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		<title>Klage gegen den MVP - Versionsgeschichte</title>
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		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in cvo6</subtitle>
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		<id>http://cvo6wiki.de/Wiki/index.php?title=Klage_gegen_den_MVP&amp;diff=1376&amp;oldid=prev</id>
		<title>Lenz: Die Seite wurde neu angelegt: „==Klage== Des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam -Kläger-  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Imme Hackmann, Yorckstraße 3, 14…“</title>
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				<updated>2011-05-15T11:42:28Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „==Klage== Des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam -Kläger-  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Imme Hackmann, Yorckstraße 3, 14…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;==Klage==&lt;br /&gt;
Des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam&lt;br /&gt;
-Kläger-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Imme Hackmann, Yorckstraße 3, 14467&lt;br /&gt;
Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mieterverein Potsdam und Umgebung e.V., vertreten durch den Vorstand,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schopenhauerstraße 31, 14471 Potsdam&lt;br /&gt;
-Beklagter-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
beantragen wir die Anberaumung einer alsbaldigen mündlichen Verhandlung, in&lt;br /&gt;
welcher wir folgende Anträge stellen werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem&lt;br /&gt;
Beklagten nicht durch Streichung aus der Mitgliederleiste erloschen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nach wie vor das Amt eines&lt;br /&gt;
Vorstandsmitglieds beim Beklagten inne hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es Wird festgestellt, dass der Kläger ohne Einhaltung einer Wartezeit&lt;br /&gt;
von einem Jahr seit dem 01.02.2011 als Vorstandsmitglied bei dem&lt;br /&gt;
Beklagten wählbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der&lt;br /&gt;
Unterzeichnerin gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Erlass eines&lt;br /&gt;
Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Begründung:===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Streichung des Klägers aus der&lt;br /&gt;
Mitgliederliste des Beklagten mit Wirkung zum 30.9.2010.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu Antrag 1:===&lt;br /&gt;
Der Kläger ist seit August 1999 Mitglied bei dem Beklagten und wurde zuletzt im&lt;br /&gt;
Juni 2010 bei dem Beklagten in den Vorstand gewählt, wo er zuletzt das Amt des&lt;br /&gt;
Schatzmeisters ausübte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beweis: Auszug aus der Mitgliederdatei des Klägers, Anlage K 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juli 2009 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall, so dass er zu den&lt;br /&gt;
Vorstandssitzungen stets ein Taxi benötigte. Man kam im Vorstand des Beklagten&lt;br /&gt;
überein, dass der Kläger seine Taxiquittungen einreichen sollte, im Gegenzug würde&lt;br /&gt;
ihm der Mitgliedsbeitrag erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R.R., R.-straße, 14469 Potsdam&lt;br /&gt;
* Zeugnis der Frau A. R., W.-straße, 14469 Potsdam&lt;br /&gt;
* Zeugnis des Herrn C. G., H.-allee, 14467 Potsdam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2009 änderte der Beklagte seine Satzung dahingehend, dass gemäß §3&lt;br /&gt;
Abse. 3, 6 nunmehr eine Streichung von Mitgliedern bei Beitragsrückständen in&lt;br /&gt;
Höhe eines Jahresbeitrages und Nichtzahlung nach zwei Mahnungen&lt;br /&gt;
vorgeschrieben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beweis: Auszug aus dem Vereinsregister, Anlage K 2&lt;br /&gt;
* Satzung des Beklagten, Anlage K 3&lt;br /&gt;
* Zeugnis des Herrn Dr. R., b.b.&lt;br /&gt;
* Zeugnis der Frau R., b.b.&lt;br /&gt;
* Zeugnis des Herrn G., b.b.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wurde durch die Vorsitzende des Vorstands des Beklagten mit Wirkung&lt;br /&gt;
zum 30.09.2010 aus der Mitgliederliste gemäß § 3 Abs.6 der Satzung des Beklagten&lt;br /&gt;
gestrichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beweis: Auszug aus der Mitgliederdatei des Klägers, Anlage K 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für eine Streichung des Klägers lagen jedoch nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Einen dürfte bereits die Satzungsbestimmung des Beklagten in § 3 Abs. 6&lt;br /&gt;
unwirksam sein, da sie im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen in Absatz&lt;br /&gt;
