Vergleichsvorschlag des SG vom 08.02.17
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# Der gerichtliche Vergleich kann von den Beteiligten bis zum <u>16. Februar 2017</u> — Eingang des Schriftsatzes beim Gericht — angenommen werden. |
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# Über das Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiche ergeht ein gesonderter Beschluss des Gerichts. |
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Version vom 8. Februar 2017, 21:27 Uhr
Sozialgericht Potsdam
Die Vorsitzende der 20. Kammer
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Herrn Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Potsdam, 8. Februar 2017
Az.: S 20 SO 3/15
Ihr Zeichen: 051-15-D
Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Mit Blick auf das Ergebnis des letzten Eilbeschlusses der Kammer zum Aktenzeichen S 20 SO 152/16 ER sowie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim LSG Berlin—Brandenburg sowie die nachfolgend geführte Korrespondenz zwischen den Beteiligten wird folgender
- gerichtlicher Vergleich
vorgeschlagen:
- Die Beklagte zahlt dem Kläger in Änderung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31.Oktober 2016 ergangenen Bescheide einen weiteren Betrag von 11.062,39 €.
- Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den vorgenannten Zeitraum erledigt.
- Die Beklagte erstattet dem Kläger im Verfahren S 20 3/15dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
- Der Kläger nimmt die Klage zum Aktenzeichen S 20 SO 132/16 (Kosten einer Begleitperson Chorfahrt) zurück; eine Kostenerstattung findet in diesem Verfahren nicht statt; es gilt § 195 SGG.
- Der gerichtliche Vergleich kann von den Beteiligten bis zum 16. Februar 2017 — Eingang des Schriftsatzes beim Gericht — angenommen werden.
- Über das Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiche ergeht ein gesonderter Beschluss des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
H.
Richterin am Sozialgericht
Beglaubigt
R.
Justizbeschäftigte
Das Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig