Zwischenbescheid vom 20.06.16

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 3812

Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

15. April 2016

Widerspruchsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII)
Ihr Widerspruch vom 16.05.2016 gegen den Bescheid vom 19.04.2016
Kosten der Begleitperson

Sehr geehrter Herr Lenz

das o.a. Widerspruchsverfahren liegt mir zur Bearbeitung und abschließender Entscheidung vor.
Soweit Sie zur Begründung des Widerspruches vortragen, eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson könne nicht in dem persönlichen Budget einkalkuliert werden, verweise ich aud den Inhalt des Widerspruchbescheides vom 15.04.2016|Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 in dem Widerspruchsverfahren W 45/16.
Bezüglich der Höhe der Pauschale wird wiederholt mitgeteilt, dass Ihnen in den vergangenen Jahren durch den Widerspruchsgegner Kosten der Begleitperson in Höhe von durchschnittlich 400,00 € gewährt worden. Grammatik im Original. Soweit Sie der Auffassung sind, die Pauschale sei zu gering bemessen und bereits zum jetzigen Zeitpunkt verbraucht, bitte ich um Nachweise über die Verwendung des Betrages in Höhe von 400,00 €. Natürlich besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe soweit nachgewiesen wird, dass die Pauschale bei zweckentsprechender Verwendung (zumindest im Jahr 2016) zu gering bemessen war. Im Rahmen der Bearbeitung Ihres Widerspruches werden die Nachweise über die Verwendung der Pauschale in Höhe von 400,00 € geprüft und es wird hiernach eine Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 90,96 € zur Deckung der Kosten Ihrer Begleitperson während der jährlichen Chorfahrt nach Hirschluch ergehen. Ich bitte daher, die entsprechenden Nachweise bis zum 04.07.2016 zu übersenden.
Zu Ihrer Anfrage bezüglich Ihres zukünftigen Verhaltens bei Überschreitung der Pauschale, wären im Rahmen einer Beantragung von über die Pauschale hinausgehenden Kosten der Begleitperson, grundsätzlich Nachweise über die bisherige Verwendung vorzulegen. Über die zukünftige Verfahrensweise in Bezug auf die Pauschalisierung der Kosten, ist (wie bereits erläutert) im Rahmen der nächsten Budgetkonferenz zu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

,
den Widerspruch vom 27.02.2016 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 23.02.2016 weise ich zurück.
Soweit Ihnen in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, haben Sie diese selbst zu tragen.
Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebühren- und kostenfrei.
Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.

Begründung:

Inhaltsverzeichnis

I.

Sie leiden an Multipler Sklerose mit konstant zunehmender körperlicher Schwäche und steten Verschlechterungen der Bewegungsfähigkeit aller Extremitäten. Durch das Amt für Soziales und Versorgung wurde Ihnen ein Grad der Behinderung in Höhe von 100 von Hundert zuerkannt. Durch den Schwerbehindertenausweis sind zudem die Merkzeichen G, aG, B, H und RF ausgewiesen. Sie sind schwerstpflegebedürftig und beziehen Leistungen der Pflegestufe 3+ nach den Vorschriften des SGB XI in Form von Pflegegeld in Höhe von 728,00 € monatlich. Der Widerspruchsgegner gewährt Ihnen ein Persönliches Budget zur Deckung Ihres "rund-um-die-Uhr" Assistenzbedarfes in Höhe von monatlich 7.184,48 €.

Im Zeitraum vom 27.02. bis 28.02.2016 wollten Sie zu den Go-Landesmeisterschaften nach Elmenhorst reisen. Mit Schreiben vom 14.02.2016 beantragten Sie bei dem Widerspruchsgegner die Übernahme der Kosten einer Begleitperson, insbesondere Kosten der Unterbringung in Höhe von 27,50 € und Fahrtkosten in Höhe von 48,20 €.

