Schriftsatz an das SG vom 02.02.16
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wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger <b><u>gesetzlich verpflichtet</u></b> ist, den Mindestlohn zu zahlen und entsprechende SV-Beiträge zu entrichten. |
wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger <b><u>gesetzlich verpflichtet</u></b> ist, den Mindestlohn zu zahlen und entsprechende SV-Beiträge zu entrichten. |
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− | Insofern wird ergänzend auf den beigefügten Auszug des amtlichen Leitfadens [http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a763-ml-pflegebranche-broschuere-pdf.pdf?__blob=publicationFile " Mindestlohn in der Pflege"] verwiesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt hierin ausdrücklich (was sich auch schon aus §1 der zweiten PflegeArbbV ergibt), dass Privathaushalte als Arbeitgeber keinen Pflegebetrieb darstellen und "die Regeln des allgemeinen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zu beachten" haben. |
+ | Insofern wird ergänzend auf den beigefügten Auszug des amtlichen Leitfadens [http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a763-ml-pflegebranche-broschuere-pdf.pdf?__blob=publicationFile "Mindestlohn in der Pflege"] verwiesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt hierin ausdrücklich (was sich auch schon aus §1 der zweiten PflegeArbbV ergibt), dass Privathaushalte als Arbeitgeber keinen Pflegebetrieb darstellen und "die Regeln des allgemeinen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zu beachten" haben. |
"Diese Arbeitgeber müssen nun Bereitschaftsdienst zumindest in Höhe des Mindestlohns pro Zeitstunde vergüten. Ihnen ist es nicht mehr möglich, auf die alten Vergütungsmodelle zurückzugreifen. Das MiLoG kennt nämlich gerade keine Möglichkeit, durch Vereinbarung vom gesetzlichen Mindestlohn nach unten abzuweichen, sei es individual- oder kollektivrechtlich" (Holm, in: Der Betrieb, 8/2015, S. 441). |
"Diese Arbeitgeber müssen nun Bereitschaftsdienst zumindest in Höhe des Mindestlohns pro Zeitstunde vergüten. Ihnen ist es nicht mehr möglich, auf die alten Vergütungsmodelle zurückzugreifen. Das MiLoG kennt nämlich gerade keine Möglichkeit, durch Vereinbarung vom gesetzlichen Mindestlohn nach unten abzuweichen, sei es individual- oder kollektivrechtlich" (Holm, in: Der Betrieb, 8/2015, S. 441). |
Aktuelle Version vom 10. Februar 2016, 22:39 Uhr
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 02.02.2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger gesetzlich verpflichtet ist, den Mindestlohn zu zahlen und entsprechende SV-Beiträge zu entrichten.
Insofern wird ergänzend auf den beigefügten Auszug des amtlichen Leitfadens "Mindestlohn in der Pflege" verwiesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt hierin ausdrücklich (was sich auch schon aus §1 der zweiten PflegeArbbV ergibt), dass Privathaushalte als Arbeitgeber keinen Pflegebetrieb darstellen und "die Regeln des allgemeinen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zu beachten" haben.
"Diese Arbeitgeber müssen nun Bereitschaftsdienst zumindest in Höhe des Mindestlohns pro Zeitstunde vergüten. Ihnen ist es nicht mehr möglich, auf die alten Vergütungsmodelle zurückzugreifen. Das MiLoG kennt nämlich gerade keine Möglichkeit, durch Vereinbarung vom gesetzlichen Mindestlohn nach unten abzuweichen, sei es individual- oder kollektivrechtlich" (Holm, in: Der Betrieb, 8/2015, S. 441).
Die Beklagte wird nachdrücklich aufgefordert, die Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu reagieren, da der Kläger nicht gezwungen werden darf, gesetzliche Vorschriften zu mißachten.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt
Anlage:
- Seite 1 und Seite 6 des Leitfadens "Mindestlohn in der Pflege" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales