Schriftsatz vom 05.12.17

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Per beA
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

12. Dezember 2017

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 20.11.2017 zu reagieren:

Zu I.

Ich verstehe den Kläger dahingehend, dass er weitere Fragen an den Sachverständigen richtet. Ich halte die Begutachtung des Sachverständigen für ausreichend, vgl. insbesondere den Hinweis des Gutachters auf Seite 14 des Ergänzungsgutachtens unter Nr. 12.

Zu II.

Nach unserem Empfinden gehen die Fragen an den Sachverständigen zu weit. Zwar scheint der Kläger die fachliche Kompetenz des Sachverständigen zu akzeptieren, verlangt aber zu Kleinigkeiten übertrieben genaue Auskünfte.

Seite 2

Eine fachliche Frage, die zur Änderung des Ergebnisses führen könnte, stellt der Kläger nicht.

Falls es nicht offensichtlich ist: Der Zustand des Beklagten wird sich nicht bessern, sondern stetig verschlimmern. Wenn der Beklagte Medikamente gegen die Krankheit bekommt, wird davon der Stress wegen eines Umzugs nicht geringer. Die Medikamente würden den Negativeffekt des Umzugs nicht aufhalten. Die Verschlimmerung würde durch den Umzug beschleunigt.

Zu 5.

Der Kläger hat offensichtlich überlesen, dass Läsionen im Hirnstamm durch neue entzündliche MS-Schübe als physische Folge die Konsequenz eines Umzugs wären (Seite 15). Der Beklagte würde also sowohl MS-Schübe als auch Läsionen im Hirnstamm erleiden. Das hat nichts damit zu tun, dass sein Krankheitsverlauf nicht schubweise verläuft.

Zu 9.

Der Beklagte soll sediert werden, damit er den Umzug erträgt. Er soll also mit Medikamenten behandelt werden, damit der Kläger die Wohnung geräumt bekommt. Einziehen wird er mit zwei Kindern, einer Frau, einem Hund und zwei Katzen sicher nicht. Er wird sie aber gewinnbringend veräußern oder vermieten.

Die Frage könnte also auch so gestellt werden: Ist eine ethische Grenze überschritten, wenn ein schwerstbehinderter Mensch mit Medikamenten auf unbekannte Dauer mit unbekannten Nebenwirkungen betäubt wird, damit ein kerngesunder Mensch eine Wohnung zu Gewinnzwecken verwerten kann?

Man könnte den Beklagten einfach vollständig betäuben und ins Heim legen. Dann spart man die Mühe, die Kosten für die Assistenz und er würde sich nicht mal beschweren (können). Ich entschuldige mich für meine sarkastische Art, aber die Absicht, die hinter den Fragen 13 und 14 steht, steht einem Organ der Rechtspflege, wie wir Rechtsanwälte es sind, nicht zu.

Seite 3

Zumindest unsere Verfassung in Ausprägung des Art. 3 Abs. 3 GG sollten wir in der Lage sein zu wahren.

Zur Frage 15.

All diese Aktivitäten sind möglich, weil der Beklagte in der Wohnung seinen sicheren Hafen hat.

Zu 15.

Der seidene Faden hält den Beklagten am Leben. Ein tödlicher Ausgang des Umzugs ist ebenfalls möglich.

Katja Damrow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam
www.kanzlei-damrow.de

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