Schriftsatz der LHP vom 15.06.15
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− | wird zum [[Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015]] wie folgt Stellung genommen: |
+ | wird zum [[Antrag an das SG vom 27.05.15|Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015]] wie folgt Stellung genommen: |
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt. |
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt. |
Aktuelle Version vom 17. September 2015, 21:58 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 3812
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
15.06.2015
In dem Sozialrechtsstreit
- Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister - Az.: S 20 SO 75/15 ER
wird zum Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015 wie folgt Stellung genommen:
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.
Eine Abschrift anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.