Schriftsatz der Gegenseite vom 06.05.13
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2. Keine nicht zu rechtfertigende Härte |
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+ | Die Wohnung ist grundsätzlich nicht für den Beklagten geeignet. Sie befindet sich im 3. Obergeschoss eines Hauses ohne Aufzug. Der Beklagte kann die Wohnung daher allein nicht erreichen oder verlassen. |
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+ | Innerhalb der Wohnung befindet sich mindestens eine für den Beklagten unüberwindbare zweistufige Treppe zwischen dem Wohnzimmer und der übrigen Wohnung. |
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+ | Die Kinder des Beklagten können den Beklagten selbstverständlich auch in einer anderen Wohnung besuchen, insbesondere auch freitags und samstags. Isabelle ist im Juli 2002 geboren, also fas '''''fas im Original''''' 11 Jahre alt. A. ist im Dezember 1998 geboren und jetzt ca. 14 1/2 Jahre alt. Wie die Zeugin D. bekundet hat - und auch zu erwarten ist - bewegen sich die Kinder selbstständig in der Stadt. Ihre Wohnung (K.str.) befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Bahnhöfen Potsdam Charlottenhof und Potsdam Hauptbahnhof. Von hier aus können sie den Beklagten an praktisch jedem Ort in und um Berlin und Potsdam schnell erreichen, falls das nicht ohnehin wie bisher mit dem Fahrrad möglich ist. Folgende Verkehrsmittel stehen den Kindern des Beklagten unter anderem zur Verfügung: |
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+ | * Buslinien 580, 605, 606, 610, 631, X5, X15; |
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+ | * Tramlinien 91, 94, 98; |
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+ | * S-Bahn S7; |
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+ | * diverse Regionalbahnen RB20, RB21, RB22, BJB23, RE1 : |
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+ | * diverse Fernbahnen. |
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+ | Als falsch oder jedenfalls unerheblich hat sich die Behauptung des Beklagten erwiesen, seine Kinder könnten ihn regelmäßig besuchen (Schriftsatz vom 28.06.2012), soweit weitere regelmäßige Besuche als freitags oder samstags gemeint sein sollten. |
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+ | Ob der Beklagte von seiner künftigen Wohnung aus Dritte besuchen will oder kann, ist vorliegend unerheblich; denn er hat bisher schon keine Besuche von der streitgegenständlichen Wohnung aus vorgenommen. |
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+ | Entscheidend ist der Umstand, dass der Beklagte aufgrund des ausgezeichneten OPNV-Netzes in jeder anderen Wohnung im Großraum Berlin von seinen Angehörigen und Freunden besucht werden könnte. Das gilt insbesondere auch für die beiden o.g. Kinder, die sich gerade in einem Alter befinden, in dem aufgeweckte Kinder selbstständig die ihnen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel entdecken und auch nutzen. |
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+ | Der 22-jährige Sohn des Beklagten, H., kommt nur noch gelegentlich zum Beklagten. Er wohnt in L.. Es ist daher vom Reiseaufwand her völlig gleichgültig, ob er seinen Vater in Potsdam oder anderswo im Großraum Berlin |
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+ | besucht. |
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Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten dar. |
Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten dar. |
Version vom 17. Mai 2013, 23:10 Uhr
Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A
06.05.2013
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
24 C 221/12
In der Sache
J. C.
/RAe A. & S./
gegen
Oliver Lenz
/RAin Damrow/
nehme ich für den Kläger Stellung zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
1. Eigenbedarf
Der Eigenbedarf des Klägers dürfte nach der Aussage der Zeugin H. offensichtlich sein. Der Kläger bewohnt zZt. mit seiner Familie provisorisch 2 Räume in seinem Berliner Büro und lebt dort praktisch auf Kisten und Kasten. Er ist dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen.
2. Keine nicht zu rechtfertigende Härte
Seite 2
Die Wohnung ist grundsätzlich nicht für den Beklagten geeignet. Sie befindet sich im 3. Obergeschoss eines Hauses ohne Aufzug. Der Beklagte kann die Wohnung daher allein nicht erreichen oder verlassen.
Innerhalb der Wohnung befindet sich mindestens eine für den Beklagten unüberwindbare zweistufige Treppe zwischen dem Wohnzimmer und der übrigen Wohnung.
Die Kinder des Beklagten können den Beklagten selbstverständlich auch in einer anderen Wohnung besuchen, insbesondere auch freitags und samstags. Isabelle ist im Juli 2002 geboren, also fas fas im Original 11 Jahre alt. A. ist im Dezember 1998 geboren und jetzt ca. 14 1/2 Jahre alt. Wie die Zeugin D. bekundet hat - und auch zu erwarten ist - bewegen sich die Kinder selbstständig in der Stadt. Ihre Wohnung (K.str.) befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Bahnhöfen Potsdam Charlottenhof und Potsdam Hauptbahnhof. Von hier aus können sie den Beklagten an praktisch jedem Ort in und um Berlin und Potsdam schnell erreichen, falls das nicht ohnehin wie bisher mit dem Fahrrad möglich ist. Folgende Verkehrsmittel stehen den Kindern des Beklagten unter anderem zur Verfügung:
- Buslinien 580, 605, 606, 610, 631, X5, X15;
- Tramlinien 91, 94, 98;
- S-Bahn S7;
- diverse Regionalbahnen RB20, RB21, RB22, BJB23, RE1 :
- diverse Fernbahnen.
Als falsch oder jedenfalls unerheblich hat sich die Behauptung des Beklagten erwiesen, seine Kinder könnten ihn regelmäßig besuchen (Schriftsatz vom 28.06.2012), soweit weitere regelmäßige Besuche als freitags oder samstags gemeint sein sollten.
Ob der Beklagte von seiner künftigen Wohnung aus Dritte besuchen will oder kann, ist vorliegend unerheblich; denn er hat bisher schon keine Besuche von der streitgegenständlichen Wohnung aus vorgenommen.
Entscheidend ist der Umstand, dass der Beklagte aufgrund des ausgezeichneten OPNV-Netzes in jeder anderen Wohnung im Großraum Berlin von seinen Angehörigen und Freunden besucht werden könnte. Das gilt insbesondere auch für die beiden o.g. Kinder, die sich gerade in einem Alter befinden, in dem aufgeweckte Kinder selbstständig die ihnen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel entdecken und auch nutzen.
Der 22-jährige Sohn des Beklagten, H., kommt nur noch gelegentlich zum Beklagten. Er wohnt in L.. Es ist daher vom Reiseaufwand her völlig gleichgültig, ob er seinen Vater in Potsdam oder anderswo im Großraum Berlin besucht.
Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten dar.