Schriftsatz vom 5.2.2015

Aus cvo6
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Kanzlei Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

5. Februar 2015

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, wie folgt auf den Schriftsatz_der_Gegenseite_07.01.2015 zu reagieren:

Es ist unerheblich, ob die Kündigung wirksam oder nicht wirksam ist. Es wäre in jedem Falle treuwidrig vom Kläger, wenn er jetzt - nach Wegfall des Eigenbedarfs - die Räumung weiter verfolgen würde (Blank in Schmidt-Futterer, § 573 Rn. 11).

In unserem Fall geht es nicht darum, ob der Vermieter dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs mitteilen muss oder ob Schadensersatz zu leisten ist. Damit ist er nicht mit der zitierten Rechtssprechung vergleichbar.

Das gilt insbesondere für denvorliegenden Fall, in dem der Beklagte das Fortsetzen des Mietverhältnisses verlangt hat, weil er sich auf Härtegründe berief. Die Härte nach § 574 BGB ist schwer zu beurteilen und könnte im vorliegenden Fall auch tatsächlich greifen. In dem Fall dürfte der Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe schuldlos verletzt haben, "z. B. weil die Frage, ob eine Härte i. S. des § 574 BGB vorliegt, schwer zu beantworten ist [...] Ist letztes der Fall, kommt ein Anspruch auf Neuabschluss in Betracht." (Häublein in NZM 2003, 970, S. 971 a. E., 972 oben).

Der Eigenbedarf ist noch aus anderen Gründen weggefallen: Der Kläger begründete den Eigenbedarf damals damit, dass er nach Berlin ziehen wolle. In der Folge erklärte er, dass Potsdam und Berlin faktisch das Gleiche sei.
Weiterhin erläuterte er, dass er die Wohnung in Berlin für sein Büro nutzen wolle.

Tatsächlich darf er die Wohnung in Berlin nicht als Büro nutzen.
Derzeit ist die Wohnung als Wohnraum genehmigt. Eine Nutzung als Büro ist baurechtlich nicht mehr möglich, da ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung bisher noch nicht gestellt wurde.

Beweis: Beiziehung der Bauakten vom Bezirksamt.

Weiterhin ist in der Teilungserklärung des Gebäudes festgelegt, dass diese Wohnung als Wohnung zu nutzen ist.

Beweis: Anschreiben zur Abgeschlossenheit - Anlage BB 5 -

Eine Änderung ist bei der WEG bisher nicht beantragt.

Der Kläger kann jetzt auch keine Nutzungsänderung mehr beantragen, denn in Berlin gilt seit 01.05.2014 (also nach Berufungseingang) die Zweckentfremdungsverodnung und das Zweckentfremdungsgesetz, nach denen Wohnraum nicht für Gewerbe genutzt werden kann. Der Kläger kann sein Gewerbe nicht in seiner Wohnung ausführen, denn zumindest der Teil der Wohnung, der bisher bewohnt wurde, darf nicht umgenutzt werden.
Die Beklagten gehen davon aus, dass der Kläger sich entsprechend der rechtlichen Bedingungen einen anderen Standort für das Büro suchen wird.

Hilfsweise forde ich namens und in Vollmacht des Beklagten den Kläger auf, den Mietvertrag neu abzuschließen - für den Fall, dass die Kündigung wirksam war bzw. dass keine Härte im SInne des § 574 BGB vorliegt.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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