7 steht. In Absatz 7 Satz 1 stellt die Satzung auf die Möglichkeit eines Ausschlusses&lt;br /&gt;
ab, wenn sich ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im&lt;br /&gt;
Verzug befindet. Im Gegensatz zum Abs. 6 ist dieser Ausschluss trotz gleicher&lt;br /&gt;
tatbestandlicher Voraussetzungen eine Ermessensbestimmung. Ferner ist in Satz 2&lt;br /&gt;
bestimmt, dass bei Zahlung des Gesamtrückstandes binnen 14 Tagen nach Zugang&lt;br /&gt;
des Ausschlussbeschlusses der Ausschluss gegenstandslos wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die satzungsändernde Bestimmung -Streichung- ist daher mit der älteren -und&lt;br /&gt;
fortbestehenden- Bestimmung &amp;quot;möglicher Ausschluss&amp;quot; in Absatz 7 unvereinbar. Denn&lt;br /&gt;
entweder handelt es sich um eine zwingende Reglung der Streichung oder eine&lt;br /&gt;
Ermessensentscheidung, wenn ein Mitglied in Höhe eines Jahresbeitrages im&lt;br /&gt;
Rückstand ist. Rechtsfolge ist, dass die neue Regelung wegen Unvereinbarkeit mit&lt;br /&gt;
der älteren Norm nichtig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aber auch noch aus einem anderen&lt;br /&gt;
Umstand, nämlich der unzureichenden Eintragung der Satzungsänderung im&lt;br /&gt;
Register des Amtsgerichts Potsdam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn aus der Eintragung im Vereinsregister ergibt sich nur, dass $ 3 Abs. 3 der&lt;br /&gt;
Satzung des Beklagten geändert worden sei. Demnach wäre der neue Absatz 6&lt;br /&gt;
bereits auch deswegen nicht wirksam, weil diese Änderung nicht eingetragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tatsächlich wären aber auch bei der Unterstellung, dass eine wirksame&lt;br /&gt;
Satzungsänderung in § 3 Abse.3 und 6 der Satzung des Beklagten vorgenommen&lt;br /&gt;
worden wäre und diese zum Zeitpunkt der Streichung des Klägers aus der&lt;br /&gt;
Mitgliederliste auch bereits wirksam gewesen wäre, die Voraussetzungen für die&lt;br /&gt;
Streichung des Klägers nicht gegeben gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat keine Mahnungen vom Beklagten erhalten. Wie sich aus der&lt;br /&gt;
Mitgliedsakte des Klägers entnehmen lässt, wurde die zweite Mahnung vom&lt;br /&gt;
Geschäftsführer des Beklagten aussortiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beweis: &lt;br /&gt;
* Mahnschreiben mit handschriftlicher Notiz &amp;quot;von Herrn S. aussortiert&amp;quot;, Anlage K 4&lt;br /&gt;
* Zeugnis der Frau R., b.b.&lt;br /&gt;
* Zeugnis des Herrn O. S., zu laden über den Beklagten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da also bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Streichung nach § 3&lt;br /&gt;
Abs. 6 der Satzung der Beklagten vorlagen, wäre die Streichung auch bei Annahme&lt;br /&gt;
der Wirksamkeit der Satzungsänderung im Falle des Klägers nicht satzungsgemäß&lt;br /&gt;
erfolgt und somit rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den Anträgen 2 und 3:===&lt;br /&gt;
Der Kläger ist dem Beklagten mit Wirkung zum 01.02.2011 unter Vorbehalt wieder&lt;br /&gt;
beigetreten, um seinen Rechtsschutzversicherungsanspruch wieder zu erhalten und&lt;br /&gt;
seine Mitgliedsrechte wahrnehmen zu können. Ihm entstehen aber durch die&lt;br /&gt;
Streichung dahingehend Nachteile, dass er nicht mehr als Vorstandsmitglied agieren&lt;br /&gt;
kann, weil er mit der Streichung neben der Mitgliedschaft auch sein Vorstandsamt&lt;br /&gt;
verloren hat. Zudem ist er auch bis zum Ablauf eines Jahres nach Neueintritt nicht in&lt;br /&gt;
den Vorstand des Beklagten wählbar, §8 Abs. 1 der Satzung des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beweis: Satzung des Beklagten, Anlage K 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies führt zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit für beide Parteien, da&lt;br /&gt;
derzeit nicht feststeht, ob der Kläger noch das Amt des Schatzmeisters bei dem&lt;br /&gt;
Beklagten inne hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prozesskostenhilfe:===&lt;br /&gt;
Der Kläger ist, wie sich aus der beiliegenden Erklärung über seine persönlichen und&lt;br /&gt;
wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aus&lt;br /&gt;
eigenen Mitteln aufzuwenden. Es ist ihm daher Prozesskostenhilfe zu gewähren und&lt;br /&gt;
die Unterzeichnerin als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage wird unter dem Vorbehalt der Gewährung der Prozesskostenhilfe erhoben.&lt;br /&gt;
Sollte das Gericht aus anderen als wirtschaftlichen Erwägungen die Gewährung der&lt;br /&gt;
Prozesskostenhilfe versagen, so soll die Klage als nicht erhoben gelten.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Lenz</name></author>	</entry>

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