Schriftsatz der Gegenseite vom 30.7.2012
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::''Ich benötige Platz für: das Wohnen meiner Kinder, meine Hilfsmittel (Personenlifter, zwei Rollstühle, Motomed (Bewegungstrainer)), Platz für Vereinstätigkeit (Vorstandssitzungen, Vereinsunterlagen, Go-Spieltreffs, siehe http://www.go-potsdam.de/Wiki/index.php?title=Bild:Cvo6.jpg , meditieren, siehe http://zen-potsdam.de/Fotos/IMG_1016.html ).'' |
::''Ich benötige Platz für: das Wohnen meiner Kinder, meine Hilfsmittel (Personenlifter, zwei Rollstühle, Motomed (Bewegungstrainer)), Platz für Vereinstätigkeit (Vorstandssitzungen, Vereinsunterlagen, Go-Spieltreffs, siehe http://www.go-potsdam.de/Wiki/index.php?title=Bild:Cvo6.jpg , meditieren, siehe http://zen-potsdam.de/Fotos/IMG_1016.html ).'' |
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::''Von 1996 bis 1998 wohnte ich im zweiten Obergeschoß der CvO6. Das war in der ehemaligen Wohnung meiner Schwägerin und es paßte sehr gut, daß diese Wohnung frei wurde, als ich aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Für meine Kinder war daher mein Auszug kein Problem, denn ich war ja noch präsent und wohnte einfach eine Etage tiefer.'' |
::''Von 1996 bis 1998 wohnte ich im zweiten Obergeschoß der CvO6. Das war in der ehemaligen Wohnung meiner Schwägerin und es paßte sehr gut, daß diese Wohnung frei wurde, als ich aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Für meine Kinder war daher mein Auszug kein Problem, denn ich war ja noch präsent und wohnte einfach eine Etage tiefer.'' |
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− | ::''Als 1998 meine damalige Frau aus der streitgegenständlichen Wohnung auszog, war das für mich Anlaß, wieder in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen. Wir suchten eine gemeinsame Wohnung, denn am 27.12.1998 wurde ein gemeinsames Kind mit meiner damaligen Lebensgefährtin geboren.'' |
+ | ::''Als 1998 meine damalige Frau aus der streitgegenständlichen Wohnung auszog, war das für mich Anlaß, wieder in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen. Denn wir (meine damalige Lebensgefährtin und ich) suchten eine gemeinsame Wohnung, denn am 27.12.1998 wurde ein gemeinsames Kind.'' |
::''Während der Zeit der Sanierung (2001) wohnte ich/wir in einer Umsetzwohnung, auf Vorschlag des damaligen Vermieters, der Pandion GmbH.'' |
::''Während der Zeit der Sanierung (2001) wohnte ich/wir in einer Umsetzwohnung, auf Vorschlag des damaligen Vermieters, der Pandion GmbH.'' |
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Version vom 15. August 2012, 21:01 Uhr
Rechtsanwälte ...
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
Inhaltsverzeichnis |
24 C 221/12
In der Sache
J. C.
/RAe .../
gegen
1. Oliver Lenz
2. H. L.
/RAin Damrow/
erwidere ich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2012.
Die Behauptung, der Beklagten, der Kläger habe die Wohnung des Beklagten ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage oder des Weiterverkaufs erworben, ist falsch und frei erfunden. Der Kläger beabsichtigte schon beim Erwerb der Wohnung und auch heute noch, mit seiner Familie dort einzuziehen, weil er seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere auch seinen künftigen Arbeitsplatz nach Potsdam und Berlin verlegen möchte.
Mag zum Beweis hierfür die bereits als Zeugin benannte Frau H., die Lebensgefährtin des Klägers und Mutter des gemeinsamen Kindes [], gehört werden.
