Abmahnung vom 18.06.12

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:Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt auch der Anwaltsschriftsatz die Voraussetzungen des Werk­begriffes nach § 2 Abs. 2 UrhG und gewährt damit dem Verfasser gemäß der Generalklausel des § 11 UrhG auch den Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Insgesamt steht dem Verfasser damit alleinig die urheberpersönlichkeits­rechtliche Veröffentlichungsbefugnis gem. § 12 UrhG sowie das verwertungsrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 + 2 und §§ 16,17 UrhG zu.
 
:Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt auch der Anwaltsschriftsatz die Voraussetzungen des Werk­begriffes nach § 2 Abs. 2 UrhG und gewährt damit dem Verfasser gemäß der Generalklausel des § 11 UrhG auch den Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Insgesamt steht dem Verfasser damit alleinig die urheberpersönlichkeits­rechtliche Veröffentlichungsbefugnis gem. § 12 UrhG sowie das verwertungsrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 + 2 und §§ 16,17 UrhG zu.
 
:Der Schriftsatz des Unterzeichners ist auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind zwar gerichtliche und behördliche Entscheidungen als "amtliche Werke" zu beurteilen, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt. Damit ist ein Anwaltsschriftsatz auch als Bestandteil der Akte urheberrechtlich geschützt.Ihre Veröffentlichung des Schriftsatzes des Unterzeichners an das Amtsgericht Potsdam vom 7.12.2010 zu Az. 37 C 20/10 verletzte damit die Rechte des Unterzeichners aus den §§ 12, 15, 16 und 17 UrhG, weshalb dem Unterzeichner gem. § 97 UrhG demnach ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Ihnen gegenüber zusteht.
 
:Der Schriftsatz des Unterzeichners ist auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind zwar gerichtliche und behördliche Entscheidungen als "amtliche Werke" zu beurteilen, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt. Damit ist ein Anwaltsschriftsatz auch als Bestandteil der Akte urheberrechtlich geschützt.Ihre Veröffentlichung des Schriftsatzes des Unterzeichners an das Amtsgericht Potsdam vom 7.12.2010 zu Az. 37 C 20/10 verletzte damit die Rechte des Unterzeichners aus den §§ 12, 15, 16 und 17 UrhG, weshalb dem Unterzeichner gem. § 97 UrhG demnach ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Ihnen gegenüber zusteht.
:Gem. § 97a UrhG mahnen wir Sie hiermit ausdrücklich ab und geben Ihnen Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, weshalb wir anliegend eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei­fügen und wir Sie aufzufordern haben, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung uns bis spä­testens
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:Gem. § 97a UrhG mahnen wir Sie hiermit ausdrücklich ab und geben Ihnen Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, weshalb wir anliegend eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei­fügen und wir Sie aufzufordern haben, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung uns bis spä­testens<br>25. Juni 2012<br>unterzeichnet wieder nach hier zurückzusenden.
25. Juni 2012 unterzeichnet wieder nach hier zurückzusenden.
 
 
:Darüber hinaus sind Sie auch gehalten, unsere Kosten zu tragen, wobei § 97a Abs. 2 UrhG vorlie­gend keine Anwendung findet, da hier nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gesprochen werden kann, da Sie unseren Schriftsatz auf Ihrer gewerbli­chen Homepage veröffentlichen
 
:Darüber hinaus sind Sie auch gehalten, unsere Kosten zu tragen, wobei § 97a Abs. 2 UrhG vorlie­gend keine Anwendung findet, da hier nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gesprochen werden kann, da Sie unseren Schriftsatz auf Ihrer gewerbli­chen Homepage veröffentlichen
 
:Die Kosten unserer Inanspruchnahme beziffern sich nachstehend wie folgt:
 
:Die Kosten unserer Inanspruchnahme beziffern sich nachstehend wie folgt:

Aktuelle Version vom 16. Juli 2012, 09:50 Uhr

D.
ANWALTSKANZLEI


304/12 D./... D. ./. Potsdamer Behindertenverband


Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir in Erfahrung bringen konnten, veröffentlichen Sie auf Ihrer Homepage 'pbvev.de' unter dem Artikel "Rollstuhlunfall im Bus" unter anderem unseren Schriftsatz an das Amtsgericht Potsdam im Rechtsstreit Lenz ./. Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH zu Az.: 37 C 20/10 vom 7.12.2010, zudem ver­sehen mit Anmerkungen zu unseren Ausführungen in diesem Schriftsatz, obwohl Ihnen ein Nutzungsrecht unseres Schriftsatzes nicht eingeräumt worden ist.
Durch Ihre Veröffentlichung unseres Schriftsatzes auf Ihrer Homepage 'pbvev' machen Sie den Schriftsatz des Unterzeichners einer Vielzahl von Personen zugänglich, was bereits darin zu erken­nen ist, dass die von Ihnen veröffentlichte Seite bisher 2.144 mal aufgerufen wurde.
Hierdurch verletzen Sie das Urheberrecht des Unterzeichners, weshalb diesem ein Anspruch auf Un­terlassung und Schadenersatz Ihnen gegenüber gem. § 97 UrhG zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt auch der Anwaltsschriftsatz die Voraussetzungen des Werk­begriffes nach § 2 Abs. 2 UrhG und gewährt damit dem Verfasser gemäß der Generalklausel des § 11 UrhG auch den Schutz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Insgesamt steht dem Verfasser damit alleinig die urheberpersönlichkeits­rechtliche Veröffentlichungsbefugnis gem. § 12 UrhG sowie das verwertungsrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 + 2 und §§ 16,17 UrhG zu.
Der Schriftsatz des Unterzeichners ist auch nicht gem. § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, weil er Bestandteil amtlicher Akten geworden ist. Nach § 5 Abs. 1 UrhG sind zwar gerichtliche und behördliche Entscheidungen als "amtliche Werke" zu beurteilen, nicht jedoch die Akten selbst mit ihrem gesamten Inhalt. Damit ist ein Anwaltsschriftsatz auch als Bestandteil der Akte urheberrechtlich geschützt.Ihre Veröffentlichung des Schriftsatzes des Unterzeichners an das Amtsgericht Potsdam vom 7.12.2010 zu Az. 37 C 20/10 verletzte damit die Rechte des Unterzeichners aus den §§ 12, 15, 16 und 17 UrhG, weshalb dem Unterzeichner gem. § 97 UrhG demnach ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Ihnen gegenüber zusteht.
Gem. § 97a UrhG mahnen wir Sie hiermit ausdrücklich ab und geben Ihnen Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, weshalb wir anliegend eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei­fügen und wir Sie aufzufordern haben, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung uns bis spä­testens
25. Juni 2012
unterzeichnet wieder nach hier zurückzusenden.
Darüber hinaus sind Sie auch gehalten, unsere Kosten zu tragen, wobei § 97a Abs. 2 UrhG vorlie­gend keine Anwendung findet, da hier nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gesprochen werden kann, da Sie unseren Schriftsatz auf Ihrer gewerbli­chen Homepage veröffentlichen
Die Kosten unserer Inanspruchnahme beziffern sich nachstehend wie folgt:
Kostenrechnung - GW: 5.100,00 €
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W 439,40 €
Pauschale für Postgebühren und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 W 20,00 €
gesamt 459,40 €
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

[Bearbeiten] Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichtet sich der

Potsdamer Behindertenverband e.V.

vertr. d. den Vorstand, dieser vertr. d. die Vorstandsvorsitzende Frau Selda Gültekin Zum Teufelssee 30

14478 Potsdam

als Unterlassungsschuldnerin

gegenüber der

Rechtsanwaltskanzlei D.

...

14482 Potsdam als Unterlassungsgläubigerin

1. es ab sofort zu unterlassen, den Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei D. in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam zu Az.: 37 C 20/10 vom 7.12.2010 im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen;

2. für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsver­sprechens zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger, deren Höhe von dem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann;

3. an den Unterlassungsgläubiger die Kosten seiner Inanspruchnahme auf Basis eines Gegenstandswertes von 5.100,00 Euro, einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen zu zahlen, mithin ein Betrag in Höhe von 459,40 Euro.

Potsdam, den

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