stunden/Tag
100%

aktive Bereitschaft:

15,5 Stunden/Tag
30%

Gesamtkosten je Stunde Netto 7,75
Krankenversicherung 15,50%
Pflegeversicherung 2,05%
Rentenversicherung 18,90%
Arbeitslosenversicherung 3,00%
SV-Beiträge gesamt 39,45%
AG-Anteil 19,275%
Umlage U1 1,70%
Umlage U2 0,30%
Arbeitgeberanteil gesamt 21,275%

Gesamtkosten je Stunde Brutto 9,40 14.460,07 EUR 7.910,51 EUR
Halbjahreskosten: 23.370,58 EUR
zuzüglich:
Urlaubsanspruch 12 Tage 1.483,13 EUR/Jahr Festangestellte: 1
Berufshaftpflichtversicherung/Unfallversicherung 45,00 EUR/Jahr Honorarkräfte: 1
Regiekosten: 180,00 EUR/Jahr
Nachtstunden aktive Zeit: 0,5
Nachtzuschläge: 20% 833,58 EUR/Jahr Nachtstunden aktive Bereitschaft: 6,5
abzüglich
Erstg der fiktiven Lohnfortzahlungskosten 70 %
Zahl der Mitarbeiter: 1
Gesamtkosten im Halbjahr: 24.555,60 EUR/Jahr
umgerechnet auf den Monat: 4.092,60 EUR/Monat
abzüglich Pflegegeld 350,00 EUR/Monat
tatsächlicher Kostenanteil 3.742,60 EUR/Monat Pflege und EGH*

/* Rundungsdifferenzen können auftreten

Fällt was auf? Ich soll mit einer Festangestellten 24-h absichern??? Ah ja. Und wenn dieseR Urlaub hat oder krank wird (burn out?), kommt die Honorarkraft ins Spiel... Also jetzt fällt mir wirklich keine positive Formulierung mehr ein.

Legende

aktive Zeit direkter Kontakt zwischen dem behinderten Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer/Assistenz
aktiver Bereit: Bei den Assistenzen, die eine 24-Stunden-Tag-Assisenz umfassen dürfen Nachprüfung des Einzelfalls als aktiv Bereitschaftszeiten angesehen werden, welche vorerst mit 30% des Arbeitsentgeltes vergütet werden. "Aktiv Bereitschaft" bedeutet: die Assistenten müssen in der Regel anwesend sein, weil jederzeit Hilfebedarf anfallen könnte; sie dürfen den Ort der Leistung kurzfristig nur mit Zustimmung des behinderten Arbeitgebers verlassen und müssen auch dabei erreichbar sein
Prozentwert aktiven Zeit In den vorliegenden Fällen bei einer 24-Stunden-Tag-Assistenz umfassen die tatsächlichen Tätigkeiten einen Zeitumfang von 25-30%
Gesamtkosten der N(unleserlich) Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche vom 15.07.2010
Im Land Brandenburg beträgt das Arbeitnehmerentgelt ab dem 01.01.2012 7,75 EUR/Stunde. Ab dem 01...2013 erhöht es sich auf 8,00 EUR/Stunde.
SV-Beiträge Stand: 2012
U1 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; Durchschnitt 2012
U2 Umlageverfahren bei Mutterschaft; Durchschnitt 2012
Urlaubsanspruch Mindesturlaubsanspruch Deutschland = 24 Tage
Berufshaftpflichtversicherung Formel: Gefahrenklasse x Arbeitsentgelt x Umlageziffer / L000
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitnehmer bei der Berufshaftpflichtversicherung anzumelden.
Diese setzen dann den Betrag fest.
Zur Zeit wird jährlich der Betrag in Höhe von 90,00 EUR, unabhängig wie viel Arbeitnehmer der behinderte Arbeitgeber beschäftigt, festgesetzt.
Regiekosten Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß §102 Absatz 45
Stand: 30.12.2010
Als Aufwandspauschale für Regiekosten (z.B. Meldung zur Sozialversicherung Entgeltberechnung Lohnbuchhaltung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und steuern) können bei Fremdvergabe für Dritte um einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR erhöht werden - unabhängig der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer -Synergie ergibt ...
Unterkunftskosten Bei den Assistenzen, die eine 24-Stunden-Tag-Assistenz umfassen, dürfen nach Prüfung des Einzelfalls (Antrag) die angemessenen Kosten einer Wohnung für die Assistenzkraft (Rückzugsmöglichkeit) übernommen werden.
Sonn- und Feiertag: Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, daß es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt.
Nachtzuschläge Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschalg auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgeld zu gewähren. Der angemessene Zuschlag beträgt 20%.
Die Trennung von aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaft ist zu beachten!
Dienstberatung: Bei einer 24-Stunden-Tag-Assistenz darf nach Prüfung des Einzelfalls (Antrag) maximal einmal im Monat eine Dienstberatung (Erstellen des Dienstplanes, etc.) erfolgen.
Erstattung der fiktiven Lohnfortzahlung Erstattungsbeträge aus dem Umlageverfahren für Lohnfortzahlung: 70% vom Grundlohn bei jeweils 10 Krankheitstagen.
Formel:
Zahl der Mitarbeiter x Assistenzstunden je Tag x Arbeitnehmerentgeld x 10 Krankheitstage im Jahr x 70% vom Grundlohn
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