Beschluss des Amtsgerichts vom 12.08.16

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Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum '''16.09.2016'''unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
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Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum '''16.09.2016''' unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
   
 
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
 
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Aktuelle Version vom 21. September 2016, 22:26 Uhr

Az.: 35 IN 352/16
(Geschäftszeichen)

[Bearbeiten] Amtsgericht Potsdam

[Bearbeiten] Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Oliver Lenz, geboren am 15.05.1966
wohnhaft: Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.
Potsdam

Wird auf die Insolvenzanträge vom 01.08.2016 und 10.08.2016
Wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, am 12.08.2016, um 14:00 Uhr,
das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtanwalt W.
P.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.09.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen, mit Ausnahme der Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.

Es wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, § 287a Abs. 1 InsO.

Es wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. § 5 Abs. 2 InsO.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.

Die Tabelle mit den Forderungsmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 30.09.2016 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, niedergelegt.

Prüfungsstichtag ist der 25.10.2016.

Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.

Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.

Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).

Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Absatz 2, 6 Absatz 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder drei Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde. § 8 Absatz 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

P.
Richter am Amtsgericht

K.
Rechtspflegerin
(Für die Termine)

beglaubigt
S.
Justizbeschäftigte <Siegel>

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