Falsch ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe auf seiner Internetseite erklärt, er habe die streitgegenständliche Wohnung zum Zwecke des Investments erworben. Es heißt vielmehr lediglich: "Hier sehen Sie einige Investments, die wir in der Vergangenheit für unsere Kunden und uns selbst getätigt haben." Nun kann man natürlich trefflich über den Begriff "Investment" streiten. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht nötig, weil die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls auch nicht ein "Investment" des Klägers in der Weise war oder ist, dass er beabsichtigt, diese Wohnung in absehbarer Zeit wieder zu verkaufen. Vielmehr beabsichtigt der Kläger weiterhin einzig und allein, diese Wohnung auf lange Sicht mit seiner Familie zu bewohnen.
Beweis: wie vor.
Dass die Wohnung überhaupt im Internetauftritt des Klägers genannt wird, beruht auf der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen Unternehmen um einen kleinen Familienbetrieb handelt. Neben dem Kläger arbeiten [] weitere Mitarbeiter dort. Die Umsätze sind entsprechend gering. Ebenso ist die Zahl von "Investments" bescheiden. Der Kläger hat daher nichts weiter getan, als bei einer Aktualisierung seines Internetauftritts aktuelle Erwerbungen mit zur Verfügung stehenden aktuellen Bildern zu nutzen und in dieser Weise auch durch die Aufnahme der streitgegenständlichen Wohnung für sein Unternehmen zu werben.
- Nanu? Wieso werde ich von einem Unternehmen verklagt?? Ich dachte, Herr C. ist Kläger!
Beweis: Zeugnis der Frau P.,
zu laden beim Kläger.
Es ist deshalb völlig falsch und frei erfunden, wenn die Beklagten behaupten, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund der vermeintlich geringen Miete bei der Wertsteigerung im Wege stehe und dass der Kläger aus diesem Grunde versuche, den Beklagten zu kündigen. Der Kläger möchte die Wohnung selbst bewohnen.
Es ist auch frei erfunden und falsch, wenn die Beklagten behaupten, der Kläger wolle die Wohnung mietefrei. Der Kläger will die Wohnung mit seiner Familie selbst bewohnen.
Beweis: Zeugnis der bereits benannten Frau H.
Zum Beweis dafür, dass es sich bei [] um das gemeinsame Kind des Klägers und der Frau H. handelt, beziehe ich mich auf:
- Zeugnis der bereits benannten Frau H.,
- Vorlage der Geburtsurkunde aus - Anlage K 8 -
Wenn der Kläger in der Kündigung vom 01.07.2011 erklärt hat, er wolle von [] nach Berlin umziehen, so ist das zwar etwas ungenau, da Potsdam jedenfalls politisch nicht zu Berlin gehört. Andererseits hat der Kläger ja schon im Kündigungsschreiben nicht nur erklärt, er wolle von [] nach Berlin umziehen, sondern zugleich erklärt, dass er in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle. Zwischen den Parteien kann deshalb nicht in Zweifel stehen, dass der Kläger stets nur die streitgegenständliche Wohnung in Potsdam gemeint und sowohl bei Ausspruch der Kündigung als auch jetzt deutlich gemacht hat, in die in Potsdam befindliche Wohnung einziehen zu wollen.
Die geografische Ungenauigkeit ist unerheblich. Sie beruht allein darauf, dass einerseits Potsdam aufgrund der Nähe zu Berlin gerne mit Berlin gleichgesetzt wird, und andererseits darauf, dass der Kläger schon jetzt in Berlin seinen Arbeitsschwerpunkt hat, der in Zukunft noch verstärkt werden wird.
- Potsdam möchte also gerne mit Berlin gleichgesetzt werden?! Davon weiß ich ja gar nichts...
Beweis: Zeugnis der Frau H., bereits benannt.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die streitgegenständliche Wohnung sich zwar in Potsdam befindet, dass die Stadtgrenze Berlin jedoch nur circa fünf Kilometer hiervon entfernt ist.
Beweis:
- Sachverständigengutachten,
- Augenscheinseinnahme durch das Gericht.
Der Kläger möchte seinen Arbeitsschwerpunkt nach Berlin verlegen und möchte deshalb ernsthaft in die streitgegenständliche Wohnung einziehen. Inzwischen muss er das auch, weil er seinen Mietvertrag in [] zum 30.11.2012 gekündigt hat.