Seite 2

Mit Bescheid vom 23.02.2016 lehnte der Widerspruchsgegner die Übernahme von Kosten einer Begleitperson ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass im Rahmen der Gewährung des persönlichen Budgets bereits der Bedarf an Kosten der Begleitperson mit einer Pauschale in Höhe von 420,00 € gedeckt werde.

Gegen den Bescheid vom 23.02.2016 erhoben Sie mit Schreiben vom 27.02.2016 Widerspruch. Mit Ihrem Widerspruch rügten Sie, dass die Musterkalkulation keine Pauschale "Kosten der Begleitperson" beinhalte. In Der Musterkalkulation des Schreibens vom 03.11.2015 sei eine Pauschale in Höhe von 400,00 € in dem persönlichen Budget enthalten gewesen. Diese Pauschale hatten Sie aber nie erhalten. Die Kosten der Begleitperson seien zudem Ihre privaten Kosten und hätten nichts mit dem persönlichen Budget zu tun. Die Vermischung trage nicht zur Transparenz und Schlüssigkeit Ihres persönlichen Budgets bei. Sie würden Ihre privaten Reisekosten nicht zu Lasten der Löhne und Honorare Ihrer Angestellten bezahlen und hätten sich extra ein zweites Konto angelegt, um Trennung von Privat- und Budgetkosten auch hier deutlich zu machen. Die Kontonummer hatten Sie im Antrag mitgeteilt.

Auf die Eröffnung der Möglichkeit der Anhörung gemäß § 24 SGB X konnte auf Grund der ausführlichen Begründung des Widerspruches und wegen des laufenden in diversen Verfahren bestehenden Schriftwechsels verzichtet werden.

II.

Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.

Der Widerspruch ist form- und fristgemäß eingelegt, mithin zulässig, jedoch unbegründet.

Der angegriffenen Bescheid vom 23.02.2016 ist formell und materiell rechtmäßig.

Gemäß § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu einem Eingliederungsbedarf

  1. die notwendigen Fahrkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson
  2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind,

wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern.

Sie beziehen zur Deckung Ihres Pflege- und Eingliederungshilfebedarfes ein persönliches Budget in Höhe von derzeit monatlich 7.184,58 €.

Auf Seite 1 ist die Rede von ...,48 €

Auf die Höhe des persönlichen Budgets hatten Sie sich mit dem Widerspruchsgegner im Rahmen eines Vergleichs in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 155/15 ER geeinigt.

Es gab zwar einen Vergleich, aber nicht über die Höhe des Persönlichen Budgets! Es wurde im Vergleich ausdrücklich geregelt, daß
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abschluss der Zielvereinbarung keine Bindungswirkung für die endgültige Höhe des persönlichen Budgets enthält. Dies zu bestimmen bleibt den noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, die in Abstimmung mit allen Beteiligten möglichst zeitnah zum Abschluss gebracht werden sollen. Dies gilt auch für die bisher von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen sog. aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaftszeit.

Der Widerspruchsgegner hatte vor dem Zustandekommen des Vergleichs seine Kalkulation zur Höhe des Budgetbetrages ausführlich erläutert und begründet. So auch die Höhe der Regiekosten von 420,00 € und der Kosten der Begleitperson in Höhe von 400,00 € (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.11.2015). Die Tatsache, dass ab Januar 2016 eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson einfließen wird, wurde von Ihnen zu keinem Zeitpunkt

Seite 3

gerügt. Mit der Vergleichsannahme in dem sozialgerichtlichen Verfahren erklärten Sie sich mit dieser Art der Hilfegewährung einverstanden.

Die beabsichtigte Verfahrensweise des Widerspruchsgegners wurde auch in der Budgetkonferenz vom 22.01.2016 (ausweislich des Protokolls) mit Ihnen besprochen. Auch hier rügten Sie die beabsichtigte Form der Hilfegewährung nicht. Die entsprechende Zielvereinbarung haben Sie am 11.02.2016 unterschrieben.

