Schriftsatz vom 11.12.2014

Aus cvo6
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Kanzlei Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

11. Dezember 2014

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, wie folgt auf den Schriftsatz_der_Gegenseite_02.12.2014 zu reagieren.

Zunächst halte ich fest, dass die Familie des Klägers demnächst aus vier Personen sowie einem Hund und zwei Katzen besteht (Schriftsatz vom 21.11.2013).

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beklagtenwohnung um eine Drei-Zimmer-Wohnung handelt, gehe ich davon aus, dass der Eigenbedarf nun nicht mehr besteht. Es kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger, welcher nachweislich mehrere Eigentumswohnungen besitzt, sich mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern sowie 3 Tieren eine derart kleine Wohnung wünscht. Es muss davon ausgegangen werden, dass er spätestens ein Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes zwei Kinderzimmer wünscht und daher umziehen wird.

Aufgrund der neuen Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Klägers schwanger ist, dürfte das Vorliegen des Eigenbedarfes entfallen. Der Kläger möge erklären, warum er freiwillig auf beengten Raum leben möchte.

Hier greift auch nicht BVerfG 2006, 459, weil der Beklagte noch nicht ausgezogen ist.

Weiterhin erlaube ich mir erneut zu wiederholen, dass der Kläger mittlerweile derart erkrankt ist, dass er keine Tätigkeit mehr ohne Hilfe ausführen kann. Soweit der Kläger der Ansicht ist, es sei egal, ob der Beklagte während seines Schlafes für acht Stunden alleine sei, so schlage ich vor, dass sich der Kläger einmal selbst acht Stunden das Verbot auferlegt, sich zu bewegen. Ggf. kann er dann nachvollziehen, dass es menschenunwürdig ist, weder einen Schluck zu trinken zu erhalten, noch auf die Toilette zu können.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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