Beweis:
- Zeugnis der Frau H.,
- Zeugnis der Frau P.,
beide bereits benannt.
Es ist unerheblich, von wem der Beklagte versorgt wird.
- Es ist nicht unerheblich, wer mich versorgt!!! Wer das nicht glaubt, lasse sich mal von einer wildfremden Person den Hintern abwischen. Im übrigen gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention. Danach darf niemand verpflichtet sein, in einem Pflegeheim zu wohnen. Und Pflegeheim, das heißt: Pflege durch irgendjemanden und nicht durch eine Vertrauensperson.
Fest steht jedenfalls auch nach seinem eigenen Vortrag, dass er täglich umfassend versorgt werden kann. Das ist allerdings auch in einer anderen Wohnung ohne Weiteres möglich.
- Ich habe zur Zeit 8 Stunden Assistenz täglich - bei einem Bedarf von 24 Stunden. Schon daran kann frau/man ersehen, wie sehr ich auf ehrenamtliche und/oder familiäre Hilfe angewiesen bin. Da meine Familie (Eltern, Kinder) hier im Viertel leben, wäre "woanders" meine Pflege aufs äußerste gefährdet.
Die streitgegenständliche Wohnung ist gerade nicht behindertengerecht. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und der übrigen Wohnung durch eine Treppe verbunden, wie sich aus dem Grundriss ergibt.
- Der Raum, der über zwei Stufen zu erreichen ist, ist nicht mein Wohnzimmer! In diesem Raum schlafen zum Beispiel meine Kinder.
Beweis: Augenscheinseinnahme durch das Gericht.
Im Haus befindet sich kein Aufzug. Die Wohnung liegt im dritten Obergeschoss. Das ist alles andere als behindertengerecht. Die Türen haben auch keine besondere auf Rollstühle eingerichtete Breite.
- Die Türen sind für meinen Rollstuhl ausreichend breit und damit behindertengerecht! Die Wohnung liegt zwar im dritten Obergeschoß, aber dank einer Treppenraupe ist das überhaupt kein Problem. Eine Wohnung im Erdgeschoß würde meine Lage nicht verbessern.
Wenn der Beklagte behauptet, er komme ohne Hilfe in der Wohnung nicht zurecht, so liegt dies insbesondere auch daran, dass die Wohnung eben gerade nicht behindertengerecht ist.
- Das ist eine Unwahrheit. Eine wie auch immer behindertenfreundlicherere eingerichtete Wohnung kann mir nicht helfen!! Denn ich bin aufgrund meiner MS spastisch gelähmt. Das ist doch völlig unabhängig davon, wie die Wohnung beschaffen ist!
Es wird bestritten, dass die minderjährigen Kinder des Beklagten regelmäßig bei ihm schlafen. Der Kläger hatte eine Besichtigung der Wohnung keine Kinderzimmer gesehen. Es gibt auch keine Kinderzimmer. Die Kinder des Beklagten können diesen im Übrigen auch ohne Weiteres besuchen, wenn er in einer anderen Wohnung lebt.
- 'Meine minderjährigen Kinder schlafen JEDEN Freitag zum Samstag bei mir! Es gibt ohne Ende Kinderbücher und -spielsachen bei mir. Es gibt einen Kleiderschrank mit Kinderbekleidung. Bei mir stehen Kicker, Airhockey und auf dem Hof meine Tischtennisplatte. Zeugnis: Kindsmutter, Nachbarkinder, meine Kinder selber. Was, bitteschön, soll es noch geben? Ich schlage einen Vororttermin des Gerichts vor, um sich selber ein Bild zu verschaffen.
Bestritten wird allerdings, dass der Beklagte etwas das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder hätte. Vielmehr leben diese bei der Mutter, der Zeugin D., und haben dort auch ihren Lebensmittelpunkt. Wenn sie den Beklagten besuchen, ist dies für die Kinder allenfalls ein "Besuch".
- Niemals habe ich behauptet, das alleinige Sorgerecht für meine minderjährigen Kinder zu haben. Ich habe aber das gemeinsame Sorgerecht mir Frau D.!
Meine Kinder wohnen bei mir. Fragt sie doch! - ’’Solange ich noch laufen konnte (2. Quartal 2010), habe ich mich jeden Montag in der Wohnung der Kinder aufgehalten, zwecks "Kinderhüten", damit die Mutter einen freien Abend genießen kann.
- Niemals habe ich behauptet, das alleinige Sorgerecht für meine minderjährigen Kinder zu haben. Ich habe aber das gemeinsame Sorgerecht mir Frau D.!
Beweis: Zeugnis der beiden Kinder,
deren Namen und ladungsfähige Anschriften der Beklagte angeben möge.
Es wird bestritten, dass der Beklagte körperlich nicht in der Lage wäre, seine Kinder in deren Wohnung zu besuchen. Bestritten wird, dass die Treppenraupe dort nicht eingesetzt werden kann. Bestritten wird, dass das Bad so eng ist, dass der Beklagte nicht an das WC-Becken gelangt.
- Die Treppenraupe kann dort nicht eingesetzt werden. Es ist ein gewisser Rangierraum an den Treppenabsätzen notwendig. Dieser ist dort nicht vorhanden. (Wie er generell nur in Altbauten vorhanden ist.)
Zwischen Wand und Badewanne sind weniger Zentimeter Platz als mein Rollstuhl schmal ist. Ich kann dort im Rollstuhl nicht hingelangen, und ohne Rollstuhl kann ich mich nicht bewegen! - Zwischen Wand und Heizung (die engste Stelle auf dem Weg zur Toilette) sind maximal 52 cm. Mein Rollstuhl ist 63 cm breit.
- Die Treppenraupe kann dort nicht eingesetzt werden. Es ist ein gewisser Rangierraum an den Treppenabsätzen notwendig. Dieser ist dort nicht vorhanden. (Wie er generell nur in Altbauten vorhanden ist.)
Vielmehr geht der Kläger davon aus, dass der Beklagte die Kinder ungern in deren Wohnung besucht, weil es sich um die Wohnung der Frau D. handelt, von der der Beklagte sich im April 2003 getrennt hat.
- Grundfalsch. Ich habe ein gutes Verhältnis zu der Mutter meiner Kinder, Frau D. Zeugnis: Ich, Frau D., meine Eltern, Schwiegermutter, die Kinder, Freunde, Bekannte, ...
Dass die erwachsenen Kinder des Beklagten diesen auch in einer anderen Wohnung ohne Schwierigkeiten regelmäßig besuchen und ihm gegebenenfalls auch helfen können, dürfte unbestreitbar sein.
- Es ist ein großer Unterschied, ob jemand 500 Meter entfernt wohnt oder 5000 Meter...
Das Gleiche gilt auch gegebenenfalls für die Mutter des Beklagten.
- Ich kann nur deswegen leben, weil meine Mutter bei Bedarf in zehn Minuten bei mir ist!
Es wird bestritten, dass die Nachbarn des Beklagten eine Art "Notfallnetz" bilden und dass die Nachbarin M. aus diesem Grunde am 18.02.2012 geholfen hat.
- Bestreitet mal. Die Zeugnisse der Nachbarn, insbesondere Frau M., dürften zu deutlich sein!
Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Nachbarn gegebenenfalls zu Hilfe eilen, wenn ein Nachbar um Hilfe ruft. Mit einer solchen nachbarschaftlichen Hilfe könnte der Beklagte auch in einer anderen Wohnung rechnen. Im Übrigen ist es verwunderlich, dass der Beklagte keinen Notrufknopf am Handgelenk trägt, mit dem er zu jeder Zeit selbst dann Hilfe rufen kann, wenn niemand in der Nähe ist.
