Handlungsempfehlung Persoenliches Budget
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+ | :'''Anspruchsgrundlage:''' § 38 Abs. 1 SGB V, § 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX |
:Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann |
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:'''Voraussetzungen:''' Weiterführung des Haushaltes wegen ... häuslicher Krankenpflege nicht möglich und im Haushalt lebt ein Kind, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ... |
:'''Voraussetzungen:''' Weiterführung des Haushaltes wegen ... häuslicher Krankenpflege nicht möglich und im Haushalt lebt ein Kind, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ... |
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− | :Haushaltshilfe als Sachleistung wird über Verträge nach § 132 SGB V einzelvertraglich geregelt; Regelfall ist Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Haushaltshilfe; unterschiedliche Höchstsätze je Stunde/Tag; bei Verwandten oder Verschwägerten bis 2. Grad keine Erstattung, es können aber Fahrkosten oder Verdienstausfall ersetzt werden |
+ | :'''Anspruchsermittlung/-umfang:''' Haushaltshilfe als Sachleistung wird über Verträge nach § 132 SGB V einzelvertraglich geregelt; Regelfall ist Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Haushaltshilfe; unterschiedliche Höchstsätze je Stunde/Tag; bei Verwandten oder Verschwägerten bis 2. Grad keine Erstattung, es können aber Fahrkosten oder Verdienstausfall ersetzt werden. |
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+ | : Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK monatlich in Höhe bis zu 31,00 |
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+ | der Pflegesachleistung) Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Des- |
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Version vom 14. März 2013, 10:35 Uhr
Inhaltsverzeichnis |
Einleitung
- Mit dem Persönlichen Budget wird behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung zu decken. Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch. Das Persönliche Budget ist ein Angebot für alle Menschen mit Behinderungen, von dem niemand aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfanges der benötigten Leistungen (zur Teilhabe) ausgegrenzt wird. Es bietet den behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Möglichkeit die Leistungen ganz am individuellen Bedarf auszurichten und die Wunsch- und Wahlrechte potentieller Budgetnehmer umfassend zu berücksichtigen. Für die Leistungsträger stellt insbesondere das trägerübergreifende Persönliche Budget eine Herausforderung dar, mit dem die beteiligten Träger verstärkt zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
- Vor allem im Hinblick auf die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und die in den verschiedenen Modellprojekten gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse wurden die vorläufigen Handlungsempfehlungen vom 1. November 2004 (mit Stand 1. November 2006) weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese aktualisierten Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 1. April 2009 hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Verbände behinderter Menschen, der Leistungserbringer, der Rehabilitationsträger, der privaten und sozialen Pflegeversicherung und der Integrationsämter auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeitet. In ihnen werden einerseits offene Fragen zur Umsetzung und Ausgestaltung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets aufgegriffen, andererseits aber auch ein besonderes Augenmerk auf die daraus resultierenden Anforderungen an die Praxis gelegt und im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung Hilfestellungen für die Umsetzung im Alltag gegeben. Ihren Rahmen und damit auch ihre Grenzen finden die Handlungsempfehlungen in den derzeitigen gesetzlichen Grundlagen. Ein besonderer Hinweis gilt der Stellungnahme zum Thema „Beratung und Unterstützung“ im Anhang. [...]
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR:
- Handlungsempfehlungen 2009
4.3 Beispielhafte Aufzählung budgetfähiger Leistungen einzelner Leistungsträger
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Haushaltshilfe
- Anspruchsgrundlage: § 38 Abs. 1 SGB V, § 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX
- Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann
- Voraussetzungen: Weiterführung des Haushaltes wegen ... häuslicher Krankenpflege nicht möglich und im Haushalt lebt ein Kind, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ...
- Anspruchsermittlung/-umfang: Haushaltshilfe als Sachleistung wird über Verträge nach § 132 SGB V einzelvertraglich geregelt; Regelfall ist Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Haushaltshilfe; unterschiedliche Höchstsätze je Stunde/Tag; bei Verwandten oder Verschwägerten bis 2. Grad keine Erstattung, es können aber Fahrkosten oder Verdienstausfall ersetzt werden.
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
- Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK monatlich in Höhe bis zu 31,00
- Anspruchsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI zur Erleichterung der Pflege (z. B. Angehörige) oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen (nicht für den Pflegedienst im Rahmen der Erbringung
der Pflegesachleistung) Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Des- infektionsmittel, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch); es müssen keine bestimmten Leistungserbringer in Anspruch genommen werden Pflegebedürftigkeit besteht nach §§ 14, 15 SGB XI ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
- Anspruchsermittlung/-umfang: die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK monatlich in Höhe bis zu 31,00 EUR.
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