Schriftsatz vom 27.03.17

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Per beA
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

27. März 2017

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.


teile ich dem Gericht vorsorglich Tatsachen mit, die weiterhin gegen den Eigenbedarf sprechen.

Ich habe verstanden, dass das Landgericht das Thema der Eigenbedarfskündigung als solche nicht für gegenständlich in der Berufungsinstanz hält. Da mich die Auffassung des Landgerichts hierzu bis heute nicht überzeugt, insbesondere kann aufgrund des Tenors im Urteil des Amtsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung wirksam war, trage ich nochmals dazu vor.

Sollte das Gericht weiter bei seiner Rechtsauffassung bleiben (wovon ich selbstverständlich ausgehe), so bitte ich die folgenden Ausführungen zu überfliegen.

Der Kläger hatte und hat keinen Eigenbedarf. Er wollte nie in die Wohnung ziehen. Bereits erstinstanzlich habe ich mehrfach behauptet, dass der Kläger in Hamburg wohnt und dort bleiben möchte.

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Nachdem der Kläger sich für den Prozess nach Berlin umgemeldet hat, legte er offensichtlich Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei der Meldebehörde ein. Jedenfalls war es mir nicht möglich, beim Einwohnermeldeamt zu erfahren, ob er noch immer in Berlin gemeldet ist.

Ausweislich seines Status bei Twitter und bei Xing erklärt er, derzeit in Hamburg ansässig zu sein. Offensichtlich wohnt er nicht mehr in Berlin, und die behauptete Verschiebung des Lebensmittelpunktes hat gar nicht stattgefunden. Ein Eigenbedarf ist nicht gegeben, denn er hatte nie vor, hierher zuziehen. Somit besteht auch kein Wunsch, nach Potsdam zu ziehen.

Beweis: Status Twitter - Anlage B 1 -
Beweis: Status Xing - Anlage B 2 -

Zur Neubeauftragung des Sachverständigen:

Bezüglich der angeblichen Verweigerung der Medikamente sei darauf hingewiesen, dass die Basistherapie nur für eine schubweise verlaufende Multiple Sklerose wirkt. Diese liegt aber beim Beklagten nicht vor. Es gibt für ihn keine Basistherapie.

Beweis: Sachverständigengutachten

Aus diesem Grund kann eine Schubprophylaxe nicht einmal theoretisch zur Besserung führen, denn der Beklagte hat nicht die Krankheitsform, wogegen diese Prophylaxe wirken könnte.

Hinsichtlich der Stressfaktoren erklärt der Kläger, dass diese Stressfaktoren vermindert werden könnten. Insbesondere ist aber nicht klar, wie sich aus einer Studie ergeben soll, dass eine Art der Stressbewältigung für den Beklagten dazu führt, dass der Umzug für ihn kein Stress bedeutet. Es ist vielmehr unstrittig, dass jede Art von Stress schlecht für den Beklagten ist. Stressvermeidung kann dazu führen, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt. Allerdings ist

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hier der kausale Verlauf vom Kläger nicht beachtet. Wenn der Beklagte Stress ausgesetzt ist, geht es ihm schlechter. Mithilfe einer Stressbewältigung könnte es ihm etwas besser gehen, es geht ihm jedoch nicht so gut, wie es ihm ohne Stress ginge!

Der Stress verschlechtert den Gesundheitszustand des Beklagten auf jeden Fall, eine Stressbewältigungstherapie könnte dies nur abmildern, nicht aber gänzlich aufheben.

Rein vorsorglich trage ich vor, dass der Beklagte autogenes Training und imaginative Körperpsychotherapie beherrscht und anwendet. Er meditiert seit über 12 Jahren und kann durch die regelmäßige und sorgfältige Anwendung dieser Verhaltensweisen dazu beitragen, dass es ihm besser geht. Gleichwohl wäre der Umzug ein zusätzlicher Stress, der wiederum eine Verschlechterung herbeiführt. Da die Stressbewältigungsmethoden bereits angewendet und durchgeführt werden, ist völlig unklar, warum ein Umzug keine Gesundheitsverschlechterung mit sich bringen sollte. Auch der Beklagte ist sich sicher, dass er ohne die Werkzeuge der Stressbewältigung schlechter dastehen würde. Gleichwohl würde der Umzug dazu führen, dass es dem Beklagten nach Umzug wesentlich schlechter geht als vor Umzug. Die Mittel zur Stressbewältigung führen nur dazu, dass es ihm nicht noch schlechter geht.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Frage Nummer 7b keine Auswirkungen auf die Beurteilung hat. Es sind statistische Werte, die für die Anwendung beim Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte für den Einzelfall liefern. Die statistischen Werte sagen auch aus, dass der Beklagte stets unter den restlichen 25 Prozent bleiben könnte, den es trotz Stressbewältigung schlechter geht. Abgesehen davon nimmt er bereits die Werkzeuge der Stressbewältigung wahr, so dass eine Verbesserung durch ein Neueinsetzen der Stressbewältigung nicht denkbar ist.

Auch die Schlussfolgerung, dass eine MS Erkrankungsquote geringer oder höher sei, ist völlig falsch, da unerheblich. Es geht um die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem konkreten Fall.


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Zu Punkt 6.
Ich erlaube mir auszuführen, dass es nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft keine Behandlung für die primär chronisch progrediente MS gibt. Das hat der Kläger übersehen.

Zu Frage 12.
Der Beklagte trat 2008 aus dem Go Verband Berlin aus und und gehörte zu keinem Zeitpunkt zu den Spitzenspielern.

Zu Frage 13.
Was die Eigenschaften Intelligenz, Gebildetheit und Wortgewandtheit mit dem Gesundheitszustand einer Person zu tun haben, begreife ich leider nicht. Ist die Erkrankung dann weniger schlimm?

Zu Frage Nummer 13 hier drängt sich der Verdacht auf, dass der Kläger vorschlägt, den Beklagten vollständig zu sedieren und im Rahmen einer beobachteten Medikamentenvergabe auf einem Level zu halten, dass den Beklagten seine Situation vielleicht als schön empfinden lässt. Er kann doch nicht ernsthaft verlangen, dass der Beklagte zum Zwecke des Umzuges medikamentös (inklusive aller Nebenwirkungen) behandelt wird, damit der Kläger seinen offensichtlich nicht ernstgemeinten Bedarf, mit vier Personen und drei Haustieren in eine Dreiraumwohnung in Potsdam zu ziehen, umsetzen kann.

Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Klägers oder ggf. des Gerichts sein kann, für den Beklagten zu entscheiden, dass dieser Medikamente nehmen muss, damit er sich nicht schlechter fühlt. Es liegt in der freien Entscheidung des Einzelnen, sich für oder gegen Medikamente zu entscheiden, ganz sicher zumindest so lange, wie in diesem Fall die Medikamente keinerlei Auswirkungen auf die Krankheit als solche haben, sondern nur dem Zweck dienten, dass der Umzug ein wenig spaßiger wird.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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