- Es gibt genügend Gegenbeispiele in Deutschland, bei denen nachbarschaftliche Hilfe nicht funktioniert hat. Ich kenne einen tragischen Fall, wo eine Frau im Rollstuhl verstarb, denn das entlassende Krankenhaus benachrichtigte nicht die Hauskrankenpflege. Zeugnis: Klaus Wohnig. Wegen des Notrufknopfes: Ich dachte darüber nach und habe auch schon mehrfach und nachweislich mit Firmen (z. B. Johanniter) Kontakt diesbezüglich aufgenommen. Aber bis jetzt war der Knopf nicht notwendig, denn im Notfall sind meine Nachbarn wesentlich schneller vor Ort, als ein Notdienst jemals sein kann. Und das sei mir verziehen, ich habe keine Lust auf dieses "seniorenmäßige" Merkmal...
Es wird bestritten, dass der Beklagte so sehr in ein soziales Umfeld eingebunden ist, dass ein Umzug bedeuten würde, dass er nicht mehr so gut versorgt ist. Es wird bestritten, dass dann Hilfen aus der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung wegfallen würden.
- Ich wohne seit 1990 hier, das heißt seit über 20 Jahren. Ich KENNE meine Nachbarn. Niemand kann behaupten, ich hätte keine Hilfe in der mittelbaren und unmittelbaren Umgebung! Zeugnis: alle Nachbarn der umliegenden Häuser.
Es wird bestritten, dass der Beklagte ein Zimmer benötigt, in dem ein Assistent schlafen kann. Bestritten wird, dass der Beklagte eine Assistenz für 24 Stunden benötigt oder eine solche in Aussicht gestellt bekommen hat und dass für diese ein Schlafplatz notwendig wäre.
- Mein ursprünglicher Antrag auf "Persönliches Budget" vom 18.7.2011 sah 16 Stunden Assistenz täglich vor. Aufgrund meines sich verschlechternden Gesundheitszustandes habe ich am 29.7.2012 einen Änderungsantrag auf 24-Stunden-Assistenz gestellt. Wenn ich aber 24-Stunden-Assistenz erhalten will, ist eine Assistenzzimmer zwingend erforderlich. Ich verweise in dieser Sache auf: http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Befundbericht_der_MS-Ambulanz_vom_31.7.2012 , d. h. den letzten mir vorliegenden Befundbericht der MS-Ambulanz.
Die Leerstandsquote in Potsdam in Höhe von circa 1,1 % wird bestritten.
Es wäre auch nicht erforderlich, dass der Beklagte eine neue Wohnung findet, die "eine ähnliche Struktur gewährleistet".
Der Beklagte ist auch nicht etwa auf eine Wohnung der bisherigen Größe angewiesen. Die Beklagte ist ebenso wie die Kinder ausgezogen und wohnt nicht mehr bei ihm. Er benötigt also nur noch eine Wohnung für sich, die durchaus erheblich kleiner sein kann. Bei Abschluß des Mietvertrages waren beide Beklagten noch miteinander verheiratet. Eine Tochter war bereits 1989 geboren. Man ist also seinerzeit, 1990, mit drei Personen in die Wohnung eingezogen. Im Januar 1991 wurde der Sohn H. geboren. Die Beklagten trennten sich im Jahre 1996. Der Beklagte teilt auf seiner Homepage unter http://www.cvo6.de mit, er sei zu diesem Zeitpunkt in eine andere Wohnung im selben Haus gezogen. Mag er zur Klarstellung mitteilen, ob es sich bei dieser "anderen Wohnung" um die streitgegenständliche Wohnung handelt. Auf derselben Seite teilt der Beklagte mit, er sei im Jahre 2001 wegen einer Wohnungssanierung woanders hingezogen, er sei jedoch im November 2002 in die sanierte Wohnung zurückgezogen.
- Ich benötige Platz für: das Wohnen meiner Kinder, meine Hilfsmittel (Personenlifter, zwei Rollstühle, Motomed (Bewegungstrainer)), Platz für Vereinstätigkeit (Vorstandssitzungen, Vereinsunterlagen, Go-Spieltreffs, siehe http://www.go-potsdam.de/Wiki/index.php?title=Bild:Cvo6.jpg , meditieren, siehe http://zen-potsdam.de/Fotos/IMG_1016.html ).
