Klageerwiderung vom 31.08.23
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:2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen. </b> |
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Version vom 1. Februar 2024, 22:04 Uhr
Kanzlei Damrow
Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Angestellte Rechtsanwälte:
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin Madeleine von Rüden
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Uwe Winkler
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: 0331/76 99 00-0
Fax: 0331/76 99 00 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de>Br>
beA: Katja Damrow
Ich stelle zu! </Br>
31. August 2023
26 C 368/23
Unser Zeichen: &dots;
In Sachen
Lenz ./. W. (Räumungsklage)
zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten.
Wir werden beantragen,
- 1. die Klage abzuweisen,
- 2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen.