Schriftsatz an das SG vom 25.01.16

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wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Pflegebetrieb i.S.d. § 1 PflegeArbbV führt. Die Anwendung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist deshalb von vornherein ausgeschlossen. <b>"<i>Auch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 3 PflegeArbbV auf nicht in den Anwendungsbereich der PflegeArbbV fallende Betriebe ist nicht möglich.</b> Es erscheint nämlich nicht vertretbar, in dem Fehlen einer Öffnungsklausel im MiLoG ein Redaktionsversehen oder eine planwidrige Regelungslücke zu sehen</i>" (Holm, in: Der Großbetrieb, 2015, S. 441 f.).
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wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Pflegebetrieb i.S.d. § 1 PflegeArbbV führt. Die Anwendung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist deshalb von vornherein ausgeschlossen. <i> <b>"Auch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 3 PflegeArbbV auf nicht in den Anwendungsbereich der PflegeArbbV fallende Betriebe ist nicht möglich.</b>
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Es erscheint nämlich nicht vertretbar, in dem Fehlen einer Öffnungsklausel im MiLoG ein Redaktionsversehen oder eine planwidrige Regelungslücke zu sehen</i>" (Holm, in: Der Großbetrieb, 2015, S. 441 f.).
   
 
Zwingend ist bei der Kalkulation wenigstens der Mindestlohn anzusetzen.
 
Zwingend ist bei der Kalkulation wenigstens der Mindestlohn anzusetzen.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2016, 22:47 Uhr

Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 25.01.2016
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15

wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Pflegebetrieb i.S.d. § 1 PflegeArbbV führt. Die Anwendung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist deshalb von vornherein ausgeschlossen. "Auch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 3 PflegeArbbV auf nicht in den Anwendungsbereich der PflegeArbbV fallende Betriebe ist nicht möglich. Es erscheint nämlich nicht vertretbar, in dem Fehlen einer Öffnungsklausel im MiLoG ein Redaktionsversehen oder eine planwidrige Regelungslücke zu sehen" (Holm, in: Der Großbetrieb, 2015, S. 441 f.).

Zwingend ist bei der Kalkulation wenigstens der Mindestlohn anzusetzen.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

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