Soweit zur Begründung des Widerspruches vorgetragen wurde, eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson innerhalb des persönlichen Budgets einzukalkulieren, sei eine Idee einer Mitarbeiterin des Widerspruchsgegners gewesen, wird darauf verwiesen, dass Sie selbst in den vergangenen Jahren wiederholt ein persönliches Budget beantragt hatten, das eine Pauschale zur Deckung der Kosten der Begleitperson beinhalten sollte. Nur beispielhaft seien hier genannt: Schreiben vom 28.07.2012,

Keine Ahnung, welches Schreiben das sein soll. Ist das Datum falsch?!

das Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Peter Klink vom 24.10.2012 oder der Schriftsatz vom 11.03.2013 im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 33/13 ER.

Faszinierend. In diesen aufgeführten Schreiben kommt zwar das Wort "Begleitperson" vor, aber mehr auch nicht!

Auch in Ihrer Budgetkalkulation in dem Antrag vom 21.10.2015 Anlage des Schriftsatzes vom 21.10.2015) im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 155/15 ER hatten Sie selbst Kosten der Begleitperson (jährliche Pauschale in Höhe von 600,00 €) eingestellt.

In der Vergangenheit hatte der Widerspruchsgegner nach gesonderter Antragstellung einzelfallbezogen gewährt, da nicht eingeschätzt werden konnte, in welcher Höhe jährliche Kosten anfallen würden. Nachdem sich nunmehr gezeigt hatte, dass in den vergangenen Jahren Kosten der Begleitperson in Höhe von bis zu 400,00 € für Sie gewährt worden waren, wurde dazu übergegangen Ihrem Wunsch zu entsprechen und eine Pauschale in das persönliche Budget einzukalkulieren.

Irrtümlicherweise hatte der Widerspruchsgegner die Pauschalen für die Regiekosten und die Kosten der Begleitperson in einer Summe in Höhe von 820,00 € zusammengefasst ohne die Kosten der Begleitperson gesondert zu benennen. Dennoch wurde die Pauschale in das persönliche Budget einkalkuliert und in entsprechender Höhe gewährt, so dass im die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens begehrten Kosten der Begleitperson in Höhe von 75,70 € gedeckt sind. Die irrtümliche Bezeichnung kann nicht zu einer Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten führen. Die Bezifferung der Pauschalen der Regiekosten und der Kosten der Begleitperson war im Rahmen des Eilverfahrens S 20 SO 155/15 ER erfolgt. Dem Vergleichsvorschlag des Widerspruchsgegners zur Höhe des persönlichen Budgets inklusive der Pauschale für Kosten der Begleitperson hatten Sie zugestimmt.

Soweit Sie nunmehr wünschen, Ihre Anträge auf Übernahme der Kosten der Begleitperson in Abhängigkeit von Einzelsachverhalten gesondert zu stellen, müssten Sie dies für den neuen Budgetzeitraum ab dem 01.01.2017 im Rahmen der nächsten Budgetkonferenz (Ende des Jahres 2016) vorschlagen und vereinbaren, da die derzeitige Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 01.1.2016 bis 31.12.2016 gültig ist.

Nach alledem musste Ihrem Widerspruch bei der bestehenden Sach- und Rechtslage daher der vollständige Erfolg versagt bleiben.

Vor Erlass dieses Widerspruchsbescheides wurden gemäß § 116 SGB XII sozial erfahrene Personen beratend beteiligt.

Seite 4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 SGB X.

Für diesen Widerspruchsbescheid werden gemäß § 64 Abs. 1 SGB X keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Aufwendungen Verfahrensbeteiligter sind gemäß § 63 SGB X nicht erstattungsfähig.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit - Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren - vom 23.02.2016 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klage soll den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. M.-O.
Arbeitsgruppenleiterin
Arbeitsgruppe Recht und Vertragsmanagement

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