Schriftsatz vom 7.5.2014

Aus cvo6
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Kanzlei Katja Damrow
Friedrich-Ebert-Straße 38
14469 Potsdam
http://www.kanzlei-damrow.de

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam

7. Mai 2014

Aktenzeichen: 13 S 68/13 Unser Zeichen: 697/12

In der Sache

Lenz ./. C.

reiche ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Da aufgrund der besonderen Situation des Beklagten dessen Eltern unterhaltspflichtig sein könnten, werden diese ebenfalls eine Erklärung nachreichen. Dies erfolgt binnen der nächsten Woche.
Sollte das Gericht weitere Unterlagen für notwendig erachten, bitte ich um Hinweis.

Weiterhin liegen der Dienstplan für März 2014, die Stundenabrechnung für März 2014 sowie die entsprechenden Verträge bei.

Beweis:
Dienstplan März 2014 - Anlage BB 2 -
Stundenabrechnung Mäz 2014 - Anlage BB 3 -
Arbeitsverträge entsprechend Dienstplan März 2014 - Anlage BB 4 - vorerst nur für das Gericht

Die Abschriften für den Kläger füge ich lediglich den Dienstplan und die Stundenabrechnung bei. Sollte es das Gericht oder der Kläger für notwendig erachten, die Arbeitsverträge einzusehen, so müsste ich Rücksprache mit den einzelnen Arbeitnehmern halten und ggf. die Gehaltsregelungen schwärzen. Ich bitte insoweit um Verständnis.

Ich beziehe den Ablauf für März 2014 beispielhaft für den Bedarf des Beklagten an Assistenz in den Vortrag mir ein. Soweit das Gericht diese Bezugnahme auf die Anlagen BB 2 - 4 nicht als ausreichend ansieht, bitte ich um Hinweis und werde den Anhang in Form eines Schriftsatzes einreichen.

In Hinblick auf die Verhandlung vom 30.04.2014 und der Zusammenfassung der Tatschen des Gerichts erlaube ich mir, zwei maßgebliche Tatsachenkomplexe richtig zu stellen.

Das Gericht erklärte, dass es allein darauf ankäme, dass der Verlust der Wohnung für den Beklagten lebensbedrohlich sei und dass dazu erstmalig in der Berufungsinstanz vorgetragen worden sei. Ich habe auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.12.2012 vorgetragen:

"Der Verlust der Wohnung wäre für ihn lebensbedrohlich, insbesondere weil sich seine Welt tagtäglich ändert. Die Wohnung ist sein einziger Strohhalm, nach dem er derzeit noch greifen kann. Seine Kinder wachsen heraus, seine gesundheitliche Prognose ist nicht besonders rosig. Und ein derartiges Umfeld, wie er es jetzt hat, wird er wohl schon aus zeitlichen Gründen nicht nochmal aufbauen können."

Mit Schriftsatz vom 08.03.2013 wies ich erneut auf diese Tatsache hin.

Diese Tatsachen bestritt der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 21.03.2013, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil folgte. Die Beklagten rügten Verspätung, weil eine Einlassung auf diesen Schriftsatz zu einer weiteren Beweisaufnahme geführt hätte (Schriftsatz vom 09.05.2013).
Das Amtsgericht hat folgerichtig den Vortag nicht mehr gewertet und die Tatsache, dass der Verlust der Wohnung lebensbedrohlich sei, als unstrittig angenommen (davon gehe ich zumindest vor dem Hintergrund der Entscheidung aus, es steht nicht in den Entscheidungsgründen).

Weiterhin erläutert der Schriftsatz vom 11.12.2012 die Prämissen der Wohnungssuche des Beklagten
Auf Seite 3 habe ich auf zwei verschiedene Internetseiten verwiesen. Ich schrieb zur Wohnungssuche:

":Der Beklagte hat sich um die vom Kläger benannten Wohnungen und um weitere gekümmert. Dabei kam er zu folgenden Ergebnissen: http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Liste_von_Wohnungen_und_warum_ich_sie_verworfen_habe
Ich bitte um Hinweis, sollte der Gegenseite und dem Gericht die Seite nicht zugänglich sein. Ich mache den Inhalt dieser Seite vollumfänglich zu meinem Sachvortrag. "

Vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht sich den anderen Link zur Treppenraupe ansah und darüber mit uns in der mündlichen Verhandlung sprach, durften die Beklagten davon ausgehen, dass das Amtsgericht auch die Wohnungssuche über diesen Link verfolgte. Anderenfalls hätte es - nicht nur meiner Bitte wegen - eines Hinweises bedurft. Für die Tatsache, dass das Amtsgericht sich zur Sachverhaltsermittlung auch der angegebenen Links bediente, biete ich Beweis an.

Beweis: Zeugnis des Richters am Amtsgericht Dr. S., zu laden über das Amtsgericht Potsdam

Mit Schriftsatz vom 08.03.2013 bat ich erneut um Hinweis, sollte die Bezugnahme auf die Internetseite zur Wohnungssuche nicht ausreichen.

Hilfsweise werde ich binnen Wochenfrist zu der Wohnungssuche vortragen.

Es ist dem Berufungsgericht verwehrt, bereits in die Verhandlung eingeführte und bewertete Tatsachen als nicht vorgetragen zu werten.

Nicht zuletzt darf ich mich auf die verfassungsrichterliche Rechtsprechung berufen, die eine Abwägung zwischen den Parteien vorsieht. Nicht die Rechte des Vermieters haben generell Vorrang, sondern es muss eine Abwägung vorgenommen werden.
Aus diesem Grund muss neben des Gesundheitszustandes des Beklagten auch in die Bewertung einfließen, in welcher Situation sich der Kläger befindet.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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