Vorladung 11.02.2013

Aus cvo6
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Amtsgericht Potsdam

Hegelallee 8 | 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2017-0
Telefax: 0331 2017-2960 oder -2961
www.ag-potsdam.brandenburg.de

Auskunft erteilt: Frau W.
Telefon: 0331 2017-...

Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben):
24 C 221-12

Ihr Zeichen: 697/12

Potsdam, 11.02.2013


Frau Rechtsanwältin
Katja Damrow
Friedrich-Ebert-Str. 38
14469 Potsdam

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
in Sachen
J.C. ./. Oliver Lenz u.a.
wurde Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließend Haupttermin bestimmt auch
Wochentag und Datum
Freitag, 22. März 2013
Uhrzeit
10:00 Uhr
Ort
Saal 305, Hegelallee 8
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Das Gericht hat ferner die in der beiliegenden Verfügung enthaltene(n) Anordnung(en) getroffen, die zur Vermeidung von Nachteilen zu beachten ist/sind.
Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von Abschriften/Ablichtungen für die Gegenpartei(en) und deren Prozessbevollmächtigte(n) bei.
Ansprechpartnerinnen für Menschen mit Behinderungen:
Frau S., Tel.: 0331 2017-0 und
Frau U., Tel.: 0331 2017-...
Sofern Behinderungen vorliegen, die besonderer Maßnahmen bedürfen, ist dies dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.
Sicherheit
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude jederzeit mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Bitte planen Sie dies bei Ihrer Anreise ein. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist grundsätzlich untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. W.
Justizobersekretärin
als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Potsdam
Geschäfts-Nr.
24 C 221/12

Potsdam, 11.02.2013

Verfügung
zur Anberaumung eines Termins (Haupttermins)

In Sachen

J.C. ./. Oliver Lenz u.a.

1.

Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf Freitag, 22. März 2013, 10:00, Saal 305, Hegelallee 8.
Belehrungen
Schriftliche Einwendungen entbinden sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330-331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Wird in den vorstehende bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

2.

Gemäß §§ 273, 278 ZPO wird angeordnet:
Zeugen:
  • M.D.
  • H.L.
  • F.L.
  • E.M.
  • O.H.
Das entsprechende Beweisthema bleibt bestehen wie zum Termin am 20.12.2012

Dr. Sternberg
Richter am Amtsgericht
gez.

Beglaubigt
W.
Justizobersekretärin

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