Beweisbeschluß des Amtsgerichts 10/2012
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# seine zwei minderjährigen Kindern, für die er das Sorgerecht habe regelmäßig bei ihm in der Schulzeit jeden Freitag und Samstag schliefen und dass der Beklagte sie ansonsten nicht besuchen könne, da sie im 2. OG wohnten, wobei jenes Haus über ein derart enges Treppenhaus verfüge, dass die Treppenraupe dort eingesetzt werden könne; |
# seine zwei minderjährigen Kindern, für die er das Sorgerecht habe regelmäßig bei ihm in der Schulzeit jeden Freitag und Samstag schliefen und dass der Beklagte sie ansonsten nicht besuchen könne, da sie im 2. OG wohnten, wobei jenes Haus über ein derart enges Treppenhaus verfüge, dass die Treppenraupe dort eingesetzt werden könne; |
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# die erwachsenen Kinder des Beklagten regelmäßig kämen und dem Beklagten helfen würden; |
# die erwachsenen Kinder des Beklagten regelmäßig kämen und dem Beklagten helfen würden; |
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− | # die Nachbarn die Situation des Beklagten kennen würden und eine Art Notfallnetz bilden würden und dass zum Beispiel der Beklagte am 18.02.2012 nicht mehr der Lage gewesen, sich aufzurichten und habe um Hilfe gerufen, bis die Nachbarin E. M. dies gehört und ihn erlöst habe |
+ | # die Nachbarn die Situation des Beklagten kennen würden und eine Art Notfallnetz bilden würden und dass zum Beispiel der Beklagte am 18.02.2012 nicht mehr in der Lage gewesen, sich aufzurichten und habe um Hilfe gerufen, bis die Nachbarin E. M. dies gehört und ihn erlöst habe |
*durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen D., ...straße ..., 14471 Potsdam, zu Ziff. 1 |
*durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen D., ...straße ..., 14471 Potsdam, zu Ziff. 1 |
Aktuelle Version vom 25. Februar 2013, 12:01 Uhr
Abschrift
24 C 221/12 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beweisbeschluss
In dem Rechtsstreit C., J. ./. Lenz, Oliver u.a.
hat das Amtsgericht Potsdam beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] I.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten, dass
- seine zwei minderjährigen Kindern, für die er das Sorgerecht habe regelmäßig bei ihm in der Schulzeit jeden Freitag und Samstag schliefen und dass der Beklagte sie ansonsten nicht besuchen könne, da sie im 2. OG wohnten, wobei jenes Haus über ein derart enges Treppenhaus verfüge, dass die Treppenraupe dort eingesetzt werden könne;
- die erwachsenen Kinder des Beklagten regelmäßig kämen und dem Beklagten helfen würden;
- die Nachbarn die Situation des Beklagten kennen würden und eine Art Notfallnetz bilden würden und dass zum Beispiel der Beklagte am 18.02.2012 nicht mehr in der Lage gewesen, sich aufzurichten und habe um Hilfe gerufen, bis die Nachbarin E. M. dies gehört und ihn erlöst habe
- durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen D., ...straße ..., 14471 Potsdam, zu Ziff. 1
- H. und F. L. zu laden über die Beklagten, zu Ziff. 2
- E. M., ..., 14471 Potsdam, zu Ziff. 3
[Bearbeiten] II.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers, dass
- er beabsichtige, mit seiner Familie dort einzuziehen;
- beabsichtige die Wohnung auf lange Sicht mit seiner Familie zu bewohnen und dass er seine künftigen Lebensmittelpunkt und seinen Arbeitsplatz nach Berlin und Potsdam zu verlegen
durch Vernehmung der Zeugin O. H., zu laden über den Kläger
[Bearbeiten] III.
Dem Beklagten wird aufgegeben, für die von ihm benannte Zeugin einen Auslagenvorschuss von 100,00 EUR bei Gericht einzuzahlen oder eine Gebührenverzichtserklärung beizubringen.
Frist: 2 Wochen
[Bearbeiten] IV.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird bestimmt auf
Donnerstag, 20.12.2012,13:30 Uhr, Saal 305.
Potsdam, 23.10.2012
Dr. S.,
Richter am Amtsgericht