Vortrag am 04.04.19: EM-Rente vs. EU-Rente

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Der Vortrag soll hauptsächlich den Unterschied zwischen EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) und EM-Rente (Erwerbsminderungsrente) herausarbeiten. Daneben streift er noch den Unterschied zwischen halber und voller EM-Rente sowie der sog. BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente).

Rententräger ist hier immer die Deutsche Rentenversicherung, d.h. die Regelung ist von Gesetz so vorgesehen. Daneben gibt es noch private Versicherungen, die zusätzliche Leistungen anbieten. Aber private Leistungen interessieren hier nicht.

Inhaltsverzeichnis

EU-Rente

Bis zum 31.12.2000 gab es folgende Regelung:

Wer ihren*seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, bekam den Durchschnitt der letzten drei Jahre der Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt der Regel-Altersrente.

  • Konnte überhaupt nicht mehr gearbeitet werden, gab es die EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente).
  • Konnte der eigene Beruf nur noch zu 50% ausgeübt werden, gab es die BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente).

EM-Rente

Seit dem 1.1.2001 gibt es die EM-Rente (Erwerbsminderungsrente). Dabei wird die bisherige Erwerbsbiographie bis zum 60. Lebensjahr (seit 1.1.2019: die Regelaltersgrenze) fortgeschrieben. Die Rente, die man*frau dann bekommen würde, erhält man*frau sofort, mit folgender Einschränkung:

  • Beträgt das Restarbeitsvermögen weniger als drei Stunden täglich, wird die volle EM-Rente gezahlt. Ebenso bei Arbeitskräften, die nicht auf dem normalen Arbeitsmarkt vermittelbar sind.
  • Beträgt das Restarbeitsvermögen weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden täglich, wird eine halbe EM-Rente gezahlt.

Wer bereits eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht bezieht, erhält diese auch weiterhin.

Während die damalige EU-Rente durch die volle EM-Rente abgelöst wurde, gibt es für die Berufsunfähigkeitsrente keine Nachfolgeregelung. Mit einer Ausnahme: Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, erhalten eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“. Diese entspricht in Ihrer Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Eine Erwerbsminderungsrente bekommen Sie aber nur, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese 36 Monate müssen aber kein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein. Zusätzlich müssen Sie schon mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein.

Hier macht es Sinn, als Minijobber sich NICHT von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nachteil: Etwas geringeres Netto. Vorteil: Die Anwartschaftszeiten zur EM-Rente werden erfüllt.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Zeiträume, in denen Sie Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen haben, als Pflichtbeitragszeit, ebenso wie bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten und Militär- sowie Zivildienst. Das bedeutet, diese Zeiten werden dem Rentenkonto wie eine Beschäftigung gutgeschrieben.

Hinzuverdienst

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, darf 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Bei höheren Einkünften kann die Rentenzahlung gekürzt oder gänzlich eingestellt werden. Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Diese können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Fragen ins Auditorium

Wovon lebt ein arbeitsunfähiger Mensch, der die Voraussetzungen für eine EM-Rente nicht erfüllt?

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