- Von 1996 bis 1998 wohnte ich im zweiten Obergeschoß der CvO6. Das war in der ehemaligen Wohnung meiner Schwägerin und es paßte sehr gut, daß diese Wohnung frei wurde, als ich aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Für meine Kinder war daher mein Auszug kein Problem, denn ich war ja noch präsent und wohnte einfach eine Etage tiefer.
- Als 1998 meine damalige Frau aus der streitgegenständlichen Wohnung auszog, war das für mich Anlaß, wieder in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen. Denn wir (meine damalige Lebensgefährtin und ich) suchten eine gemeinsame Wohnung, denn am 27.12.1998 wurde ein gemeinsames Kind.
- Während der Zeit der Sanierung (2001) wohnte ich/wir in einer Umsetzwohnung, auf Vorschlag des damaligen Vermieters, der Pandion GmbH.
Jedenfalls ist in all diesen Jahren keine Rede davon, dass der Beklagte etwa Wohnbedarf für die Beklagte und/oder seine Kinder gehabt oder die Wohnung in dieser Weise auch nur genutzt habe.
- Wie meinen??
Es wird bestritten, dass eine neue Wohnung bedeutend kleiner wäre.
- Na dann gehe frau/man doch mit 400 EUR pro Monat los und miete eine Wohnung. Ich bin neugierig, wie groß sie sein wird.
Es wird bestritten, dass die Kinder des Beklagten ihn in einer neuen Wohnung nicht besuchen oder nicht mehr bei ihm schlafen könnten.
- Sie sollen mich nicht besuchen, sondern bei mir wohnen.
Es wird bestritten, dass der Beklagte in einer anderen Wohnung keinen Raum für "gesellschaftliches Leben" hätte.
- Ich vergaß vorhin zu erwähnen, dass die oben genannten 400 EUR auch noch für Raum für gesellschaftliches Leben reichen muß... :-/
Bestritten wird ferner, dass der Beklagte Probleme hätte, in einer anderen Wohnung seine technischen Geräte unterzubringen.
- Ich besitze z.Zt.: Aufstehlifter, Faltrollstuhl, Motomed (Bewegungstrainer), Rollator, Stehrollstuhl, Treppenraupe, Vibrationsplatte. Insgesamt ca. 8 qm Stellfläche.
Es wird bestritten, dass Wohnungen für circa 400 EUR warm sehr klein sind und höchstens an den Randgebieten Potsdams, nicht aber in Potsdam-West zu bekommen sind.
- Ach.
Es ist auch vorliegend nicht erforderlich, dass der Beklagte eine Wohnung in Potsdam-West bezieht.
- Nochmal langsam, zum mitmeißeln: ich bin zu 100% körperbehindert, habe Pflegestufe III, bin außergewöhnlich gehbehindert, bin auf Begleitung angewiesen und "hilflos" (Merkzeichen H). Ich BRAUCHE Freunde und Familie in meiner Umgebung! Und meine Eltern sowie meine vier Kinder wohnen in Potsdam-West!
Es wird bestritten, dass der Beklagte in circa zwei bis vier Jahren bettlägerig sein wird und bis dahin nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden kann.
- So lief es bisher mit mir: http://www.cvo6.de/ms_alt.html Es gibt wenig Anlaß zu glauben, daß es anders kommen wird. Ihr könnt einen beliebigen Neurologen fragen!
Falsch ist die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei der erste, der die Wohnung nach der Begründung des Sondereigentums kaufte. Wie sich aus dem Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch aus Anlage K5 ergibt, ist das Wohnungseigentum im Jahre 2001 von der Firma PANDION Projektentwicklung und Immobilienmanagement begründet worden und danach veräußert wurden an einen Herrn E.
- Ach, das ist ja interessant. Wäre dann die PANDION nicht schadenersatzpflichtig, wenn mir aus dem nicht eingeräumten Vorkaufsrecht ein Schaden entsteht?
Außerdem wäre § 577 BGB hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bezüglich des Klägers nicht um einen Verkaufsfall handelt, sondern um eine Zwangsversteigerung.
Nach Allem ist der Klage stattzugeben.
In Abwesenheit von RA A.
unterzeichnet durch:
S.
Rechtsanwalt