Vorstandssitzung am 21.10.2010
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** Begründung: Da "Ausschluß" und "Streichung" denselben Tatbestand erfassen (Rückstand des Jahresbeitrags sowie zweimalige Mahnung), ist eine Unterscheidung zumindestens sinnvoll. |
** Begründung: Da "Ausschluß" und "Streichung" denselben Tatbestand erfassen (Rückstand des Jahresbeitrags sowie zweimalige Mahnung), ist eine Unterscheidung zumindestens sinnvoll. |
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* Die Protokollführung soll direkt beim Schriftführer bleiben. Die Teilnahme des Geschäftsführers an den Vorstandssitzungen wird beendet. |
* Die Protokollführung soll direkt beim Schriftführer bleiben. Die Teilnahme des Geschäftsführers an den Vorstandssitzungen wird beendet. |
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** Begründung: intern |
** Begründung: intern |
Version vom 10. Oktober 2010, 11:49 Uhr
Vorbereitung
Antrag von OL und CG
- Klarstellung, dass eine fällige Streichung durch de GSt immer die Bestätigung des Ombudsmann braucht.
- Falls sich GSt und Ombudsmann nicht einigen, muß zur Beendigung der Mitgliedschaft ein Ausschluß durch den Vorstand erfolgen.
- Begründung: Da "Ausschluß" und "Streichung" denselben Tatbestand erfassen (Rückstand des Jahresbeitrags sowie zweimalige Mahnung), ist eine Unterscheidung zumindestens sinnvoll.
Antrag
- Die Protokollführung soll direkt beim Schriftführer bleiben. Die Teilnahme des Geschäftsführers an den Vorstandssitzungen wird beendet.
- Begründung: intern