Von OL am 11.02.16 unterschriebene Zielvereinbarung

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Inhaltsverzeichnis

Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget

Zwischen Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
vertreten durch Rechtsanwalt Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

Budgetnehmer/-in

und der

Stadtverwaltung Potsdam, Bereich Gesundheitssoziale Dienste,

Budgetbeauftragter

1. Geltungsdauer

Diese Zielvereinbarung gilt zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016, vorbehaltlich der ausstehenden Entscheidung im Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam.

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege können ab dem 01.03.2016 bis vorerst zum 31.12.2016 zur Verfügung gestellt werden.

2. Ziele des Persönlichen Budgets

Übergeordnetes Ziel des Persönlichen Budgets ist es die Pflege und Krankenhilfe des Budgetnehmers sicherzustellen wie ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

3. Leistungen des Persönlichen Budgets

Die Leistung wird als Geldleistung erbracht und jeden Monat im Voraus auf das Budgetkonto überwiesen.

Die Mittel umfassen Leistungen der Krankenkasse, Pflegekasse, Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe.

Hierzu gehören auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37 Abs. 2 SGB V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung gemäß der ärztlichen Verordnung vom 15.01.2016.

Vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses dieser Zielvereinbarung wird die Auszahlung des Pflegegeldes der Pflegekasse über den Budgetbeauftragten erfolgen (frühestens März 2016).

4. Mittelverwendung

Für die Verwendung (Ein- und Auszahlungen) des Budgets ist ausschließlich das Budgetkonto zu verwenden.

Die Mittel aus dem Persönlichen Budget müssen zielgerichtet zur Förderung der oben genannten Ziele bzw. Maßnahmen verwendet werden. Sie können flexibel entsprechend den individuellen Wünschen eingesetzt werden. Anstellung bzw. Auszahlungen aus dem Persönlichen Budget müssen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen und Richtlinien folgen.

Eine zweckfremde Verwendung der Mittel kann strafrechtliche Folgen haben und führt zur sofortigen Einstellung des Budgets.

Das Budget gilt nicht für die Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI. Es erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches und gilt ausschließlich für die Erbringung von Leistungen der Bahandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.

Krankenhauseinweisungen bzw. die Aufnahme in Pflegeeinrichtungen sind unverzüglich dem Budgetbeauftragten mitzuteilen.

5. Nachweiserbringung

Der Budgetnehmer verpflichtet sich, entsprechend des Beschlusses vom Sozialgerichts Potsdam -

Grammatik im Original.

02.12.2015, Az.: S 20 SO 155/15 ER - dazu, für 6 Monate, beginnend ab dem 01.01.2016, bis zum 20. eines Monats unaufgefordert die vollständigen Abrechnungsunterlagen des Vormonats vorzulegen, wobei diese Abrechnungsunterlagen aus einem klar übersichtlichen Dienstzeitenprotokoll (beginnend mit 00:00 Uhr und endend mit 24:00 Uhr), den Lohnabrechnungen aller angestellten Assistenten, den Honorarabrechnungen aller Honorarkräfte, neu abgeschlossenen Arbeits- und Honorarverträge (Schriftform) sowie deren Kündigung und den vollständigen Kontoauszügen des Budgetkontos bestehen.

Darüber hinaus hat der Budgetnehmer zum Nachweis der entsprechenden Mittelverwendung und zur Überprüfung der Zielerreichung dem Budgetbeauftragten nach 6 Monaten folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über die erbrachte Behandlungspflege der einzelnen Pflegekräfte zusammen mit dem entsprechenden Nachweis der Einarbeitung
  • Nachweis über die erbrachten Injektion i.m. der examinierten Pflegefachkraft zusammen mit einem Nachweis der Ausbildung (einmalig bzw. nur bei Wechsel der Pflegefachkraft)
  • Eine Bestätigung des Budgetnehmers über die Durchführung der Behandlungspflege
  • Nachweis über die jährliche Prüfung des Arbeitsschutzes durch die zuständige Berufsgenossenschaft.

6. Budgetreste

Ein bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes vorhandener Budgetbetrag kann bis zur Höhe von einem Monatsbetrag in den nächsten Bewilligungszeitraum übernommen werden. Darüber hinausgehende vorhandene Budgetbeträge müssen zurückbezahlt werden oder werden mit einem neuen Budget für den nächsten Bewilligungszeitraum verrechnet.

7. Ruhen der Leistungen

Für Zeiten, in denen der mit dem Persönlichen Budget abgedeckte Bedarf anderweitig sichergestellt wird (z.B. Krankenhausaufenthalt, stationäre Reha-Maßnahme, Urlaub, familiäre Betreuung) ruhen die entsprechenden Leistungen des Persönlichen Budgets. Während der ersten 30 Tage wird das Persönliche Budget weiterbezahlt. Darüber hinaus muß der Budgetbeauftragte den Bedarf neu prüfen.

8. Qualitätssicherung

Mit dem Budgetnehmer wird zum Ende des Bewilligungszeitraums in einem Qualitätssicherungsgespräch geklärt, wie zufrieden der Budgetnehmer mit den erhaltenen Leistungen war und in welchem Umfang die vereinbarten Ziele erreicht wurden und ob weiterhin ein Bedarf an Eingliederungshilfe besteht.

9. Rechtsgrundlage

Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 1 SGB IX mit Budgetverordnung.

10. Kündigung

Aus wichtigem Grund kann der Budgetnehmer das Persönliche mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Auch der Leistungsträger kann das Persönliche Budget aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für den Leistungsträger zum Beispiel vor, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält.

Potsdam, den 11.02.2016

  • Budgetnehmer/ in gez. O. Lenz; i.A. Rüdiger Otto
  • Budgetbeauftragter _______________________________
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