Schriftsatz vom 8.9.2015

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

8. September 2015

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

ging die Beklagte zu 2) mit Auszug aus der Wohnung davon aus, dass sie automatisch aus dem Mietvertrag scheide. Allerdings hat der Klägervertreter nach Zusendung der Scheidungsfolgenvereinbarung und der Bitte, die Beklagte zu 2) aus dem Prozess zu entlassen, darauf reagiert, indem er erklärte, dass wir nicht nachweisen könnten, dass diese Scheidungsfolgenvereinbarung der ehemaligen Vermieterin vorgegelegen habe. Das ist richtig, aber es führt auch dazu, dass die Beklagte zu 2) keine Möglichkeit hätte, ihr Ausscheiden aus dem Mietvertrag zu beweisen. Die vom Berufungsgericht aufgeführte Rechtssprechung führt jedoch dazu, dass der Mietvertrag mit der Beklagten zu 2) schon im Jahr 1998 beendet war. Diesen Gesichtspunkt haben bisher sämtliche Parteien des Rechtsstreits übersehen, so dass dieser durchaus in der Berufung Beachtung finden kann. Der unterbliebene Tatsachenvortrag resultiert auch daraus, dass bisher das Gericht erster Instanz sowie beide Rechtsanwälte diese Rechtsansicht vollständig übersehen hatte. Dies kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, zumal das Gericht erster Instanz aufgrund des Tatsachenvortrags keine Bedürfnis sah, sich hiermit zu beschäftigen.

Seite 2

Ich bitte um Hinweis des Gerichts, sollte die Beklagte zu 2) unter Beweis stellen müssen, dass sie 1998 einen Mietvertrag in der [...]straße [...] abgeschlossen hatte. Dort wohnte sie bis vor kurzem, sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen schwierig ist. Insbesondere hat der Kläger auch Kenntnis von der Scheidungsfolgenvereinbarung, denn diese wurde ihm schon am 20.05.2014 übersandt, um ihn mittels Vergleich dazu zu bekommen, dass die Beklagte zu 2) aus dem Vertrag entlassen wird.

Hinsichtlich der Räume in B. bestreite ich mit Nichtwissen, dass diese Räume als Büroräume genutzt werden dürfen.

  1. Es gibt keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung hierzu und
  2. die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht informiert und hat im Rahmen ihrer Teilungserklärung eine Nutzung als Gewerberaum für diese Wohnung ausgeschlossen. Der Kläger möge einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung vorlegen, nachdem dieser die Wohnung auch zu anderen Zwecken benutzen darf. Andernfalls kann er die Wohnung in Berlin als Wohnung nutzen.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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